Gittin — Blatt 36b
1Die Rabbanan hatten jedoch angeordnet, daß sie wohl zu erlassen seien, zur Erinnerung an das Siebentjahr; als aber Hillel sah, daß die Leute einander ein Darlehen verweigerten, trat er auf und führte den Prosbul ein. –
2Ist denn so etwas möglich, daß nach der Tora das Siebentjahr nicht erläßt, und die Rabbanan angeordnet haben, daß es wohl erlasse!?
3Abajje erwiderte: Dies ist eine Unterlassung. Raba erwiderte: Die Freigebung des Gerichtes ist gültig. R. Jiçḥaq sagte nämlich: Woher, daß die Freigebung des Gerichtes gültig sei? Es heißt: und wer nicht binnen drei Tagen kommt, nach Beschluß der Oberen und der Ältesten, dessen ganze Habe solle dem Banne verfallen.
4R. Elie͑zer entnimmt dies hieraus: Das sind die Erbteile, die Elea͑zar der Priester und Jehošua͑, der Sohn Nuns, die Häupter der Stammesväter, verteilten &c. In welchem Zusammenhange stehen die Häupter mit den Vätern? Dies besagt dir, daß, wie die Väter ihre Kinder beliebig erben lassen können, ebenso auch die Häupter das Volk beliebig erben lassen können.
5Sie fragten: Hat Hillel den Prosbul nur für seine Generation eingeführt, oder auch für die kommenden Generationen? –
6In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung? – Hinsichtlich der Aufhebung; wenn du sagst, er habe ihn nur für seine Generation eingeführt, so kann er aufgehoben werden, und wenn du sagst, er habe ihn auch für die kommenden, Generationen eingeführt, so kann ein Gericht die Bestimmung eines anderen Gerichtes nur dann aufheben, wenn es jenes an Weisheit und Zahl überragt. Wie ist es nun? –
7Komm und höre: Šemuél sagte: Man schreibe einen Prosbul nur auf dem Gerichte zu Sura oder auf dem Gerichte zu Nehardea͑. Wenn man nun sagen wollte, er habe ihn auch für die kommenden Generationen eingeführt, so sollte man ihn auch auf anderen Gerichten schreiben. –
8Vielleicht gilt die Einführung Hillels für die kommenden Generationen nur für Gerichte wie seines oder wie die des R. Ami und R. Asi, die befugt sind, Geld aus dem Besitze zu bringen, nicht aber für alle Welt. –
9Komm und höre: Šemuél sagte: Der Prosbul ist eine Beschämung der Richter; wenn ich die Macht hätte, würde ich ihn abgeschafft haben. – Ein Gericht kann ja die Worte eines anderen Gerichtes nur dann aufheben, wenn es jenes an Weisheit und Zahl überragt!? – Er meint es wie folgt: wenn ich mehr Macht als Hillel hätte, würde ich ihn abgeschafft haben.
10R. Naḥman aber sagte: Ich würde ihn bestehen lassen. – Wieso: würde ihn bestehen lassen, er besteht ja!? – Er meint es wie folgt: ich würde eine Bestimmung treffen, daß, wenn man ihn nicht schreibt, es ebenso sei, als würde man ihn schreiben.
11Sie fragten: Ist unter ‘Beschämung’ die Unverschämtheit zu verstehen oder ist darunter die Demütigung zu verstehen? – Komm und höre: U͑la sagte: Beschämt ist die Braut, die im Hochzeitsbaldachin gehurt hat.
12R. Mari, Sohn der Tochter Šemuéls, sagte: Hierauf deutet folgender Schriftvers: während der König in seinem Kreise war, gab meine Narde ihren Duft. Raba sagte: Dies ist noch immerhin schmeichelhaft für uns, denn es heißt gab, und nicht stank.
13Die Rabbanan lehrten: Über die, die beschämt werden und nicht beschämen, ihre Beschimpfung anhören und nicht antworten, aus Liebe handeln und sich der Züchtigungen freuen, heißt es: die ihn lieben, sind wie der Aufgang der Sonne in ihrer Pracht.
14Was heißt Prosbul? R. Ḥisda erwiderte: Pros buli ubuti.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.