Gittin — Blatt 35b

1Wir schätzten diese auf fünf Minen. Wenn sie zu euch kommt, so laßt sie das Übrige einfordern. R. Aši erwiderte: Es war der Scheidebrief einer Eheschwägerin.

2ORDNETE R. GAMLIÉL DER ÄLTERE AN, DASS SIE GELOBE &C. R. Hona sagte: Dies wird nur von dem Falle gelehrt, wenn sie sich nicht verheiratet hat, wenn sie sich aber verheiratet hat, so lege man ihr kein Gelübde auf. –

3Wenn sie sich verheiratet hat, wohl deshalb nicht, weil der Ehemann es ihr aufheben kann; aber auch wenn sie sich nicht verheiratet hat, kann ja, sobald sie sich verheiratet, der Ehemann es aufheben!? – Der Ehemann kann Vorheriges nicht aufheben. –

4Es ist ja zu berücksichtigen, sie kann zu einem Gelehrten gehen und er es ihr auflösen!? – Er ist der Ansicht, das Gelübde müsse genau bezeichnet werden.

5R. Naḥman aber sagt, selbst wenn sie geheiratet hat. – Wenn sie geheiratet hat, kann ihr ja der Ehemann es entschieden aufheben!? – Man lasse sie öffentlich geloben.

6Man wandte ein: Hat sie sich verheiratet, so kann sie, wenn sie gelobt hat, ihre Morgengabe einfordern. Doch wohl, wenn sie jetzt gelobt!? – Nein, wenn sie vorher gelobt hat. –

7Es wird ja aber gelehrt, wenn sie sich verheiratet hat, gelobe sie und fordere ihre Morgengabe ein!? – Hierüber streiten Tannaím; einer ist der Ansicht, ein öffentlich abgelegtes Gelübde könne aufgehoben werden, und einer ist der Ansicht, es könne nicht aufgehoben werden.

8Sie fragten: Muß das Gelübde bezeichnet werden oder ist dies nicht nötig? R. Naḥman sagt, dies sei nicht nötig, und R. Papa sagt, dies sei nötig.

9R. Naḥman sagt, dies sei nicht nötig, denn wenn man sagen wollte, dies sei nötig, so kann es vorkommen, daß man seine Worte beschneidet, und der Gelehrte nur das auflöst, was er gehört hat.

10R. Papa sagt, dies sei nötig, wegen verbotener Fälle. –

11Wir haben gelernt, wenn [ein Priester] eine ihm verbotene Frau geheiratet hat, sei er untauglich, es sei denn, daß er sie sich abgelobt; und hierzu wird gelehrt: er gelobe, tue Dienst, steige herab und lasse sich scheiden. Wenn du nun sagst, er brauche das Gelübde nicht zu bezeichnen, so ist ja zu berücksichtigen, er kann zu einem Gelehrten gehen und dieser es ihm auflösen!? –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.