Gittin — Blatt 42a

1Dies gilt von einem Sklaven zweier Teilhaber, nach aller Ansicht.

2Rabba sagte: Der Streit besteht nur über den Fall, wenn er die Hälfte befreit und die Hälfte zurückbehalten hat, wenn er aber die Hälfte befreit und die Hälfte verkauft oder verschenkt hat, so stimmen alle überein, daß er, da er dadurch vollständig aus seinem Besitze kommt, sie erworben habe.

3Abajje sprach zu ihm: Streiten sie etwa nicht über den Fall, wenn er dadurch vollständig [aus seinem Besitze kommt]. Eines lehrt ja, daß, wenn jemand seine Güter seinen zwei Sklaven verschrieben hat, sie sie erworben haben und einander freilassen, und ein Anderes lehrt, daß, wenn jemand gesagt hat: all meine Güter mögen jenen meinen beiden Sklaven geschenkt sein, sie nicht einmal sich selber erworben haben;

4wahrscheinlich vertritt eine Lehre die Ansicht Rabbis und die andere die der Rabbanan!? –

5Nein, beide nach den Rabbanan, nur spricht eines von dem Falle, wenn er ‘das ganze’ gesagt hat, und eines von dem Falle, wenn er ‘die Hälfte’ und ‘die Hälfte’ gesagt hat. –

6Wenn er aber im Schlußsatze lehrt, daß, wenn er ‘die Hälfte’ und ‘die Hälfte’ gesagt hat, sie sie nicht erworben haben, so spricht ja der Anfangsatz von dem Falle, wenn er ‘das ganze’ gesagt hat!? – Dies ist eine Erklärung: auch sich selbst haben sie nicht erworben, wenn er ‘die Hälfte’ und ‘die Hälfte’ gesagt hat.

7Dies ist auch einleuchtend; wenn man sagen wollte, der Anfangsatz spreche von dem Falle, wenn er ‘das ganze’ gesagt hat, so ist ja, wenn sie nichts erworben haben, falls er ‘das ganze’ gesagt hat, dies selbstverständlich von dem Falle, wenn er ‘die Hälfte’ und ‘die Hälfte’ gesagt hat. –

8Wenn nur das, so beweist dies nichts, denn er lehrt den Schlußsatz zur Erklärung des Anfangsatzes; damit man nicht glaube, der Anfangsatz spreche von dem Falle, wenn er ‘die Hälfte’ und ‘die Hälfte’ gesagt hat, wenn er aber ‘das ganze’ gesagt hat, sie sie erworben haben, lehrt er im Schlußsätze den Fall, wenn er ‘die Hälfte’ und ‘die Hälfte’ gesagt hat, wonach der Anfangsatz von dem Falle spricht, wenn er ‘das ganze’ gesagt hat, und dennoch haben sie nichts erworben.

9Wenn du willst, sage ich: das ist kein Widerspruch; eines spricht von einer Urkunde und eines von zwei Urkunden. –

10Wieso lehrt er es, wenn es durch eine Urkunde erfolgt ist, von dem Falle, wenn er ‘die Hälfte’ und ‘die Hälfte’ gesagt hat, auch wenn er ‘das ganze’ gesagt hat, haben sie ja nichts erworben!? – Das sagt er auch: auch sich selbst haben sie nicht erworben; dies gilt nur von einer Urkunde, wenn es aber zwei Urkunden sind, so haben sie sich erworben; wenn er aber ‘die Hälfte’ und ‘die Hälfte’ gesagt hat, so haben sie auch durch zwei Urkunden nichts erworben.

11Wenn du aber willst, sage ich: das ist kein Widerspruch; eines spricht von dem Falle, wenn [die Übergabe der Urkunden] gleichzeitig erfolgt ist, und eines, wenn nacheinander. –

12Erklärlich ist es, daß der andere nichts erwirbt, der erstere aber sollte ja sich selbst und auch seinen Genossen erwerben!? – Am richtigsten ist es vielmehr, wie wir zuerst erklärt haben.

13R. Aši erwiderte: Anders verhält es sich da, wo er sie ‘meine Sklaven’ nannte. Raphram sprach zu R. Aši: Vielleicht meinte er: die bisher meine Sklaven waren!?

14Es wird ja auch gelehrt: Wenn jemand all seine Güter seinem Sklaven verschrieben hat, so wird er frei; hat er etwas Grundbesitz zurückbehalten, so wird er nicht frei. R. Šimo͑n sagt, er werde auf jeden Fall frei, es sei denn, daß er gesagt hat: all meine Güter mit Ausnahme von einem Zehntausendstel sollen diesem meinem Sklaven geschenkt sein.

15Wenn er dies aber nicht gesagt hat, hat er sie erworben; wieso denn, er nannte ihn ja seinen Sklaven!? Dies ist somit zu verstehen: der bisher mein Sklave war, ebenso auch hierbei: die bisher meine Sklaven waren.

16Wenn ein Rind ihn niedergestoßen hat, so gehört [der Ersatz], wenn es am Tage seines Herrn erfolgt ist, seinem Herrn, und wenn an seinem eigenen Tage, ihm selber. Demnach sollte er am Tage seines Herrn eine Sklavin und an seinem eigenen Tage eine Freie heiraten dürfen!? – Von kanonischen Dingen gilt dies nicht. –

17Komm und höre: Wenn er einen Halbsklaven getötet hat, so zahle [der Eigentümer] die Hälfte der Buße an seinen Herrn

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.