Gittin — Blatt 37b
1Wenn jemand im Siebentjahre eine Schuld bezahlt, so muß [der Gläubiger] sagen: ich erlasse sie, und wenn jener ihm erwidert: trotzdem, so nehme er sie an, denn es heißt: das ist das Wort des Erlasses.
2Rabba sagte: Er hänge ihn, daß er dies sage. Abajje wandte gegen ihn ein: Wenn er ihm [die Schuld] bezahlt, so sage er nicht, daß er es ihm für seine Schuld gebe, vielmehr sage er, es sei seines und er gebe es ihm als Geschenk!? Dieser erwiderte: Er hänge ihn, daß er ihm dies sage.
3Rabba hatte von Abba b. Martha, das ist Abba b. Minjomi, Geld zu erhalten, und dieser brachte es ihm im Siebentjahre. Jener sprach: Ich erlasse es dir. Da nahm er es zurück und ging fort. Als hierauf Abajje zu ihm kam und ihn betrübt traf, fragte er ihn: Weshalb ist der Meister betrübt? Da erzählte er ihm, was vorgefallen ist.
4Da ging er zu jenem hin und fragte ihn: Hast du dem Meister Geld gebracht? Jener erwiderte: Jawohl. – Was sagte er zu dir? Jener erwiderte: Er erlasse es mir. Dieser fragte: Hast du ihm erwidert: trotzdem? Jener erwiderte: Nein. Da sprach dieser: Wenn du ihm erwidert hättest: trotzdem, würde er es von dir genommen haben; bring es ihm nun wieder und sage zu ihm: trotzdem. Hierauf ging er und brachte es ihm wieder und sprach zu ihm: trotzdem. Da nahm er es von ihm an, indem er sprach: Vorher hatte dieser Jünger nicht soviel Verständnis gehabt!
5R. Jehuda sagte im Namen R. Naḥmans: Wenn jemand sagt, er habe einen Prosbul gehabt und ihn verloren, so ist er glaubhaft. – Aus welchem Grunde? – Die Rabbanan haben den Prosbul eingeführt, und niemand läßt Erlaubtes und ißt Verbotenes.
6Wenn jemand vor Rabh kam, fragte er ihn: Vielleicht hast du einen Prosbul gehabt und ihn verloren? In einem solchen Falle öffne man den Mund für einen Stummen. –
7Wir haben gelernt: und ebenso braucht, wenn der Gläubiger einen Schuldschein ohne Prosbul präsentiert, dieser nicht bezahlt zu werden!? –
8Hierüber streiten Tannaím, denn es wird gelehrt: Mit dem Schuldscheine muß auch ein Prosbul vorhanden sein; die Weisen sagen, dies sei nicht nötig.
9WENN EIN SKLAVE GEFANGEN WAR UND MAN IHN AUSGELÖST HAT, SO DARF ER, WENN MAN IHN ALS SKLAVEN [AUSGELÖST] HAT, ZUR SKLAVEREI ANGEHALTEN WERDEN, UND WENN ZUR BEFREIUNG, NICHT ZUR SKLAVEREI ANGEHALTEN WERDEN; R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, OB SO ODER SO DÜRFE ER ZUR SKLAVEREI ANGEHALTEN WERDEN.
10GEMARA. In welchem Falle: ist es vor der Desperation erfolgt, wieso darf er, wenn zur Befreiung, zur Sklaverei nicht angehalten werden und wenn nach der Desperation, wieso darf er, wenn als Sklaven, zur Sklaverei angehalten werden!?
11Abajje erwiderte: Tatsächlich vor der Desperation; wenn als Sklaven, so werde er von seinem ersten Herrn zur Sklaverei angehalten, und wenn zur Befreiung, so darf er weder von seinem ersten Herrn noch von seinem anderen Herrn zur Sklaverei angehalten werden. Vom anderen Herrn nicht, da er ihn zur Befreiung ausgelöst hat, und vom ersten Herrn ebenfalls nicht, da man sonst die Auslösung unterlassen würde.
12R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, ob so oder so dürfe er zur Sklaverei angehalten werden, denn er ist der Ansicht, wie es Gebot ist, Freie auszulösen, so sei es Gebot, Sklaven auszulösen.
13Raba erwiderte: Tatsächlich nach der Desperation; wenn als Sklaven, so werde er vom anderen Herrn zur Sklaverei angehalten, und wenn zur Befreiung, so werde er weder vom ersten Herrn noch vom anderen zur Sklaverei angehalten. Vom anderen Herrn nicht, da er ihn zur Befreiung ausgelöst hat, und vom ersten Herrn ebenfalls nicht, da es nach der Desperation erfolgt ist.
14R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, ob so oder so dürfe er zur Sklaverei angehalten werden, wegen einer Lehre Ḥizqijas. Ḥizqija sagte nämlich: Sie sagten deshalb, daß er ob so oder so zur Sklaverei angehalten werden dürfe, damit sich nicht jeder von den Truppen einfangen lasse, um von seinem Herrn loszukommen.
15Man wandte ein: R. Šimo͑n b. Gamliél sprach zu ihnen: Wie es Gebot ist, Freie auszulösen, ebenso ist es Gebot, Sklaven auszulösen. Einleuchtend ist die Gleichstellung nach Abajje, welcher sagt, dies gelte vor der Desperation,
16wieso aber begründet er es nach Raba mit der Gleichstellung, dies erfolgt ja wegen der Lehre Ḥizqijas!? –
17Raba kann dir erwidern: R. Šimo͑n b. Gamliél verstand die Rabbanan nicht und erwiderte ihnen wie folgt: sprecht ihr vom Falle vor der Desperation, so hat dies wegen der Gleichstellung zu erfolgen, und sprecht ihr vom Falle nach der Desperation, so hat dies wegen der Lehre Ḥizqijas zu erfolgen. –
18Nach Raba, der es auf den Fall nach der Lossagung und den zweiten Herrn bezieht, erwirbt ihn ja der zweite Herr vom Gefangennehmenden; aber hat ihn denn der Gefangennehmende selber erworben!? –
19Freilich, er hat ihn inbezug auf seine Händearbeit erworben. Reš Laqiš sagte nämlich: Woher, daß ein Nichtjude einen Nichtjuden inbezug auf seine Händearbeit erwerben könne? Es heißt: und auch von den Kindern der Beisassen, die bei euch wohnen. aus ihnen könnt ihr kaufen; ihr könnt aus ihnen kaufen,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.