Gittin — Blatt 38b
1Herrn einer Halbsklavin sie frei zu lassen zwang, und R. Naḥmen b. Jiçḥaq sagte, weil man mit ihr Ausgelassenheit trieb!? –
2Was soll dies; diese war weder für einen Sklaven noch für einen Freien geeignet, jene aber konnte man für einen Sklaven bestimmen und sie bewachen.
3Der Text. R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Wer seinen Sklaven freiläßt, übertritt ein Gebot, denn es heißt: ewig haltet sie zur Arbeit.
4Man wandte ein: Einst kam R. Elie͑zer ins Bethaus und fand keine zehn [Personen], da ließ er seinen Sklaven frei und ergänzte mit ihm die zehn!? – Anders verhält es sich bei einem Gebote.
5Die Rabbanan lehrten: Ewig haltet sie zur Arbeit, dies ist freigestellt – so R. Jišma͑él; R. A͑qiba sagt, Pflicht. Vielleicht war R. Elie͑zer der Ansicht desjenigen, welcher sagt, dies sei freigestellt!? –
6Dies ist nicht einleuchtend, denn es wird ausdrücklich gelehrt: R. Elie͑zer sagt, dies sei Pflicht.
7Rabba sagte: Wegen der folgenden drei Dinge verlieren die Leute ihr Vermögen: weil sie ihre Sklaven freilassen, weil sie ihre Güter am Šabbath untersuchen und weil sie am Šabbath ihre Mahlzeit während [der Vorträge im] Lehrhause abhalten. R. Ḥija b. Abba erzählte nämlich im Namen R. Joḥanans: Zwei Familien waren in Jerušalem, eine pflegte ihre Mahlzeit am Šabbath abzuhalten und eine pflegte ihre Mahlzeit am Vorabend des Šabbaths abzuhalten, und beide sind ausgerottet worden.
8Rabba sagte im Namen Rabhs: Wenn jemand seinen Sklaven dem Heiligtume weiht, so wird er frei. – Aus welchem Grunde? – Sein Körper wird nicht heilig und seinen Geldwert nannte er nicht, somit meinte er nur, daß er zum heiligen Volke gehören möge.
9R. Joseph sagte im Namen Rabhs: Wenn jemand seinen Sklaven preisgibt, so wird er frei. Nach dem, der dies von der Heiligung lehrt, gilt dies um so mehr von der Preisgabe, und nach dem, der dies von der Preisgabe lehrt, gilt dies von der Heiligung nicht, denn er kann den Geldwert gemeint haben.
10Sie fragten: Benötigt er eines Freilassungsbriefes oder nicht. – Komm und höre: R. Ḥija b. Abin sagte im Namen Rabhs: Sowohl dieser als auch jener erlange die Freiheit und benötige eines Freilassungsbriefes.
11Rabba sagte: Gegen jene Lehre wandten wir ein: Wenn jemand seine Güter dem Heiligtume geweiht hat und darunter sich Sklaven befinden, so dürfen die Schatzmeister sie nicht freilassen, wohl aber dürfen sie sie an andere verkaufen und diese sie freilassen. Rabbi sagte: Ich sage, auch er selber kann seinen Wert zahlen und frei werden, denn es ist ebenso, als würde [der Schatzmeister] ihn an ihn selber verkaufen. – Aus einer Barajtha ist gegen Rabh nichts einzuwenden, er ist selber Tanna und streitet gegen diese. –
12Komm und höre: Von Menschen, das sind seine kenaa͑nitischen Sklaven und Mägde!? – Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn er ‘ihr Geldwert’ gesagt hat. –
13Demnach kann ja auch jene Lehre von dem Falle sprechen, wenn er ‘ihr Geldwert’ gesagt hat!? –
14Wieso hieße es demnach, die Schatzmeister dürfen sie nicht freilassen, was haben die Schatzmeister mit ihnen zu tun!?
15Ferner: wohl aber dürfen sie sie an andere verkaufen und diese sie freilassen, was haben die anderen mit ihnen zu tun!? Ferner: Rabbi sagte: Ich sage, auch er selber kann seinen Wert zahlen und frei werden, denn es ist ebenso, als würde er ihn an ihn selber verkaufen. Was heißt, wenn er den Geldwert [geweiht hat], es sei ebenso, als würde er ihn an ihn selber verkaufen!? –
16Komm und höre: Wenn jemand seinen Sklaven dem Heiligtume geweiht hat, so kann dieser arbeiten und essen, denn er hat nur seinen Geldwert geweiht!? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.