Gittin — Blatt 41a

1und zu ihm sagen: du bist mein Sklave. Daß man seinen Herrn zwinge; den zweiten. Ihn zum Freien zu machen, und er ihm einen Schuldschein über seinen Wert schreibe; der Sklave. R. Šimo ͑n b. Gamliél sagt, nicht er schreibe, sondern der Freilassende. –

2Worin besteht ihr Streit? – Sie streiten über die Schädigung der Sicherheit eines anderen; einer ist der Ansicht, man sei haftbar, und einer ist der Ansicht, man sei frei.

3Es wurde auch gelehrt: Wenn jemand die Sicherheit eines anderen schädigt, so gelangen wir zum Streite zwischen R. Šimo͑n b. Gamliél und den Rabbanan.

4U͑la aber erklärte: Wenn der zweite Herr ihn freigelassen hat. So ist zwar der Sklave rechtlich zu nichts verpflichtet; zur Ausübung der Gebote. Jedoch haben sie vorsorgend angeordnet; weil er in den Ruf eines Freien gekommen ist. Daß man seinen Herrn zwinge; den ersten. Ihn zum Freien zu machen, und er ihm einen Schuldschein über seinen Wert schreibe. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, nicht er schreibe, sondern der Freilassende. –

5Worin besteht ihr Streit? – Sie streiten über die unsichtbare Schädigung; einer ist der Ansicht, dies heiße eine Schädigung, und einer ist der Ansicht, dies heiße keine Schädigung. –

6Weshalb erklärt U͑la nicht wie Rabh? – Er kann dir erwidern: ist der zweite denn sein Herr zu nennen!? –

7Weshalb erklärt Rabh nicht wie U͑la? – Er kann dir erwidern: ist der zweite denn Freilassender zu nennen!?

8Es wurde gelehrt: Wenn jemand einem sein Feld hypothekarisch verpfändet und ein Strom es überschwemmt hat, so kann er [seine Schuld], wie Ami Šapirnaá im Namen R. Joḥanans sagt, von anderen Gütern nicht einfordern, und wie der Vater Šemuéls sagt, von anderen Gütern einfordern.

9R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Weil er Ami Šapirnaá heißt, darf er Dinge sagen, die nicht schön sind? Beziehe diese Lehre auf den Fall, wenn [der Schuldner] gesagt hat: du sollst Zahlung nur von diesem erhalten.

10Ebenso wird auch gelehrt: Wenn jemand einem sein Feld hypothekarisch verpfändet und ein Fluß es überschwemmt hat, so fordere er [seine Schuld] von anderen Gütern ein; wenn jener aber gesagt hat: du sollst Zahlung nur von diesem erhalten, so kann er von anderen Gütern nicht einfordern.

11Ein Anderes lehrt: Wenn jemand sein Feld einem Gläubiger oder für die Eheverschreibung seiner Frau hypothekarisch verpfändet hat, so können sie auch von anderen Gütern einfordern. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, ein Gläubiger könne auch von anderen Gütern einfordern, eine Frau aber könne von anderen Gütern nicht einfordern, denn es ist nicht die Art einer Frau, bei den Gerichten herumzustreifen.

12EIN HALBSKLAVE DIENE, WIE DIE SCHULE HILLELS SAGT, EINEN TAG SEINEM HERRN UND EINEN TAG SICH SELBER. DIE SCHULE ŠAMMAJS ERWIDERTE: IHR HABT ALLERDINGS EINE VORSORGE FÜR SEINEN HERRN GETROFFEN, NICHT ABER FÜR IHN; EINE SKLAVIN HEIRATEN DARF ER NICHT, DA ER ZUR HÄLFTE FREIER IST,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.