Gittin — Blatt 3b
1und der Unterschrift auf ihren Namen benötigt? Wenn R. Meír, so benötigt er ja nur der Unterschrift und nicht des Schreibens, denn wir haben gelernt, daß man [den Scheidebrief] nicht auf etwas, das am Boden haftet, schreiben dürfe, und wenn man ihn auf etwas, das am Boden haftet, geschrieben, abgetrennt und ihn unterzeichnet hat, er gültig sei,
2und wenn R. Elea͑zar, so benötigt er ja nur des Schreibens und nicht der Unterschrift!? Wolltest du sagen, tatsächlich sei es R. Elea͑zar, und nach ihm sei die Unterschrift auf ihren Namen nur nach der Tora nicht erforderlich, wohl aber rabbanitisch, so ist ja nach R. Elea͑zar bei den drei rabbanitisch ungültigen Scheidebriefen eine Unterschrift auf den richtigen Namen nicht erforderlich!?
3Wir haben nämlich gelernt: Drei Scheidebriefe sind ungültig, hat sie aber geheiratet, so ist das Kind unbemakelt: wenn er von seiner Hand geschrieben ist und keine Zeugenunterschriften hat, wenn er Zeugenunterschriften hat, aber kein Datum angegeben ist, wenn ein Datum angegeben, aber nur ein Zeuge unterschrieben ist; diese drei Scheidebriefe sind ungültig, falls sie aber geheiratet hat, ist das Kind unbemakelt.
4R. Elea͑zar sagte: Auch wenn er keine Zeugenunterschriften hat, er ihn aber vor Zeugen gegeben hat, ist er gültig, und sie kann [damit ihre Morgengabe] von verkauften Gütern einfordern, denn die Unterschrift der Zeugen auf einer Urkunde ist nur eine vorsorgende Institution.
5Wolltest du sagen, tatsächlich sei es R. Meír, und nach ihm sei das Schreiben auf ihren Namen nur nach der Tora nicht erforderlich, wohl aber rabbanitisch, so sagte ja R. Naḥman, R. Meír sei der Ansicht, daß, selbst wenn er [einen Scheidebrief] auf dem Misthaufen gefunden,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.