Gittin — Blatt 25b
1diesen lasse er ausgeweiht sein, und er darf sofort trinken – so R. Meír; R. Jehuda, R. Jose und R. Šimo͑n verbieten es.
2Wenn es vom Willen anderer abhängt, hält er von der fiktiven Feststellung, denn wir haben gelernt: Was ist sie während dieser Tage?
3R. Jehuda sagt, sie gelte in jeder Hinsicht als Ehefrau. Wenn er stirbt, ist jedoch der Scheidebrief gültig.
4R. Mešaršeja sprach [ferner] zu Raba: R.Šimo͑n hält nichts von der fiktiven Feststellung in dem Falle, wenn es von seinem Willen abhängt, wohl aber hält er von der fiktiven Feststellung in dem Falle, wenn es vom Willen anderer abhängt.
5Er hält nichts von der fiktiven Feststellung in dem Falle, wenn es von seinem Willen abhängt, wie wir eben gesagt haben, und er hält von der fiktiven Feststellung in dem Falle, wenn es vom Willen anderer abhängt, denn es wird gelehrt: [Sagte er:] ich begatte dich unter der Bedingung, daß mein Vater dies billigt, so ist sie ihm angetraut, selbst wenn sein Vater dies nicht billigt. R. Šimo͑n b. Jehuda sagt im Namen R. Šimo͑ns, wenn sein Vater dies billigt, sei sie ihm angetraut,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.