Gittin — Blatt 39a

1Hier ist die Ansicht R. Meírs vertreten, welcher sagt, niemand bringe seine Worte unnütz hervor.

2Dies ist auch einleuchtend, denn im Schlußsatze lehrt er: ebenso darf derjenige, der sich selber dem Heiligtume geweiht hat, arbeiten und essen, denn er hat nur seinen Geldwert geweiht. Erklärlich ist dies, wenn du sagst, hier sei die Ansicht R. Meírs vertreten,

3wenn du aber sagst, die der Rabbanan, so repräsentiert allerdings ein Sklave seinen Geldwert, aber repräsentiert etwa er selbst seinen Geldwert!?

4Es wäre anzunehmen, daß hierüber Tannaím streiten: Wenn jemand seinen Sklaven geweiht hat, so begeht man an diesem keine Veruntreuung; R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, man begehe eine Veruntreuung an seinem Haare. Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem: einer ist der Ansicht, er sei geheiligt, und einer ist der Ansicht, er sei nicht geheiligt. –

5Glaubst du: wieso [streiten sie] demnach, ob man an ihm eine Veruntreuung begehe oder nicht, sie sollten doch [darüber streiten], ob er geheiligt sei oder nicht!?

6Alle sind vielmehr der Ansicht, er sei geheiligt, und ihr Streit besteht in folgendem: einer ist der Ansicht, ein Sklave gleiche Immobilien, und einer ist der Ansicht, er gleiche Mobilien. –

7Weshalb streiten sie demnach über sein Haar, sie sollten doch über seine Person streiten!? –

8Vielmehr, alle sind der Ansicht, Sklaven gleichen Immobilien, und sie streiten über das zum Abschneiden bestimmte Haar: einer ist der Ansicht, es gelte als abgeschnitten, und einer ist der Ansicht, es gelte nicht als abgeschnitten. –

9Es wäre anzunehmen, daß diese Autoren denselben Streit führen wie die Autoren der folgenden Lehre: R. Meír sagt, es gebe Dinge, die Grundstücken gleichen, und dennoch diesen nicht gleich sind; die Weisen aber pflichten ihm nicht bei. Wenn beispielsweise [der eine sagt:] ich habe dir zehn beladene Weinstöcke übergeben, und der andere ihm erwidert: es waren nur fünf, so ist er, wie R. Meír sagt, [zu schwören] verpflichtet; die Weisen aber sagen, was am Boden haftet, gleiche dem Boden.

10Hierzu sagte R. Jose b. R. Ḥanina: Sie streiten über Trauben, die reif zum Ablesen sind; R. Meír sagt, sie gelten als abgelesen, und die Weisen sagen, sie gelten nicht als abgelesen. –

11Du kannst auch sagen, beide seien der Ansicht R. Meírs, denn R. Meír vertritt seine Ansicht nur bei den Trauben, die, je länger sie haften bleiben, desto mehr vertrocknen, [das Haar] aber wird ja, je länger es steht, desto besser.

12Als R. Ḥija b. Joseph hinaufkam, trug er diese Lehre R.Joḥanan vor. Da sprach dieser zu ihm: Sagte Rabh dies? – Sagte er selber dies etwa nicht, U͑la sagte ja im Namen R. Joḥanans, daß, wenn jemand seinen Sklaven preisgibt, dieser frei werde und eines Freilassungsbriefes benötige!? –

13Er meinte es wie folgt: sagte Rabh ebenso wie ich? Manche erklären, jener hatte es ihm nicht vollständig berichtet und er sprach zu ihm: sagte Rabh nicht, daß er eines Freilassungsbriefes benötige? R. Joḥanan vertritt hierbei seine Ansicht, denn U͑la sagte im Namen R. Joḥanans, daß, wenn jemand seinen Sklaven preisgibt, dieser frei werde und eines Freilassungsbriefes benötige.

14Der Text. U͑la sagte im Namen R. Joḥanans: Wenn jemand seinen Sklaven preisgibt, so wird er frei und benötigt eines Freilassungsbriefes.

15R. Abba wandte gegen U͑la ein: Wenn ein Proselyt gestorben ist und Jisraéliten sein Vermögen geplündert haben, und darunter Sklaven sich befinden, einerlei ob erwachsene oder minderjährige, so haben sie ihre Freiheit erworben. Abba Šaúl sagt, die erwachsenen haben ihre Freiheit erworben, die minderjährigen aber werden von jedem, der sie in Besitz nimmt, erworben.

16Wer hat diesen den Freilassungsbrief geschrieben!?

17Dieser erwiderte: Dieser Jünger glaubt, die Leute hätten keine Halakha gelernt. – Was ist hierbei der Grund? R. Naḥman erwiderte: U͑la ist der Ansicht, bei Sklaven des Proselyten verhalte es sich ebenso wie bei seiner Frau; wie seine Frau ohne Scheidebrief geschieden wird, ebenso erlangen seine Sklaven ihre Freiheit ohne Freilassungsbrief. –

18Demnach sollte dies auch von einem Jisraéliten gelten!? – Die Schrift sagt: ihr könnt sie euren Kindern nach euch als Eigentum vererben. –

19Dies sollte doch auch von dem Falle gelten, wenn jemand seinen Sklaven preisgegeben hat und gestorben ist, während doch Amemar sagte, wenn jemand seinen Sklaven preisgegeben hat und gestorben ist, so gebe es für diesen Sklaven kein Mittel mehr!? – Dies ist ein Einwand gegen die Lehre Amemars.

20R. Ja͑qob b. Idi sagte im Namen des R.Jehošua͑ b. Levi: Die Halakha ist wie Abba Šaúl. R. Zera sprach zu R. Ja͑qob b. Idi:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.