Gittin — Blatt 29a
1wenn jemand aber von einem jisraélitischen Gerichte zum Tode verurteilt worden ist, so wird er auch hingerichtet.
2Abajje sprach zu ihm: Dies sollte doch auch von einem jisraélitischen Gerichte gelten, da es etwas zu seiner Entlastung gefunden haben kann!? –
3Wenn sich etwas zu seiner Entlastung findet, so erfolgt dies vor Beendigung der Gerichtsverhandlung, nicht aber nach Beendigung der Gerichtsverhandlung. Ihm wäre eine Stütze zu erbringen. Wenn zwei [Zeugen], wo es auch ist, auftreten und von einem bekunden, er sei von jenem Gerichte [zum Tode] verurteilt worden, dieser und jener waren seine Belastungszeugen, so wird er hingerichtet. – Vielleicht ist es bei einem Entflohenen anders. –
4Komm und höre: Wenn man von einem jisraélitischen Gerichte hört, daß jener gestorben sei, daß jener hingerichtet worden sei, so lasse man seine Frau heiraten; wenn man aber von nichtjüdischen Beamten hört, daß jener gestorben sei, daß jener hingerichtet worden sei, so lasse man seine Frau nicht heiraten.
5Was heißt ‘gestorben’ und was heißt ‘hingerichtet’: wollte man sagen, wirklich gestorben und wirklich hingerichtet, weshalb sollte man, wenn man es von Nichtjuden hört, seine Frau nicht heiraten lassen!?
6Wahrscheinlich heißt ‘gestorben’, zum Sterben hinausgeführt, und ‘hingerichtet’, zur Hinrichtung hinausgeführt, und er lehrt, wenn man es von einem jisraélitischen Gerichte hört, lasse man seine Frau nicht heiraten. –
7Tatsächlich sind [die Worte] ‘gestorben’ und ‘hingerichtet’ wörtlich zu verstehen, wenn du aber einwendest, weshalb man sie, wenn man es von Nichtjuden hört, nicht [heiraten lasse], es sei uns ja bekannt, daß sie bei einem harmlosen Berichte glaubhaft seien, so gilt dies nur bei einer Sache, bei der sie nicht beteiligt sind, bei einer Sache aber, bei der sie beteiligt sind, pflegen sie ihre Lügen zu bekräftigen.
8WENN JEMAND IM JISRAÉLLANDE EINEN SCHEIDEBRIEF ÜBERBRINGT UND ERKRANKT, SO SENDE ER IHN DURCH EINEN ANDEREN; WENN [DER EHEMANN] ABER ZU IHM GESAGT HAT, DASS ER VON IHR FÜR IHN EINE BESTIMMTE WERTSACHE IN EMPFANG NEHME, SO SENDE ER IHN NICHT DURCH EINEN ANDEREN, DENN ES IST IHM NICHT ERWÜNSCHT, DASS SEIN DEPOSITUM SICH IM BESITZE EINES ANDEREN BEFINDE.
9GEMARA. R. Kahana sagte: Wir haben es [nur] von dem Falle gelernt, wenn er erkrankt ist. – Selbstverständlich, er lehrt ja: und erkrankt ist!? – Man könnte glauben, auch wenn er nicht erkrankt ist, nur lehre er es deshalb von dem Falle, wenn er erkrankt ist, weil dies das gewöhnliche ist, so lehrt er uns. –
10In welchem Falle; sagte er zu ihm: ‘bring’, so sollte es auch dann gelten, wenn er nicht erkrankt ist, und sagte er zu ihm ‘bring du’, so sollte es auch dann nicht gelten, wenn er erkrankt ist, und nach R. Šimo͑n b. Gamliél auch dann nicht, wenn er erkrankt ist!?
11Es wird nämlich gelehrt: [Sagte er zu ihm:] bring meiner Frau diesen Scheidebrief, so darf er ihn durch einen anderen senden; wenn aber: bring du meiner Frau diesen Scheidebrief, so darf er ihn nicht durch einen anderen senden. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, ob so oder so dürfe der Bote keinen anderen Boten bestellen. –
12Wenn du willst, sage ich: wenn er ‘bring’ [sagte], und nur dann, wenn er erkrankt ist; wenn du willst, sage ich: wenn er ‘bring du’ [sagte], und anders ist es, wenn er erkrankt ist; und wenn du willst, sage ich: nach R. Šimo͑n b. Gamliél, und anders ist es, wenn er erkrankt ist. –
13Wir haben gelernt: Wenn jemand im Jisraéllande einen Scheidebrief überbringt und erkrankt, so sende er ihn durch einen anderen. Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wenn jemand zu zwei [Personen] gesagt hat, daß sie seiner Frau einen Scheidebrief geben sollen, oder zu drei, daß sie für seine Frau einen Scheidebrief schreiben und ihn ihr geben sollen, so müssen sie [selbst] ihn schreiben und ihr geben. Nur sie selbst, nicht aber durch einen Boten!?
14Abajje erwiderte: Der Grund hierbei ist ja die Herabsetzung des Ehemannes, und hierbei hat der Ehemann nichts zu befürchten.
15Raba erwiderte: Weil es Worte sind, und Worte können nicht einem Vertreter übergeben werden. –
16Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? – Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen bei einem Vertreter für eine Schenkungsurkunde. Hierüber besteht ein Streit: Rabh sagt, die Schenkungsurkunde gleiche dem Scheidebriefe, und Šemuél sagt, die Schenkungsurkunde gleiche nicht dem Scheidebriefe.
17WENN ER ABER ZU IHM GESAGT HAT, DASS ER VON IHR FÜR IHN EINE BESTIMMTE WERTSACHE IN EMPFANG NEHME. Reš Laqiš sagte: Hier lehrte Rabbi, daß der Entleiher nicht verleihen, und der Mieter nicht vermieten dürfe.
18R. Joḥanan sprach zu ihm: Dies wissen auch Schulkinder. Aber es kann vorkommen, daß die Scheidung auch ungültig ist; es ist ebenso, als würde er zu ihm gesagt haben: vollziehe die Scheidung im Erdgeschoße, und er dies im Söller getan hat, oder: vollziehe die Scheidung mit der Rechten, und er dies mit der Linken getan hat.
19Alle stimmen überein, daß, wenn sie zu ihm gekommen ist, ihm die Wertsache übergeben und von ihm den Scheidebrief in Empfang genommen hat, die Scheidung nach aller Ansicht gültig sei; sie streiten nur über den Fall, wenn er zu ihm gesagt hat,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.