Gittin — Blatt 24b
1NOCH MEHR: WENN JEMAND ZWEI FRAUEN GLEICHEN NAMENS HAT UND [EINEN SCHEIDEBRIEF] GESCHRIEBEN HAT, UM SICH VON DER GRÖSSEREN SCHEIDEN ZU LASSEN, SO DARF ER SICH DAMIT NICHT VON DER KLEINEREN SCHEIDEN LASSEN.
2NOCH MEHR: WENN JEMAND ZUM SCHREIBER GESAGT HAT, DASS ER FÜR IHN [EINEN SCHEIDEBRIEF] SCHREIBE, ER WOLLE SICH VON EINER NACH BELIEBEN SCHEIDEN LASSEN, SO IST ER ZUR SCHEIDUNG UNGÜLTIG.
3GEMARA. JEDER SCHEIDEBRIEF, DER &C. GESCHRIEBEN IST. Wovon spricht der Anfangsatz?
4R. Papa erwiderte: Von Schreibern, die es zur Übung tun. R. Aši sagte: Dies ist auch zu beweisen, denn es heißt: Schreiber vorlesen, nicht aber: Schreiber lesen. Schließe hieraus. –
5Was heißt ‘noch mehr’? – In der Schule R. Jišma͑éls wurde gelehrt: Nicht nur [ein Scheidebrief], der nicht zur Scheidung geschrieben worden ist, sondern auch einer, der zur Scheidung geschrieben worden ist, ist ungültig.
6Und nicht nur einer, der nicht für seine Scheidung geschrieben worden ist, sondern auch einer, der für seine Scheidung geschrieben worden ist, ist ungültig. Und nicht nur einer, der nicht für diese Scheidung geschrieben worden ist, sondern auch einer, der für diese Scheidung geschrieben worden ist, ist ungültig. –
7Aus welchem Grunde? – Würde es geheißen haben: er gebe ihr einen Scheidebrief in die Hand, so würde dies nur den ersten Fall ausschließen, wenn [das Schreiben] nicht zur Scheidung erfolgt ist; man könnte aber glauben, daß, wenn jemand einen geschrieben hat, um sich von seiner Frau scheiden zu lassen, und davon abgekommen ist, wobei dies zur Scheidung erfolgt ist, er [für einen anderen] gültig sei, so schrieb der Allbarmherzige: er schreibe,
8Und würde der Allbarmherzige nur geschrieben haben: er schreibe, so würde dies auch diesen Fall ausschließen, da nicht er ihn geschrieben hat, man könnte aber glauben, daß, wenn er zwei Frauen hat, wobei er ihn geschrieben hat, dieser [für die andere] gültig sei, so schrieb der Allbarmherzige: ihr, auf ihren Namen. –
9Wozu ist der letzte Fall nötig? – Damit lehrt er uns, daß es keine fiktive Feststellung gebe.
10UND [EINEN SCHEIDEBRIEF] GESCHRIEBEN HAT, UM SICH VON DER GRÖSSEREN SCHEIDEN ZU LASSEN, SO DARF ER SICH DAMIT NICHT VON DER KLEINEREN SCHEIDEN LASSEN. Nur von der kleineren darf er sich damit nicht scheiden lassen, wohl aber kann er sich damit von der größeren scheiden lassen?
11Raba sagte: Dies besagt, daß, wenn zwei Leute namens Joseph b. Šimo͑n in einer Stadt wohnen, sie einen Schuldschein auf andere präsentieren können.
12Abajje sprach zu ihm: Im Anfangsatze lehrt er, daß in einem Falle gleichen Namens [ein anderer] sich damit nicht scheiden lassen dürfe. Nur der andere darf sich damit nicht scheiden lassen, wohl aber darf dies der erstere, während wir doch sagen, daß andere gegen diese keinen Schuldschein präsentieren können!?
13Du mußt also erklären, [die Scheidung] erfolge durch die Zeugen der Übergabe, nach R. Elea͑zar,
14ebenso ist auch da zu erklären, durch die Zeugen der Übergabe, nach R. Elea͑zar.
15Rabh sagte: Alle machen [die Frau] für die Priesterschaft untauglich, ausgenommen der erste. Šemuél aber sagte, auch der erste mache sie untauglich.
16Šemuél vertritt hierbei seine Ansicht, denn Šemuél sagte: Jeder Scheidebrief, von dem die Weisen gelehrt haben, er sei ungültig, ist zwar ungültig, macht aber untauglich; jede Ḥaliça, von der die Weisen gelehrt haben, sie sei ungültig, ist zwar ungültig, macht aber [die Frau] für die Brüder untauglich.
17Im Westen sagten sie im Namen R. Elea͑zars: Ist [die Ḥaliça] am linken [Fuße] oder nachts erfolgt, so ist sie ungültig und macht [die Frau] untauglich;
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.