Gittin — Blatt 27a
1WENN JEMAND EINEN SCHEIDEBRIEF GEBRACHT UND IHN VERLOREN HAT, SO IST ER, WENN ER IHN SOFORT FINDET, GÜLTIG, WENN ABER NICHT, UNGÜLTIG. WENN ER IHN IN [EINEM] BEUTEL ODER [EINER] TASCHE FINDET ODER ER IHN ERKENNT, SO IST ER GÜLTIG.
2GEMARA. Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wer Scheidebriefe, Freilassungsbriefe, Testamente, Schenkungsurkunden oder Quittungen findet, gebe sie nicht ab, denn man nehme an, er habe sie geschrieben und sich überlegt, sie nicht zu geben. Wenn jener aber sagt, daß man sie aushändige, so tue er dies, sogar nach einer längeren Zeit!?
3Rabba erwiderte: Das ist kein Widerspruch; das eine gilt von Orten, wo Karawanen verkehren, und das andere gilt von Orten, wo keine Karawanen verkehren.
4Aber auch in Orten, wo Karawanen verkehren, gilt dies nur von dem Falle, wenn in derselben Stadt zwei [Personen namens] Joseph ben Šimo͑n bekannt sind,
5denn wenn man nicht so sagen wollte, würde Rabba sich mit sich selbst in einem Widerspruche befinden. Einst wurde nämlich im Gerichtshause R. Honas eine Urkunde gefunden, in der geschrieben stand: in der Stadt Ševiri, am Flusse Rakis. Da sprach R. Hona: Man berücksichtige, es gebe vielleicht zwei [Städte namens] Ševiri.
6Hierauf sprach R. Ḥisda zu Rabba: Geh, denke darüber nach, denn abends wird R. Hona dich befragen. Hierauf ging er fort, dachte darüber nach und fand folgende Lehre: oder irgend eine gerichtliche Urkunde [findet], so gebe er sie ab.
7Das Gerichtshaus R. Honas glich ja einem Orte, in dem Karawanen verkehren, und er entschied, daß man ihn abgebe. Demnach gilt dies nur von dem Falle, wenn zwei [Personen namens] Joseph ben Šimo͑n bekannt sind, sonst aber nicht.
8Rabba traf eine Entscheidung hinsichtlich eines Scheidebriefes, der in einem Flachslager in Pumbeditha gefunden wurde, nach seiner Ansicht. Manche sagen, da wurde Flachs geweicht; es waren solche bekannt, jedoch herrschte da kein starker Verkehr. Manche sagen, da wurde Flachs verkauft; es herrschte da ein starker Verkehr, jedoch waren solche nicht bekannt.
9R. Zera wies auf einen Widerspruch hin zwischen unserer Mišna und einer Barajtha und erklärte es auch. Wir haben gelernt, wenn jemand einen Scheidebrief gebracht und ihn verloren hat, sei er, wenn er sofort gefunden wird, gültig, wenn aber nicht, ungültig, und dem widersprechend wird gelehrt, wenn jemand einen Scheidebrief auf der Straße findet, gebe er ihn, wenn der Ehemann es zugibt, der Frau, und wenn der Ehemann es nicht zugibt, weder ihr noch ihm.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.