Gittin — Blatt 37a
1Buli sind die Reichen, denn es heißt: ich werde den Hochmut eurer Macht zerbrechen, und R. Joseph erklärte, das sind die Reichen [bulaoth] in Judäa. Buṭi sind die Armen, denn es heißt: borgen [haa͑beṭ] sollst du ihm. Raba fragte einen Fremdländer: Was heißt Prosbul? Dieser erwiderte: Eine Vorsorge für die Sache.
2R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Waisen benötigen keines Prosbuls. Ebenso lehrte Rami b. Ḥama, Waisen benötigen keines Prosbuls, denn R. Gamliél und sein Gerichtshof sind die Väter der Waisen.
3Dort haben wir gelernt: Man schreibe einen Prosbul nur dann, wenn [der Schuldner] Grundbesitz hat; hat er keinen, so eigne ihm [der Gläubiger] etwas in seinem Felde zu. Was heißt ‘etwas’? R. Ḥija b. Aši sagte im Namen Rabhs: Selbst einen Kohlstrunk. R. Jehuda sagte: Auch wenn er ihm nur einen Platz für einen Ofen oder einen Herd abgetreten hat, schreibe man daraufhin einen Prosbul. –
4Dem ist ja aber nicht so, Hillel lehrte ja, daß man einen Prosbul nur auf einen durchlochten Pflanzentopf schreiben dürfe; nur auf einen durchlochten, nicht aber einen undurchlochten;
5wieso dies, der Platz ist ja vorhanden!? – In dem Falle, wenn er auf einem Pflock sitzt.
6R. Aši ließ einen Palmenstamm zueignen und darauf einen Prosbul schreiben. Die Jünger der Schule R. Ašis übergaben ihre Forderungen einander. R. Joḥanan übergab R. Ḥija b. Abba seine Forderungen und fragte ihn, ob noch etwas nötig sei. Dieser erwiderte: Du brauchst weiter nichts.
7Die Rabbanan lehrten: Wenn [der Schuldner] keinen Grundbesitz hat, der Bürge aber Grundbesitz hat, so schreibe man daraufhin einen Prosbul. Wenn weder jener noch der Bürge Grundbesitz hat und ein Schuldner von jenem Grundbesitz hat, so schreibe man daraufhin einen Prosbul. Dies nach R. Nathan,
8denn es wird gelehrt: R. Nathan sagte: Woher, daß, wenn jemand von seinem Nächsten und dieser von einem anderen eine Mine zu erhalten hat, man sie dem anderen abnehme und jenem gebe? Es heißt: so soll er es dem geben, dem die Schuld zukommt.
9Dort haben wir gelernt: Das Siebentjahr erläßt jedes Darlehen, einerlei ob auf einen Schuldschein oder ohne Schuldschein. Rabh und Šemuél erklären beide: auf einen Schuldschein, wenn der Schuldschein eine Gütersicherheit enthält; ohne Schuldschein, wenn er keine Gütersicherheit enthält; und um so mehr [erläßt es] ein mündliches Darlehen.
10R. Joḥanan und R. Šimo͑n b. Laqiš erklären beide: auf einen Schuldschein, wenn der Schuldschein keine Gütersicherheit enthält; ohne Schuldschein, ein mündliches Darlehen; wenn aber der Schuldschein eine Gütersicherheit enthält, so wird [die Schuld] nicht erlassen.
11Übereinstimmend mit R. Joḥanan und R. Šimo͑n b. Laqiš wird gelehrt: [Eine Schuld] auf einen Schuldschein wird erlassen; enthält er Gütersicherheit, so wird sie nicht erlassen. Ein Anderes lehrt: Hat er ihm ein bestimmtes Feld für sein Darlehen angewiesen, so wird [die Schuld] nicht erlassen; und noch mehr: auch wenn er ihm nur geschrieben hat: all meine Güter sind verantwortlich und bürgen dir, wird sie nicht erlassen.
12Ein Verwandter R. Asis hatte einen Schuldschein, in dem Gütersicherheit geschrieben war; da kam er zu R. Asi und fragte ihn: Wird [die Schuld] erlassen oder wird sie nicht erlassen? Dieser erwiderte: Sie wird nicht erlassen. Darauf verließ er ihn und kam zu R. Joḥanan; dieser aber entschied ihm, sie werde erlassen.
13Hierauf kam R. Asi zu R. Joḥanan und fragte ihn: Wird sie erlassen oder wird sie nicht erlassen? Dieser erwiderte: Sie wird erlassen. – Der Meister ist es ja aber, welcher sagt, eine solche werde nicht erlassen!? Dieser erwiderte: Sollten wir denn, wenn wir schon unsere Meinung haben, daraufhin auch eine Entscheidung treffen!? Jener sprach: Es gibt ja eine Lehre übereinstimmend mit der Ansicht des Meisters!? Dieser erwiderte: Vielleicht gilt diese nach der Schule Šammajs, welche sagt, daß ein zur Einlösung bestimmter Schein als eingelöst gelte.
14Dort haben wir gelernt: Wenn jemand seinem Nächsten Geld auf ein Pfand geborgt oder seine Schuldscheine dem Gerichte übergeben hat, so verfällt [die Schuld] nicht. Einleuchtend ist dies von der Übergabe seiner Scheine an das Gericht, weil das Gericht sie im Besitze hat, weshalb aber beim Darlehen auf ein Pfand?
15Raba erwiderte: Weil er sie in seinem Besitze hat. Abajje sprach zu ihm: Demnach wird, wenn man einem Geld geborgt hat und in seinem Hofe wohnt, [die Schuld] ebenfalls nicht erlassen, da man sie im Besitze hat!?
16Dieser erwiderte: Anders verhält es sich bei einem Pfande, das [der Gläubiger] nach einer Lehre R. Jiçḥaqs erworben hat. R. Jiçḥaq sagte nämlich: Woher, daß der Gläubiger das Pfand erwerbe? Es heißt: und dir wird es zur Rechtschaffenheit angerechnet werden; welche Rechtschaffenheit wäre dies, wenn er es nicht erwerben würde!? Hieraus, daß der Gläubiger das Pfand erwerbe.
17Dort haben wir gelernt:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.