Gittin — Blatt 44a

1Wenn du aber willst, sage ich: wenn er von ihm mit Pfändungsrecht geborgt, ihn aber nicht gepfändet hat.

2Die Rabbanan lehrten: Wenn [ein Nichtjude] ihn für eine Schuld eingefordert oder ein Plünderer ihn ihm abgenommen hat, so wird er nicht frei. – Etwa nicht, wenn für eine Schuld,

3ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wenn einem die Regierung seine Tenne abgenommen hat, so ist er, falls es wegen einer Schuld erfolgt ist, zur Verzehntung verpflichtet, und falls als Konfiskation, von der Verzehntung frei. –

4Anders ist es da, wo es ihm zugute kommt. –

5Komm und höre: Rabh sagte: Wenn jemand seinen Sklaven an einen nichtjüdischen Erpresser verkauft hat, so wird er frei. Was sollte er tun!? – Er sollte ihn befriedigen und hat dies nicht getan.

6Der Text. Rabh sagte: Wenn jemand seinen Sklaven an einen nichtjüdischen Erpresser verkauft hat, so wird er frei. – Was sollte er tun!? – Er sollte ihn befriedigen und hat dies nicht getan.

7R. Jirmeja fragte: Wie ist es, wenn er ihn auf dreißig Tage verkauft hat? – Komm und höre: Rabh sagte: Wenn jemand seinen Sklaven an einen nicht jüdischen Erpresser verkauft hat, so wird er frei. – Da wird von einem nichtjüdischen Erpresser gesprochen, der ihn nicht mehr zurückgibt. –

8Wie ist es, wenn er ihn mit Ausschluß seiner Arbeit verkauft hat? Mit Ausnahme der Gebote? Mit Ausnahme der Šabbathe und der Feiertage? Wenn an einen Beisaßproselyten oder an einen abtrünnigen Jisraéliten? Wenn an einen Samaritaner? – Eines davon ist aus folgendem zu entscheiden: Der Beisaßproselyt gleicht einem Nichtjuden; der Samaritaner und der abtrünnige Jisraélit gleichen, wie manche sagen, einem Nichtjuden, und wie manche sagen, einem Jisraéliten.

9Man fragte R. Ami: Darf der Herr, dessen Sklave sich von Truppen einfangen ließ und der ihn weder durch das jisraélitische Gericht noch durch das Gericht der weltlichen Völker herauskriegen kann, Zahlung für ihn nehmen?

10Da sprach R. Jirmeja zu R. Zeriqa: Geh, schaue in deinem Kompendium nach. Hierauf ging er fort, suchte und fand folgende Lehre: Wenn jemand sein Haus an einen Nichtjuden verkauft hat, so ist der Erlös verboten. Wenn aber ein Nichtjude einem Jisraéliten sein Haus geraubt hat und er es weder durch das jisraélitische Gericht noch durch das Gericht der weltlichen Völker herauskriegen kann, so darf er das Geld dafür nehmen und [den Kaufschein] schreiben und auf ihre Ämter bringen, weil er es aus ihren Händen rettet. –

11Vielleicht gilt dies nur von einem Hause, das man, da man ohne Haus nicht auskommen kann, nicht zu verkaufen verleitet wird, einen Sklaven aber könnte man, da man auch ohne Sklaven auskommen kann, zu verkaufen verleitet werden. Oder aber ist nicht [zu unterscheiden]?

12R. Ami ließ ihnen erwidern: Von mir Ami b. Nathan gehe dies als Lehre für ganz Jisraél aus. Wenn ein Sklave sich von Truppen einfangen ließ und sein Herr ihn weder durch das jisraélitische Gericht noch durch das Gericht der weltlichen Völker herauskriegen kann, so darf er Zahlung für ihn nehmen, [den Kauf schein] schreiben und auf die nichtjüdischen Ämter bringen, weil er es aus ihrer Hand rettet.

13R. Jehošua͑ b. Levi sagte: Wer seinen Sklaven an Nichtjuden verkauft, den maßregle man bis zum Hundertfachen seines Wertes.

14Genau oder nicht genau? – Komm und höre: Reš Laqiš sagte: Wer ein Großvieh an einen Nichtjuden verkauft, den maßregle man bis zum Zehnfachen seines Wertes. –

15Vielleicht ist es bei einem Sklaven anders, da er ihn jeden Tag den Geboten entzieht.

16Manche lesen: R. Jehošua͑ b. Levi sagte: Wer seinen Sklaven an einen Nichtjuden verkauft, den maßregle man bis zum Zehnfachen seines Wertes. Genau oder nicht genau? – Komm und höre: Reš Laqiš sagte: Wer ein Großvieh an einen Nichtjuden verkauft, den maßregle man bis zum Hundertfachen seines Wertes. –

17Anders ist es bei einem Sklaven, der nicht mehr zu ihm zurückkehrt.

18Wenn dies beim Vieh aus dem Grunde erfolgt, weil es zu ihm zurückkehrt, so sollte man ihn nur um eines mehr maßregeln!? – Vielmehr, bei einem Sklaven ist dies selten, und bei Seltenem haben die Rabbanan es nicht angeordnet.

19R. Jirmeja fragte R. Asi: Wird, wenn jemand seinen Sklaven verkauft hat und gestorben ist, sein Sohn nach ihm gemaßregelt? Wenn du entscheidest [aus der Lehre], daß, wenn jemand das Ohr eines Erstgeborenen abgestutzt hat und gestorben ist, man seinen Sohn nach ihm maßregle, [so ist zu erwidern:] weil dies ein Verbot der Tora ist, während es hierbei nur ein rabbanitisches Verbot ist.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.