Gittin — Blatt 42b

1und die Hälfte des Lösegeldes an seine Erben. Weshalb denn, auch hierbei sollte man sagen, wenn am Tage seines Herrn, seinem Herrn, und wenn an seinem eigenen Tage, ihm selber!? – Anders ist es hierbei, wo der Grundstock nicht mehr da ist. –

2In welchem Falle kann es vorkommen, daß der Grundstock noch da ist? – Wenn man ihm auf die Hand geschlagen und sie verdorrt ist, später aber wieder heilt. –

3Einleuchtend ist dies nach Abajje, welcher sagt, daß er ihm das große Versäumnis und das kleine Versäumnis zahlen müsse,

4nach Raba aber, welcher sagt, er habe ihm nur das Versäumnis für jeden Tag zu zahlen, [ist ja zu berücksichtigen, daß hierbei der Schädiger] ein Ochs ist, und für einen Ochsen nur Schadenersatz zu zahlen ist!? –

5Wenn du willst, sage ich: wenn ein Mensch ihn geschlagen hat; oder aber, dies ist nur eine Ansicht, und Rabha hält nichts davon.

6Sie fragten: Ist für einen, dem noch der Freilassungsbrief fehlt, die Buße zu zahlen oder nicht:

7derAllbarmherzige sagt: dreißig Šeqel Silber soll er seinem Herrn zahlen, und dieser ist nicht sein Herr, oder heißt er wohl Herr, da ihm der Freilassungsbrief noch fehlt? –

8Komm und höre: Wenn er einen, der zur Hälfte Sklave und zur Hälfte Freier ist, getötet hat, so zahle er die Hälfte der Buße an seinen Herrn und die Hälfte des Lösegeldes an seine Erben. Wahrscheinlich doch nach der letzten Fassung der Lehre. –

9Nein, nach der ersten Fassung der Lehre. –

10Komm und höre: Wenn er ihm einen Zahn ausgeschlagen und ein Auge geblendet hat, so wird er frei wegen des Zahnes und er zahle ihm Ersatz für das Auge. Wenn du sagst, er habe Anspruch auf die Buße und die Buße gehöre seinem Herrn, wieso sollte der Herr, an den die Buße zu zahlen ist, falls andere ihn verletzen, wenn er selber ihn verletzt, Buße an ihn zahlen!? –

11Vielleicht nach demjenigen, welcher sagt, er brauche dessen nicht. Es wird nämlich gelehrt: Wegen all dieser wird ein Sklave frei und benötigt eines Freilassungsbriefes von seinem Herrn – so R. Jišma͑él. R. Meír sagt, er benötige dessen nicht; R. Elea͑zar sagt, er benötige dessen; R. Tryphon sagt, er benötige dessen nicht; R. A͑qiba sagt, er benötige dessen.

12Die vor den Weisen Entscheidenden sagten: Die Worte R. Tryphons sind einleuchtend hinsichtlich eines Zahnes und eines Auges, da die Tora es ihm zugesprochen hat, und die Worte R. A͑qibas hinsichtlich anderer Organe, weil es eine von den Weisen angeordnete Buße ist. –

13Wieso eine Buße, dies wird ja aus den Schriftversen deduziert!? – Sage vielmehr, weil es eine Auslegung der Weisen ist.

14Sie fragten: Darf derjenige, dem noch der Freilassungsbrief fehlt, Hebe essen oder nicht; der Allbarmherzige sagt: um Geld gekauft, und dieser ist nicht sein Eigentum, oder aber heißt er sein Eigentum, da ihm noch der Freilassungsbrief fehlt? –

15Komm und höre: R. Mešaršeja sagte. Wenn das Kind einer Priesterin mit dem Kinde ihrer Sklavin vermischt worden ist, so dürfen beide Hebe essen und teilen ihren Teil an der Tenne; sind die Vermischten großjährig geworden, so befreien sie einander. –

16Es ist ja nicht gleich; da würde ja, wenn Elijahu kommen und von einem von ihnen bezeugen würde, daß er der Sklave sei, dieser sein Eigentum sein, hierbei aber ist er ja nicht sein Eigentum.

17Sie fragten: Gilt der Sklave, den sein Herr hinsichtlich der Buße verkauft hat, als verkauft oder nicht?

18Dies ist fraglich sowohl nach R. Meír als auch nach den Rabbanan. Dies ist nach R. Meír fraglich, denn auch R. Meír, welcher sagt, man könne das, was man noch nicht hat, zueignen, sagt dies vielleicht nur von Früchten einer Dattelpalme, die bestimmt kommen, hierbei aber ist es ja fraglich, ob er niedergestoßen wird, und selbst wenn er niedergestoßen wird, ob jener die Buße zahlt,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.