Gittin — Blatt 43a
1denn jener gesteht sie vielleicht selbst ein und ist frei.
2Und auch nach den Rabbanan ist es fraglich, denn die Rabbanan, welche sagen, man könne das, was man noch nicht hat, nicht zueignen, sagen diese vielleicht nur von den Früchten einer Dattelpalme, die gegenwärtig nicht vorhanden sind, während hierbei das Rind vorhanden ist und der Sklave vorhanden ist. Wie ist es nun?
3R. Abba erwiderte: Komm und höre: Im Hause geboren; was lehrt dies, wenn der um Geld Gekaufte essen darf, um wieviel mehr der im Hause Geborene.
4Wenn dem so wäre, so könnte man sagen: wie der um Geld Gekaufte, der essen darf, einen Geldwert hat, ebenso darf der im Hause Geborene nur dann essen, wenn er einen Geldwert hat. Woher, daß er auch dann essen darf, wenn er nichts wert ist? Es heißt: im Hause geboren, in jedem Falle.
5Aber immerhin könnte man glauben, der im Hause Geborene dürfe essen, einerlei ob er einen Geldwert hat oder keinen Geldwert hat, der um Geld Gekaufte aber dürfe nur dann essen, wenn er einen Geldwert hat, nicht aber, wenn er keinen Geldwert hat, so heißt es um Geld gekauft und im Hause geboren, wie der im Hause Geborene essen darf, auch wenn er nichts wert ist, ebenso darf der um Geld Gekaufte essen, auch wenn er nichts wert ist.
6Wenn man nun sagen wollte, der Sklave, den der Herr hinsichtlich der Geldbuße verkauft hat, gelte als verkauft, so gibt es ja keinen Sklaven, der nicht hinsichtlich der Geldbuße verkauft werden könnte? – Allerdings, dies ist bei einem auf den Tod verletzten Sklaven der Fall. –
7Er ist ja brauchbar, um vor einem zu stehen!? – Wenn er ekelhaft oder grindig ist.
8Sie fragten: Wie ist es, wenn ein Halbsklave sich eine Freie angetraut hat? Wenn du entscheidest [aus der Lehre], daß, wenn ein Jisraélit zu einer Jisraélitin gesagt hat: sei meiner Hälfte angetraut, sie ihm angetraut sei, [so ist zu erwidern:] dieser ist für sie vollständig geeignet, während dies hierbei nicht der Fall ist.
9Und wenn du entscheidest [aus der Lehre], daß, wenn sich ein Jisraélit die Hälfte einer Frau an traut, sie ihm nicht angetraut sei, [so ist zu erwidern:] weil er bei seiner Aneignung etwas zurückgelassen hat, während der Sklave nichts zurückgelassen hat. –
10Komm und höre: Wenn er einen Halbsklaven getötet hat, so zahle er die Hälfte der Buße an seinen Herrn und die Hälfte des Lösegeldes an seine Erben. Woher hat er Erben, wenn du entscheidest, seine Antrauung sei ungültig!?
11R. Ada b. Ahaba erwiderte: Wenn [der Ochs] ihn auf den Tod verletzt hat, und unter ‘Erben’ ist er selbst zu verstehen.
12Raba sprach: Dagegen ist zweierlei einzuwenden: erstens heißt es Erben, und zweitens wird hier vom Lösegelde gesprochen, und Reš Laqiš sagte, das Lösegeld sei erst nach dem Tode zu zahlen!? Vielmehr, erklärte Raba, er sollte erhalten, erhält aber nicht.
13Raba sagte: Wie es ungültig ist, wenn jemand sich die Hälfte einer Frau an traut, ebenso ist, wenn eine Halbsklavin angetraut worden ist, die Antrauung ungültig.
14Rabba b. R. Hona trug vor: Wie es ungültig ist, wenn jemand sich die Hälfte einer Frau antraut, ebenso ist, wenn eine Halbsklavin angetraut worden ist, die Antrauung ungültig. R. Ḥisda sprach zu ihm: Es ist ja nicht gleich; da hat er bei seiner Aneignung etwas zurückgelassen, hierbei aber hat er bei seiner Aneignung nichts zurückgelassen.
15Hierauf ließ Rabba b. R. Hona den Dolmetsch vortreten und vortragen: Dieser Strauchelhaufe unter deiner Hand; niemand erfaßt [den Sinn] der Worte der Tora, ohne an ihnen gestrauchelt zu sein. Obgleich sie gesagt haben, daß, wenn jemand sich die Hälfte einer Frau antraut, sie ihm nicht angetraut sei, so ist dennoch, wenn eine Halbsklavin angetraut worden ist, die Antrauung gültig. – Aus welchem Grunde? – Da hat er bei seiner Aneignung etwas zurückgelassen, hierbei aber hat er bei seiner Aneignung nichts zurückgelassen.
16R. Šešeth sagte: Wie es ungültig ist, wenn jemand sich die Hälfte einer Frau antraut, ebenso ist, wenn eine Halbsklavin angetraut worden ist, die Antrauung ungültig. Wenn jemand dir aber zuraunt, [es werde gelehrt:] eine vergebene Sklavin ist diejenige, die Halbsklavin ist und mit einem jisraélitischen Sklaven verlobt ist, wonach sie verlobungsfähig ist, so erwidere ihm: wende dich an R. Jišma͑él, welcher sagt, eine solche sei eine kenaa͑nitische Sklavin, die mit einem jisraélitischen Sklaven verlobt ist;
17ist etwa eine kenaa͑nitische Sklavin verlobungsfähig!? Du mußt also erklären, unter ‘verlobt’ sei ‘bestimmt’ zu verstehen, ebenso ist bei jener unter ‘verlobt’ ‘bestimmt’ zu verstehen.
18R. Ḥisda sagte: Wenn eine Halbsklavin Reúben angetraut, freigelassen, und Šimo͑n angetraut worden ist, und beide gestorben sind, so hat Levi an ihr die Schwagerehe zu vollziehen,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.