Gittin — Blatt 40b
1und wenn jener mit einem Geldstücke klimpert, schreibe man ihm in seinem Namen einen Freilassungsbrief.
2Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand sagt: ich habe jenen meinen Sklaven zum Freien gemacht, oder: er ist Freier geworden, oder: er ist ein Freier, so ist er frei; wenn aber:
3ich will ihn zum Freien machen, so hat er [seine Freiheit], wie Rabbi sagt, erworben, und wie die Weisen sagen, nicht erworben. R. Joḥanan sagte: Alles durch Urkunde.
4Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand gesagt hat: ich habe jenes Feld jenem geschenkt, oder: es ist jenem geschenkt, oder: es gehört ihm, so gehört es jenem; wenn aber: ich will es jenem schenken, so hat jener es, wie R. Meír sagt, erworben, und wie die Weisen sagen, nicht erworben. R. Joḥanan sagte: Alles durch Urkunde.
5Wenn jemand sagt: ich habe jenen meinen Sklaven zum Freien gemacht, und dieser sagt: er hat dies nicht getan, so berücksichtige man, er hat ihm wahrscheinlich [die Freiheit] durch einen anderen zugeeignet; wenn aber: ich habe [die Urkunde] geschrieben und ihm gegeben, und dieser sagt: er hat sie nicht geschrieben und mir gegeben, so gilt ein Geständnis des Prozeßbeteiligten wie hundert Zeugen.
6Wenn jemand sagt: ich habe jenes Feld jenem geschenkt, und jener sagt: er hat es mir nicht geschenkt, so berücksichtige man, er hat es ihm wahrscheinlich durch einen anderen zugeeignet; wenn aber: ich habe [die Urkunde] geschrieben und ihm gegeben, und jener sagt: er hat sie nicht geschrieben und mir gegeben, so gilt ein Geständnis des Prozeßbeteiligten wie hundert Zeugen. –
7Wer genießt die Früchte! R. Ḥisda sagt, der Schenkende genieße die Früchte, und Rabba sagt, die Früchte sind zu deponieren.
8Sie streiten aber nicht; einer spricht vom Vater und der andere vom Sohne.
9WENN JEMAND EINEM SEINEN SKLAVEN HYPOTHEKARISCH VERPFÄNDET UND ER IHN FREIGELASSEN HAT, SO IST ZWAR RECHTLICH DER SKLAVE ZU NICHTS VERPFLICHTET, JEDOCH HABEN SIE VORSORGEND ANGEORDNET, DASS MAN SEINEN HERRN ZWINGE, IHN ZUM FREIEN ZU MACHEN, UND ER IHM EINEN SCHULDSCHEIN ÜBER SEINEN WERT SCHREIBE. R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT, NICHT ER SCHREIBE, SONDERN DER FREILASSENDE.
10GEMARA. WENN JEMAND SEINEN SKLAVEN HYPOTHEKARISCH VERPFÄNDET UND ER IHN FREIGELASSEN HAT. Wer hat ihn freigelassen? Rabh erwiderte: Sein erster Herr. So ist zwar rechtlich der Sklave zu nichts verpflichtet; seinem anderen Herrn.
11Dies nach Raba, denn Raba sagte, Heiligung, Säuerung und Freilassung heben das Anrecht auf. Jedoch haben sie vorsorgend angeordnet; denn jener kann ihn auf der Straße treffen
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.