Gittin — Blatt 30a
1muß das Gericht, wenn es einen Boten bestellt, dies in seiner Gegenwart tun oder auch in seiner Abwesenheit? Später entschied er, sowohl in seiner Gegenwart als auch in seiner Abwesenheit. Von dort ließen sie mitteilen: Sowohl in seiner Gegenwart als auch in seiner Abwesenheit.
2Einst sagte jemand: Wenn ich innerhalb dreißig Tagen nicht komme, so sei der Scheidebrief gültig. Als er dann kam, verhinderte ihn die Fähre. Da rief er: Seht, ich bin gekommen, seht, ich bin gekommen. Hierauf entschied Šemuél, dies heiße kein Kommen.
3Einst sagte jemand: Wenn ich sie bis dreißig Tagen nicht besänftigt habe, so sei der Scheidebrief gültig. Hierauf ging er hin, um sie zu besänftigen, sie aber ließ sich nicht besänftigen. Da entschied R.Joseph: Hat er ihr etwa zur Besänftigung einen Trikab Denare gegeben und sie es abgewiesen!? Manche lesen:
4Da entschied R. Joseph: Braucht er ihr etwa einen Trikab Denare zu geben!? Er hat sie ja besänftigt, sie aber ließ sich nicht besänftigen.
5Diese [Lesart] nach demjenigen, welcher sagt, bei der Scheidung gebe es einen Zwangsfall, und jene nach demjenigen, welcher sagt, bei der Scheidung gebe es keinen Zwangsfall.
6WENN JEMAND EINEM PRIESTER, EINEM LEVITEN ODER EINEM ARMEN GELD GEBORGT HAT, AUF DASS ER [DIE ABGABEN ] FÜR SIE ABSONDERE, SO SONDERE ER SIE FÜR SIE AB IN DER VORAUSSETZUNG, DASS SIE LEBEN, UND BERÜCKSICHTIGE NICHT, DER PRIESTER ODER DER LEVITE KANN GESTORBEN ODER DER ARME REICH GEWORDEN SEIN.
7IST DIESER GESTORBEN, SO MUSS ER ERLAUBNIS VON DEN ERBEN EINHOLEN. HAT ER IHNEN VOR GERICHT GEBORGT, SO BRAUCHT ER KEINE ERLAUBNIS VON DEN ERBEN EINZUHOLEN.
8GEMARA. Obgleich sie in seinen Besitz nicht gekommen sind!?
9Rabh erwiderte: Hier wird von einem bekannten Priester oder Leviten gesprochen. Šemuél erwiderte: Wenn er sie ihm durch andere zueignet. U͑la erwiderte: Hier ist die Ansicht R. Joses vertreten, welcher sagt, hierbei haben sie den, der noch nicht erworben hat, dem, der bereits erworben hat, gleichgestellt.
10Die anderen erklären nicht wie Rabh, weil dies nicht von einem bekannten Priester gelehrt wird; wie Šemuél ebenfalls nicht, weil dies nicht vom Zugeeigneten gelehrt wird; wie U͑la ebenfalls nicht, weil [die Mišna] nicht einem einzelnen zu addizieren ist.
11Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand einem Priester, einem Leviten oder einem Armen Geld geborgt hat, auf das er [die Abgaben] für sie absondere, so sondere er sie für sie ab in der Voraussetzung, daß sie leben;
12er darf mit ihm den billigen Marktpreis vereinbaren, ohne dabei Wucher zu befürchten; es verfällt nicht im Siebentjahre,
13und wenn er zurücktreten will, kann er es nicht. Hat der Eigentümer [den Ertrag] als verloren aufgegeben, so darf er nicht in Verrechnung absondern, weil man nicht vom Verlorengegebenen absondern darf.
14Der Meister sagte: Er darf mit ihm den billigen Preis vereinbaren. Selbstverständlich!? – Folgendes lehrt er uns: auch wenn er es nicht vereinbart hat, ist es ebenso, als hätte er es vereinbart.
15«Ohne dabei Wucher zu befürchten.» Aus welchem Grunde? – Da er, wenn er nichts hat, ihm nichts zu geben braucht, so ist, wenn er hat, Wucher nicht zu befürchten,
16«Es verfällt nicht im Siebentjahre.» Denn hierbei trifft nicht zu [das Verbot]: er soll nicht mahnen.
17«Wenn er zurücktreten will, kann er es nicht.» R. Papa sagte: Dies gilt nur vom Hausherrn gegenüber dem Priester, der Priester gegenüber dem Hausherrn aber kann wohl zurücktreten, denn wir haben gelernt, wenn [der Käufer] das Geld gezahlt und die Früchte nicht an sich gezogen hat, dürfe er zurücktreten.
18«Hat der Eigentümer [den Ertrag] als verloren aufgegeben, so darf er nicht in Verrechnung absondern, weil man nicht vom Verlorengegebenen absondern darf.» Selbstverständlich!? – In dem Falle, wenn es schon gegrünt hatte; man könnte glauben, das Grünen sei wesentlich, so lehrt er uns.
19Es wird gelehrt: R. Elie͑zer b. Ja͑qob sagte: Wenn jemand einem Priester oder einem Leviten Geld vor Gericht geborgt hat und sie gestorben sind, so sondere er [die Abgaben] auf ihren Namen für diesen Stamm ab; wenn einem Armen vor Gericht und er gestorben ist, so sondere er sie auf seinen Namen für die Armen Jisraéls ab. R. Aši sagt, für die Armen der Welt. –
20Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.