Gittin — Blatt 35a

1daß bei dieser die Rabbanan aus Wohlwollen erleichtert haben, so lehrt er uns.

2ALS MAN ABER VERMIED, SIE ZU VEREIDIGEN. Aus welchem Grunde? – Wegen der Erzählung R. Kahanas, denn R. Kahana, und wie manche sagen, R. Jehuda im Namen Rabhs, erzählte: Einst gab jemand in den Jahren der Dürre einer Witwe einen Golddenar in Verwahrung und sie legte ihn in einen Mehlkrug; hierauf backte sie ihm in einem Brote mit, das sie einem Armen gab.

3Nach Tagen kam der Eigentümer des Denars und sprach zu ihr: Gib mir meinen Denar. Diese erwiderte ihm: Möge eines meiner Kinder Gift genießen, wenn ich irgend einen Genuß von deinem Denar gehabt habe. Man erzählt, daß nach wenigen Tagen eines ihrer Kinder starb. Als die Weisen dies hörten, sagten sie: Wenn es dem, der wahr schwört, so ergeht, um wieviel mehr dem, der falsch schwört. –

4Weshalb wurde sie bestraft? – Sie hatte einen Gewinn durch den Raum des Denars. –

5Wieso heißt es: der wahr schwört!? – Als wenn er wahr schwört.

6Wenn dies der Grund ist, so sollte es nicht nur von einer Witwe gelten, sondern auch von einer Geschiedenen, während R. Zera im Namen Šemuéls sagte, dies gelte nur von einer Witwe, eine Geschiedene aber vereidige man wohl!? –

7Anders verhält es sich bei einer Witwe; sie kann verleitet werden, sich dies für ihre Bemühung um die Waisen zu erlauben.

8R. Jehuda sagte im Namen des R. Jirmeja b. Abba: Rabh und Šemuél sagen übereinstimmend, dies gelte nur vor Gericht, außerhalb des Gerichtes aber vereidige man sie wohl. – Dem ist ja aber nicht so, Rabh ließ ja die Morgengabe einer Witwe nicht einfordern!? – Dies ist ein Einwand.

9So lehrten sie es in Sura, in Nehardea͑ lehrten sie es wie folgt: R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Dies gilt nur vor Gericht, außerhalb des Gerichtes aber vereidige man sie wohl. Rabh aber sagt, auch außerhalb des Gerichtes vereidige man sie nicht.

10Rabh vertritt hierbei seine Ansicht, denn Rabh ließ die Morgengabe einer Witwe nicht einfordern. – Sollte er sie doch geloben und einfordern lassen!? – Zur Zeit Rabhs war man mit Gelübden leichtfertig.

11Einst kam eine [Witwe] vor R. Hona, und er sprach zu ihr: Was kann ich dir helfen; Rabh läßt die Morgengabe einer Witwe nicht einfordern. Sie erwiderte ihm: Wohl aus dem Grunde, weil ich etwas von meiner Morgengabe erhalten haben kann, aber so wahr der Herr der Heerscharen lebt, daß ich von meiner Morgengabe nichts erhalten habe. Da entschied R. Hona: Rabh pflichtet hinsichtlich des Falles bei, wenn sie aufspringt.

12Einst kam eine [Witwe] vor Rabba b. R. Hona, und er sprach zu ihr: Was kann ich dir helfen; Rabh läßt die Morgengabe einer Witwe nicht einfordern, und auch mein Herr Vater läßt die Morgengabe einer Witwe nicht einfordern.

13Da sprach sie zu ihm: So sprich mir Unterhalt zu. Er erwiderte ihr: Auch Unterhalt kommt dir nicht zu, denn R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls, wenn sie ihre Morgengabe vor Gericht fordert, kommt ihr kein Unterhalt zu.

14Da rief sie: Kehrt seinen Sessel um, er hat mich nach beiden Richtungen verurteilt. Da kehrten sie seinen Sessel um und stellten ihn wieder hin. Dennoch entging er einer Krankheit nicht.

15R. Jehuda sprach zu R. Jirmeja Biraá: Laß sie vor Gericht geloben und außerhalb des Gerichtes schwören, sodaß die Stimme bis zu meinen Ohren reiche; ich wünsche, daß eine Entscheidung getroffen werde.

16Der Text. R. Zera sagte im Namen Šemuéls: Dies gilt nur von einer Witwe, eine Geschiedene aber vereidige man wohl.

17Genügt denn bei einer Geschiedenen nicht das Geloben, von dort ließen sie ja folgendes mitteilen: N., Tochter der N., erhielt einen Scheidebrief aus der Hand des Aḥa, Sohnes des Hedja, der Aja Mari genannt wird. Sie gelobte bei der Enthaltung aller Früchte der Welt, daß sie von ihrer Morgengabe nichts mehr als eine Decke, ein Psalmenbuch und ein morsches Buch Ijob und Sprüche erhalten habe.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.