Gittin — Blatt 33b

1und wenn jene ihn schreiben und ihr geben, so ist es recht.

2R. Šimo͑n b. Gamliél aber ist der Ansicht, ein Zeugnis, das zum Teil aufgehoben worden ist, sei vollständig aufgehoben, und wenn jene, die es nicht wissen, ihn schreiben und ihr geben, machen sie eine Ehefrau Fremden erlaubt.

3Wenn du aber willst, sage ich: alle stimmen überein, daß ein Zeugnis, das zum Teil aufgehoben worden ist, nicht vollständig aufgehoben sei, und der Grund des R. Šimo͑n b. Gamliél hierbei ist, weil er der Ansicht ist, eine Handlung, die vor zehn [Personen] erfolgt ist, erfordere zehn [Personen] auch zur Aufhebung.

4Sie fragten: Wie ist es, wenn er ‘ihr alle’ gesagt hat: ist der Grund des R. Šimo͑n b. Gamliél, weil er der Ansicht ist, ein Zeugnis, das zum Teil aufgehoben worden ist, sei vollständig aufgehoben, und da er ‘ihr alle’ gesagt hat, so können jene ihn nicht schreiben und ihr geben,

5oder ist der Grund des R. Šimo͑n b. Gamliél, weil er der Ansicht ist, eine Handlung, die vor zehn [Personen] erfolgt ist, erfordere zehn [Personen] auch zur Aufhebung, somit gilt dies auch dann, wenn er ‘ihr alle’ gesagt hat? –

6Komm und höre: Wenn er zu zwei [Personen] gesagt hat: gebt meiner Frau einen Scheidebrief, so kann er dies vor dem einen in Abwesenheit des anderen zurückziehen – so Rabbi; R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, er könne es nur vor beiden zusammen zurückziehen. Wenn vor zwei, so ist es ja ebenso als würde er ‘ihr alle’ gesagt haben, und sie streiten hierüber.

7R. Aši erwiderte: Bei Zeugen des Schreibens ist dem auch so, hier aber wird von Zeugen der Überbringung gesprochen.

8Dies ist auch einleuchtend, denn im Schlußsatze lehrt er: Wenn er es zu einem besonders und zum anderen besonders gesagt hat, so kann er es vor einem in Abwesenheit des anderen zurückziehen. Einleuchtend ist dies, wenn du sagst, dies gelte von Zeugen der Überbringung, wenn du aber sagst, von Zeugen des Schreibens, so werden sie ja nicht vereinigt, denn der Meister sagte, daß ihre Aussagen nur dann vereinigt werden, wenn beide es gleichzeitig gesehen haben. – Vielleicht ist er der Ansicht des R. Jehošua͑ b. Qorḥa.

9R. Šemuél b. Jehuda sagte: Hinsichtlich dieser beiden [Kontroversen] hörte ich von R. Abba, daß bei der einen nach Rabbi und bei der anderen nach R. Šimo͑n b. Gamliél zu entscheiden sei; ich weiß aber nicht, bei welcher nach Rabbi und bei welcher nach R. Šimo͑n b. Gamliél.

10R. Joseph sprach: Wir wollen dies feststellen. Als R. Dimi kam, erzählte er folgendes. Einst entschied Rabbi nach den Weisen, da sprach R. Proṭo, Solui des R. Elea͑zar b. Proṭo, Enkelsohn R. Proṭo des Großen, zu ihm: Worin besteht demnach die Macht des Gerichtes!? Hierauf trat Rabbi zurück und entschied nach R. Šimo͑n b. Gamliél.

11Wenn nun bei dieser nach R. Šimo͑n b. Gamliél entschieden wird, so ist wohl bei jener nach Rabbi zu entscheiden.

12Und auch R. Jošija aus Ủsa ist der Ansicht, bei einer nach Rabbi und bei einer nach R. Šimo͑n b. Gamliél, denn Rabba b. Bar Ḥana erzählte: Fünf Greise waren wir vor R. Jošija aus Uša, und als einst ein Mann zu ihm kam, von dem er einen Scheidebrief gegen seinen Willen erzwang, sprach er zu uns: Geht, versteckt euch und schreibt ihn ihr.

13Nach Rabbi ist ja nichts dabei, daß sie sich versteckt hatten!? Vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß er der Ansicht des R. Šimo͑n b. Gamliél sei.

14Und wenn man sagen wollte, er sei auch bei der anderen [Kontroverse] der Ansicht des R. Šimo͑n b. Gamliél, so brauchten sie sich ja nicht zu verstecken, sondern von einander zu trennen; wahrscheinlich ist er bei der einen der Ansicht Rabbis und bei der anderen der Ansicht des R. Šimo͑n b. Gamliél.

15Raba aber sagte im Namen R. Naḥmans, die Halakha sei wie Rabbi bei beidem. – Ist denn R. Naḥman nicht der Ansicht die Macht des Gerichtes müsse gewahrt werden, R. Naḥman sagte ja im Namen Šemuéls,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.