Gittin — Blatt 33a
1N. und N., Richter im Orte N. –
2Und R. Šešeth!? – Soll etwa der Autor die Aufzählung wie ein Hausierer fortsetzen!?
3R. Naḥman sagte ferner: Dies entnehme ich aus folgender Lehre: Die Richter oder die Zeugen unterzeichnen. Doch wohl die Richter gleich den Zeugen, wie es zwei Zeugen sind, ebenso auch zwei Richter. – Und R. Šešeth!? – Wieso dies, die einen, wie sie erforderlich sind, und die anderen, wie sie erforderlich sind. –
4Wozu lehrt er es von den Richtern und von den Zeugen!? – Folgendes lehrt er uns; es ist einerlei, ob es im Richterstil geschrieben und von den Zeugen unterschrieben, oder im Zeugenstil geschrieben und von den Richtern unterschrieben ist.
5ALS VORSORGENDE INSTITUTION. Was ist dies für eine vorsorgende Institution? R. Joḥanan sagt, eine Vorsorge [zur Vermeidung von] Hurenkindern. Reš Laqiš sagt, eine Vorsorge [zur Vermeidung von] Verlassenen.
6R. Joḥanan sagt, eine Vorsorge [zur Vermeidung von] Hurenkindern, denn er ist der Ansicht R. Naḥmans, der vor zwei sagt, und da es durch zwei nicht bekannt wird, so könnte sie, wenn sie es nicht hört und nicht erfährt, sich verheiraten und Hurenkinder [gebären].
7Reš Laqiš sagt., eine Vorsorge [zur Vermeidung von] Verlassenen, denn er ist der Ansicht R. Šešeths, der vor drei sagt, und da es durch drei bekannt wird, so hört und erfährt sie es, und heiratet dann nicht; dies ist also eine Vorsorge [zur Vermeidung von] Verlassenen.
8Die Rabbanan lehrten: Hat er ihn nichtig gemacht, so ist er nichtig – so Rabbi. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, weder könne er ihn nichtig machen noch irgend eine Klausel hinzufügen, denn worin bestände sonst die Macht des Gerichtes. –
9Ist es denn möglich, daß [der Scheidebrief] nach der Tora nichtig ist, und wir wegen der Macht des Gerichtes eine Ehefrau Fremden erlauben!? – Allerdings, wer sich eine Frau antraut, tut dies gestützt auf die Bestimmung der Rabbanan, und die Rabbanan haben die Antrauung annulliert.
10Rabina sprach zu R. Aši: Allerdings, wenn die Antrauung durch Geld erfolgt ist, wie ist es aber, wenn sie durch den Beischlaf erfolgt ist!? – Die Rabbanan haben seinen Beischlaf zum außerehelichen gemacht.
11Die Rabbanan lehrten: Wenn er zu zehn [Personen] gesagt hat: schreibt einen Scheidebrief für meine Frau, so kann er dies vor den einen in Abwesenheit der anderen zurückziehen – so Rabbi; R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, er könne es nur vor allen zusammen zurückziehen. –
12Worin besteht ihr Streit? – Sie streiten darüber, ob ein Zeugnis, das zum Teil aufgehoben worden ist, vollständig aufgehoben ist. Rabbi ist der Ansicht, ein Zeugnis, das zum Teil aufgehoben worden ist, sei nicht vollständig aufgehoben,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.