Gittin — Blatt 43b

1und man sage nicht, sie sei die Frau von zwei Verstorbenen. Wie man es nimmt: ist die Antrauung Reúbens gültig, so ist die Antrauung Šimo͑ns ungültig, und ist die Antrauung Šimo͑ns gültig, so ist die Antrauung Reúbens ungültig.

2Es wurde gelehrt: Wenn eine Halbsklavin Reúben angetraut, freigelassen und darauf Šimo͑n angetraut worden ist, so wird, wie R. Joseph b. Ḥama im Namen R. Naḥmans sagt, die Antrauung des ersten aufgehoben, und wie R. Zera im Namen R. Naḥmans sagt, die Antrauung des ersten vervollständigt.

3R. Zera sagte: Meine Ansicht ist einleuchtend, denn es heißt: sie sollen nicht getötet werden, denn sie war nicht freigelassen; wenn sie aber freigelassen worden war, so werden sie getötet.

4Abajje sprach zu ihm: Werden sie etwa nach dem Autor der Schule R. Jišma͑éls, der dies auf eine mit einem jisraélitischen Sklaven verlobte kenaa͑nitische Sklavin bezieht, wenn sie freigelassen worden war, getötet!? Du kannst also nur folgern: wenn sie aber freigelassen worden war und nachher angetraut worden ist, ebenso ist auch [nach jenem zu folgern:] wenn sie aber freigelassen worden war und nachher angetraut worden ist.

5R. Hona b. Qaṭṭina sagte im Namen R. Jiçḥaqs: Einst zwang man den Herrn eines Weibes, das Halbsklavin war, sie freizulassen. Dies nach R. Joḥanan b. Beroqa, welcher sagt, von beiden heiße es: der Herr segnete sie und sprach &c. seid fruchtbar, mehret euch und füllet &c.

6R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Nein, weil man mit dieser Ausgelassenheit trieb.

7WENN JEMAND SEINEN SKLAVEN AN NICHTJUDEN ODER NACH DEM AUSLANDE VERKAUFT HAT, SO WIRD ER FREI.

8GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand seinen Sklaven an Nichtjuden verkauft hat, so wird er frei und benötigt eines Freilassungsbriefes von seinem ersten Herrn. R. Šimo͑n b. Gamliél sagte: Dies nur in dem Falle, wenn er keine Urkunde geschrieben hat, wenn er aber eine Urkunde geschrieben hat, so ist dies sein Freilassungsbrief. –

9Welche Urkunde? R. Šešeth erwiderte: Er schreibt ihm wie folgt: wenn du von ihm fortläufst, so habe ich mit dir nichts zu tun.

10Die Rabbanan lehrten: Wenn er auf ihn von einem Nichtjuden [Geld] geliehen hat, so wird er frei, sobald der Nichtjude an ihm nach Recht verfahren hat. – Was heißt: nach Recht? R. Hona b. Jehuda erwiderte: Die Sklavenmarke.

11R. Šešeth wandte ein: Quotenpächter, Pächter, Familienpächter und ein Jisraélit, dem ein Nichtjude sein Feld verpfändet hat, selbst wenn er damit nach Recht verfahren hat, sind von der Verzehntung frei.

12Wieso kann darunter eine Sklavenmarke zu verstehen sein, bei einem Felde gibt es ja keine Sklavenmarke!? Vielmehr, erklärte R. Šešeth, die Frist. –

13Hier besteht ja ein Widerspruch hinsichtlich der Frist!? – Das ist kein Widerspruch; eines nachdem die Frist herangereicht ist, und eines bevor die Frist herangereicht ist. –

14Ist dies denn vom Sklaven, nachdem die Frist herangereicht ist, zu lehren nötig!? – Vielmehr, beides, bevor die Frist herangereicht ist, dennoch besteht hier kein Widerspruch; eines gilt von der Person und eines von den Früchten.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.