Gittin — Blatt 25a

1wenn durch einen Minderjährigen oder mit einem Strumpfe, so ist sie ungültig und macht sie nicht untauglich.

2Zee͑ri sagte: Alle machen [die Frau] nicht untauglich, ausgenommen der letzte.

3Ebenso sagte auch R. Asi, alle machen sie nicht untauglich, ausgenommen der letzte. R. Joḥanan aber sagte, auch der letzte mache sie nicht untauglich.

4R. Joḥanan vertritt hierbei seine Ansicht, denn R. Asi sagte im Namen R. Joḥanans: Brüder, die geteilt haben, gelten als Käufer und müssen im Jobeljahre einander zurückerstatten.

5Und beide Lehren sind nötig. Würde er es nur hierbei gelehrt haben, [so könnte man glauben,] R. Joḥanan sei nur hierbei der Ansicht, daß es keine fiktive Feststellung gebe, weil es auf ihren Namen erfolgen muß, nicht aber in jenem Falle, da der Allbarmherzige nur vom Verkauften sagt, daß es im Jobeljahre zurückzuerstatten sei, nicht aber von der Erbschaft und der Schenkung.

6Und würde er es nur vom [geteilten] Felde gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil es erschwerend erfolgt, oder auch, weil es zum ursprünglichen Zustande gelangt, nicht aber hierbei; daher ist beides nötig.

7R. Hoša͑ja fragte R. Jehuda: Wie ist es, wenn er zu einem Schreiber gesagt hat, daß er ihm [einen Scheidebrief] für diejenige schreibe, die zuerst aus der Tür kommt? Dieser erwiderte: Ihr habt es gelernt. Noch mehr: wenn jemand zum Schreiber gesagt hat, daß er für ihn [einen Scheidebrief] schreibe, er wolle sich von einer nach Belieben scheiden lassen, so ist er zur Scheidung ungültig. Demnach gibt es keine fiktive Feststellung.

8Er wandte gegen ihn ein: Wenn jemand zu seinen Söhnen spricht, er schlachte das Pesaḥopfer für denjenigen, der in Jerušalem zuerst anlangt, so hat derjenige, der mit dem Kopfe und dem größeren Teile des Körpers zuerst darin ist, seinen Anteil erworben und läßt auch seine Brüder mit ihm erwerben!?

9Da sprach dieser zu ihm: Mein Sohn Hoša͑ja, welche Gemeinschaft gibt es zwischen Pesaḥopfer und Scheidebrief!? Hierzu wurde ja gelehrt: R. Joḥanan erklärte, um sie zur Ausübung der Gebote anzuspornen.

10Dies ist auch zu beweisen. Er lehrt, daß derjenige, der mit dem Kopfe und dem größeren Teile des Körpers zuerst darin ist, seinen Anteil erworben habe und seine Brüder mit ihm erwerben lasse; einleuchtend ist dies, wenn du sagst, er habe sie schon vorher daran beteiligt, wieso aber kann er, wenn du sagst, er habe sie nicht vorher daran beteiligt, sie nach der Schlachtung daran beteiligen, wir haben ja gelernt, daß man, bis es geschlachtet ist, daran teilnehmen und sich davon zurückziehen könne!?

11Ebenso wird auch gelehrt: Einst ereignete es sich, daß die Töchter früher hinkamen als die Söhne; die Töchter waren hurtig, die Söhne aber lässig.

12Abajje sprach: Jener fragte ihn hinsichtlich eines Falles, wo es vom Willen anderer abhängt, dieser entschied es ihm von einem Falle, wo es von seinem eigenen Willen abhängt, und hierauf erhob jener gegen ihn einen Einwand von einem Falle, wo es vom Willen anderer abhängt!?

13Raba erwiderte: Was ist dies für ein Einwand; vielleicht ist derjenige, der von der fiktiven Feststellung hält, dieser Ansicht ohne Unterschied, ob es von seinem Willen oder vom Willen anderer abhängt, und derjenige, der von der fiktiven Feststellung nichts hält, dieser Ansicht ohne Unterschied, ob es von seinem Willen oder vom Willen anderer abhängt!?

14R. Mešaršeja sprach zu Raba: R. Jehuda hält nichts von der fiktiven Feststellung in dem Falle, wenn es von seinem Willen abhängt, wohl aber hält er von der fiktiven Feststellung in dem Falle, wenn es vom Willen anderer abhängt. Er hält nichts von der fiktiven Feststellung in dem Falle,

15wenn es von seinem Willen abhängt, denn es wird gelehrt: Wenn jemand von Samaritanern Wein gekauft hat, so spreche er: ‘zwei Log, die ich absondern werde, sollen Hebe, zehn erster Zehnt und neun zweiter Zehnt sein’;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.