Gittin — Blatt 26b
1R. Elea͑zar befindet sich ja mit sich selbst in einem Widerspruche!? – Zwei Autoren streiten über die Ansicht R. Elea͑zars.
2R. Šabtaj erklärte im Namen Ḥizqijas: Wegen des Zankes. Dies nach R. Meír, welcher sagt, die Trennung erfolge durch die Zeugen der Unterschrift.
3Eigentlich sollte man auch den Tenor schreiben dürfen, nur könnte es vorkommen, daß sie den Schreiber beim Schreiben beobachtet, und im Glauben, daß dieser [ihren Mann] dazu veranlasse, mit ihm in Zank gerät.
4R. Ḥisda erklärte im Namen Abimis: Eine Fürsorge für die Verlassenen. Manche sagen, nach R. Meír, und manche sagen, nach R. Elea͑zar.
5Manche sagen, nach R. Meír, welcher sagt, die Trennung erfolge durch die Zeugen der Unterschrift, somit sollte man auch den Tenor schreiben dürfen, nur könnte es vorkommen, daß er mit ihr zankt und ihr einen solchen zuwirft und sie verlassen sitzen läßt.
6Manche sagen, nach R. Elea͑zar, welcher sagt, die Trennung erfolge durch die Zeugen der Übergabe, somit sollte man auch das Formular nicht schreiben dürfen, nur könnte es vorkommen, daß er ins Überseeland verreisen will, keinen Schreiber findet und sie verlassen sitzen läßt.
7RAUM FÜR DAS DATUM. Er lehrt dies allgemein, einerlei ob nach der Heirat oder nach der Verlobung;
8einleuchtend ist dies von der Scheidung nach der Heirat, denn bei dieser ist dies sowohl nach demjenigen, welcher sagt, wegen einer Nichte, als auch nach demjenigen, welcher sagt, wegen des Fruchtgenusses nötig,
9bei einer nach der Verlobung aber ist dies allerdings nach demjenigen nötig, der wegen einer Nichte sagt, wozu aber nach demjenigen, der wegen des Fruchtgenusses sagt, von der Verlobten erhält er ja keinen Fruchtgenuß!?
10R. A͑mram erwiderte: Ich hörte von U͑la, dies sei eine Vorsorge für das Kind, wußte aber nicht, was dies bedeute. Später aber hörte ich folgende Lehre: Wenn jemand gesagt hat: schreibt einen Scheidebrief für meine Verlobte, von der ich mich scheiden lasse, sobald ich sie geheiratet habe, so ist der Scheidebrief ungültig. Hierzu sagte U͑la, dies aus dem Grunde, weil zu berücksichtigen ist, man könnte sagen, der Scheidebrief sei älter als ihr Sohn. Ebenso ist auch hierbei berücksichtigt worden, man könnte sagen, der Scheidebrief sei älter als ihr Sohn.
11R. Zera sagte im Namen des R. Abba b. Šila im Namen R. Hamnuna des Greisen im Namen des R. Ada b. Ahaba im Namen Rabhs: Die Halakha ist wie R. Elea͑zar. Rabh sprach über R. Elea͑zar: Der beste unter den Weisen. –
12Etwa auch bei anderen Urkunden, R. Papi sagte ja im Namen Rabas, eine gerichtliche Beglaubigung, die geschrieben worden ist bevor die Zeugen ihre Unterschrift bestätigt haben, sei ungültig; wohl aus dem Grunde, weil es den Anschein einer Lüge hat, und auch dies hat den Anschein einer Lüge!?
13Er hält nichts von dem, was R. Naḥman gesagt hat, denn R. Naḥman sagte: R. Meír ist der Ansicht, selbst wenn er [den Scheidebrief] auf dem Misthaufen gefunden, ihn unterzeichnet und ihr gegeben hat, sei er gültig. Und auch die Rabbanan streiten gegen R. Meír nur über Scheidebriefe, die auf den Namen geschrieben werden müssen, nicht aber über andere Urkunden.
14R. Asi sagte nämlich im Namen R. Joḥanans: Wenn man auf einen Schuldschein [Geld] geborgt und bezahlt hat, so darf man auf diesen nicht wiederum borgen, weil seine Bürgschaft bereits erloschen ist. Nur weil die Bürgschaft bereits erloschen ist, nicht aber wird der Anschein einer Lüge berücksichtigt.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.