Gittin — Blatt 36a
1Man lasse ihn öffentlich geloben. – Allerdings nach demjenigen, welcher sagt, ein öffentlich abgelegtes Gelübde könne nicht aufgehoben werden, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, es könne wohl aufgehoben werden!? –
2Man lasse ihn es im Namen der Öffentlichkeit ablegen. Amemar sagte nämlich: Die Halakha ist, selbst nach demjenigen, welcher sagt, ein öffentlich abgelegtes Gelübde könne aufgehoben werden, kann ein im Namen der Öffentlichkeit abgelegtes Gelübde nicht aufgehoben werden.
3Dies gilt nur von einer freigestellten Sache, zur Ausübung eines Gebotes aber kann es aufgehoben werden. So ließ einst R. Aḥa einen Kinderlehrer [den Unterricht] abgeloben, weil er die Kinder mißhandelte; Rabina aber setzte ihn wieder ein, weil sich keiner fand, der so gründlich wie dieser war.
4DIE ZEUGEN UNTERZEICHNEN AUF DEM SCHEIDEBRIEFE, ALS VORSORGENDE INSTITUTION. Wieso als vorsorgende Institution, dies hat ja nach der Tora zu erfolgen, denn es heißt: schreiben in den [Kauf]brief und unterzeichnen!?
5Rabba erwiderte: Dies nach R. Elea͑zar, welcher sagt, die Trennung erfolge durch die Zeugen der Übergabe. Die Rabbanan haben jedoch Unterschriften eingeführt, weil es vorkommen kann, daß die Zeugen sterben oder in das Überseeland verreisen.
6R. Joseph erwiderte: Du kannst auch sagen, nach R. Meír, denn die Anordnung besteht darin, daß die Zeugen ihre Namen auf den Scheidebriefen als vorsorgende Institution deutlich nennen.
7Es wird nämlich gelehrt: Vormals schrieb man: ich N. unterzeichne als Zeuge. Wenn seine Unterschrift aus einer anderen Stelle festzustellen war, so war [die Urkunde] gültig, sonst aber nicht.
8Da sprach R. Gamliél: Sie haben eine bedeutende Verordnung getroffen, daß nämlich [die Zeugen] ihre Namen auf den Scheidebriefen genau angeben, als vorsorgende Institution. –
9Genügt etwa nicht ein Signum, Rabh zeichnete ja einen Fisch, R. Ḥanina einen Palmenzweig, R. Ḥisda ein Samakh, R. Oša͑ja ein A͑jin und Rabba b. R. Hona einen Mast!? – Anders verhält es sich bei Gelehrten, deren Signum bekannt ist. –
10Wieso hatten sie diese zuerst bekannt gemacht? – Auf anderen Schriftstücken.
11HILLEL FÜHRTE DEN PROSBUL EIN &C. Dort wird gelehrt: Der Prosbul schützt vor Erlassung. Dies ist eine von den Verordnungen, die Hillel der Ältere angeordnet hat. Als er nämlich sah, daß die Leute es verweigerten, einander ein Darlehen zu gewähren, und somit übertraten, was in der Tora geschrieben steht: hüte dich, daß nicht in deinem Herzen ein nichtswürdiger Gedanke aufsteige &c., trat er auf und führte den Prosbul ein.
12Folgendes ist der Inhalt des Prosbul: Ich übergebe es euch N. und N., Richter im Orte N., damit ich jede Schuld, die ich bei N. habe, zu jeder beliebigen Zeit einfordern darf. Die Richter oder die Zeugen unterzeichnen unten.
13Ist denn so etwas möglich, daß nach der Tora das Siebentjahr [die Schuld] erläßt, und Hillel angeordnet hat, daß es nicht erlasse!? Abajje erwiderte: Das Siebentjahr in der Jetztzeit, und zwar nach Rabbi,
14denn es wird gelehrt: Rabbi sagte: Folgendes Bewenden hat es mit dem Erlasse: erlassen &c. Die Schrift spricht von zwei Erlassungen, von der Erlassung des Bodens und der Erlassung von Geldern; zur Zeit, wo der Boden zu erlassen ist, sind auch Gelder zu erlassen, und zur Zeit, wo der Boden nicht zu erlassen ist, sind auch Gelder nicht zu erlassen.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.