Gittin — Blatt 29b
1daß er zuerst die Wertsache von ihr in Empfang nehme und ihr nachher den Scheidebrief gebe, dieser aber ihr zuerst den Scheidebrief gegeben und nachher die Wertsache von ihr genommen hat: nach R. Joḥanan ist sie ungültig, wenn es durch ihn erfolgt ist, und um so mehr, wenn durch einen Vertreter, und nach Reš Laqiš ist sie gültig, wenn es durch einen Vertreter erfolgt ist, und um so mehr, wenn durch ihn.
2WENN JEMAND EINEN SCHEIDEBRIEF AUS DEM ÜBERSEELANDE BRINGT UND ERKRANKT, SO BESTELLE ER BEI GERICHT EINEN BOTEN UND SENDE DIESEN. ER SPRECHE VOR IHNEN: ER IST VOR MIR GESCHRIEBEN UND VOR MIR UNTERZEICHNET WORDEN; DER LETZTE BOTE ABER BRAUCHT NICHT ZU SAGEN: ER IST VOR MIR GESCHRIEBEN UND VOR MIR UNTERZEICHNET WORDEN, VIELMEHR SAGE ER, ER SEI GERICHTSBOTE.
3GEMARA. Die Jünger sprachen zu Abimi, dem Sohne des R. Abahu: Frage R. Abahu, ob der Bote des Boten einen Boten bestellen könne oder nicht. Er erwiderte ihnen: Dies sollte euch nicht fraglich sein; wenn er lehrt, der letzte Bote brauche nicht, so kann er wohl einen bestellen,
4fraglich sollte es euch sein, ob er den Boten vor Gericht bestellen müsse oder auch außerhalb des Gerichtes. Sie entgegneten ihm: Dies ist uns nicht fraglich, denn er lehrt: vielmehr sage er, er sei Gerichtsbote.
5R. Naḥman b. Jiçḥaq lehrte es wie folgt: Die Jünger sprachen zu Abimi, dem Sohne des R. Abahu: Frage R. Abahu, ob der Bote des Boten, wenn er einen anderen Boten bestellt, dies vor Gericht tun müsse oder auch außerhalb des Gerichtes.
6Er erwiderte ihnen: Es sollte euch doch fraglich sein, ob er überhaupt einen Boten bestellen könne. Sie erwiderten ihm: Dies ist uns nicht fraglich; wenn er lehrt, der letzte Bote brauche nicht, demnach kann der Bote einen Boten bestellen, fraglich ist es uns nur, ob dies vor Gericht erfolgen müsse oder auch außerhalb des Gerichtes. Er erwiderte ihnen: Auch dies sollte euch nicht fraglich sein, denn er lehrt: vielmehr sage er, er sei Gerichtsbote.
7Rabba sagte: Im Jisraéllande kann ein Bote viele andere Boten bestellen. R. Aši sagte: Wenn der erste gestorben ist, so sind alle enthoben.
8Mar, Sohn des R. Aši, sagte: Das, was mein Vater gesagt hat, stammt aus seiner Jugendzeit. Haben sie denn, wenn der Ehemann stirbt, irgendwelche Bedeutung!? Alle kommen sie also in Vertretung des Ehemannes, somit gelten sie, solange der Ehemann lebt [als Vertreter], und wenn der Ehemann nicht lebt, so ist es keiner von ihnen.
9Einst sandte jemand einen Scheidebrief an seine Frau, und als der Bote ihm sagte, er kenne sie nicht, sprach er zu ihm: Geh und gib ihn Abba b. Minjomi, der sie kennt, und er soll ihn ihr übergeben. Hierauf kam er hin und fand Abba b. Minjomi nicht. Da traf er R. Abahu, R. Ḥanina b. Papa und R. Jiçḥaq den Schmied, neben ihnen saß R. Saphra, und diese sprachen zu ihm: Übergib uns deinen Auftrag, und wenn Abba b. Minjomi kommt, so werden wir ihm [den Scheidebrief] übergeben, und er wird ihn ihr überreichen.
10R. Saphra sprach zu ihnen: Er ist ja kein Vertreter zur Scheidung!? Da wurden sie verlegen.
11Hierauf sprach Raba: R. Saphra schlug drei autorisierte Gelehrte. R. Aši sprach: Wieso schlug er sie, sagte jener denn zu ihm: Abba b. Minjomi und nicht du!?
12Manche lesen: Hierauf sprach Raba: R. Saphra schlug irrtümlich drei autorisierte Gelehrte. R. Aši sprach: Wieso irrtümlich, jener meinte: Abba b. Minjomi, nicht aber du.
13Einst sandte jemand seiner Frau einen Scheidebrief und sagte zum Boten, daß er ihn ihr erst nach dreißig Tagen gebe. Innerhalb der dreißig Tage aber wurde er von einem Zwangsfalle betroffen,
14und er kam dieserhalb zu Raba. Da entschied Raba: Ein Erkrankter darf dies aus dem Grunde, weil er von einem Zwangsfalle betroffen wird, und auch dieser ist von einem Zwangsfalle betroffen worden. Hierauf sprach er zu ihm: Übergib uns deinen Auftrag, und nach dreißig Tagen werden wir einen Boten bestellen, der ihn ihr übergeben wird. Die Jünger sprachen zu Raba: Er ist ja kein Vertreter zur Scheidung!? Er erwiderte ihnen: Da er nach dreißig Tagen die Scheidung vollziehen kann, so gilt er als Vertreter zur Scheidung. –
15Es ist ja zu berücksichtigen, er kann sich mit ihr vertragen haben!? Wir haben ja auch gelernt, [daß, wenn er gesagt hat:] von jetzt ab, falls ich bis in zwölf Monaten nicht zurückkomme, und innerhalb der zwölf Monate gestorben ist, die Scheidung gültig sei,
16und auf unseren Einwand, es sollte berücksichtigt werden, er kann sich mit ihr vertragen haben, erwiderte Rabba b. R. Hona, sein Herr Vater habe im Namen Rabhs erklärt, wenn er gesagt hat, sie soll glaubhaft sein, daß er ihr nicht beigewohnt habe.
17Da wurde er verlegen. Später stellte es sich heraus, daß es eine Verlobte war. Da sprach Raba: Wenn sie dies von einer Verheirateten gesagt haben, sollte es auch von einer Verlobten gelten!?
18Hierauf sagte Raba: Folgendes ist uns entschieden fraglich:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.