Gittin — Blatt 44b

1Und wenn du entscheidest [aus der Lehre,] daß, wenn jemand seine Arbeit auf das Halbfest verschoben hat und gestorben ist, man seinen Sohn nach ihm nicht maßregle, so gilt dies nur da, weil er nichts Verbotenes begangen hat. Wie ist es aber hierbei: haben die Rabbanan nur ihn gemaßregelt, und er ist nicht vorhanden, oder haben die Rabbanan sein Vermögen gemaßregelt, und dieses ist vorhanden?

2Dieser erwiderte: Ihr habt es gelernt: Wenn ein Feld im Siebentjahre entdornt wurde, so darf es im Nachsiebentjahre bebaut werden, wenn aber gedüngt oder gepfercht, so darf es im Nachsiebentjahre nicht bebaut werden.

3Hierzu sagte R. Jose b. R. Ḥanina, es sei uns überliefert, daß, wenn er es gedüngt hat und gestorben ist, sein Sohn es bebauen dürfe. Demnach haben die Rabbanan nur ihn selbst gemaßregelt, nicht aber haben sie seinen Sohn gemaßregelt.

4Abajje sagte: Es ist uns überliefert, daß, wenn jemand reine Dinge [eines anderen rituell] unrein gemacht hat und gestorben ist, die Rabbanan seinen Sohn nach ihm nicht gemaßregelt haben. – Aus welchem Grunde? – Die unsichtbare Schädigung heißt nicht Schädigung, und [die Ersatzleistung] ist nur eine Maßregelung der Rabbanan; ihn selbst haben die Rabbanan gemaßregelt, seinen Sohn aber haben die Rabbanan nicht gemaßregelt.

5ODER NACH DEM AUSLANDE. Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand seinen Sklaven nach dem Auslande verkauft hat, so wird er frei und benötigt eines Freilassungsbriefes vom zweiten Herrn. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, manchmal werde er frei und manchmal werde er nicht frei. Und zwar: wenn er sagt, er habe jenen seinen Sklaven an einen Antiochier verkauft, so wird er nicht frei, wenn aber: an einen Antiochier in Antiochien, so wird er frei.

6Es wird ja aber gelehrt, [wenn er sagt,] er habe ihn an einen Antiochier verkauft, werde er frei, wenn aber: an einen in Lud wohnenden Antiochier, werde er nicht freil? –

7Das ist kein Einwand; das eine, wenn er ein Haus im Jisraéllande hat, und das andere, wenn er nur eine Herberge im Jisraéllande hat.

8R. Jirmeja fragte: Wie ist es, wenn ein Babylonier eine Frau im Jisraéllande geheiratet und sie ihm Sklaven und Sklavinnen mitgebracht hat, und er zurückzukehren beabsichtigt?

9Dies ist fraglich, nach demjenigen, welcher sagt, das Recht sei auf ihrer Seite, und fraglich nach demjenigen, welcher sagt, das Recht sei auf seiner Seite.

10Dies ist fraglich nach demjenigen, welcher sagt, das Recht sei auf ihrer Seite: gelten sie, da das Recht auf ihrer Seite ist, als ihre, oder aber gelten sie, da sie ihm wegen des Fruchtgenusses verhypotheziert sind, als seine.

11Und dies ist fraglich nach demjenigen, welcher sagt, das Recht sei auf seiner Seite: gelten sie, da das Recht auf seiner Seite ist, als seine, oder aber gelten sie, da er sie selbst nicht erworben hat, als ihre. – Dies bleibt unentschieden.

12R. Abahu sagte: R. Joḥanan lehrte vor mir, daß, wenn ein Sklave seinem Herrn nach Syrien gefolgt ist und er ihn da verkauft, er frei werde. – R. Ḥija lehrte ja aber, daß er sein Recht verloren habe!? –

13Das ist kein Einwand; das eine, wenn sein Herr zurückzukehren beabsichtigt, und das andere, wenn sein Herr nicht zurückzukehren beabsichtigt.

14Es wird auch gelehrt: Der Sklave folge seinem Herrn nach Syrien. – Muß er ihm denn folgen!? –

15Vielmehr, wenn der Sklave seinem Herrn nach Syrien gefolgt ist und er ihn da verkauft, so zwinge man ihn, falls er zurückzukehren beabsichtigt hatte, nicht aber, falls er nicht zurückzukehren beabsichtigt hatte.

16R. A͑nan sagte: Ich hörte von Meister Šemuél zweierlei, eines inbetreff dieser Lehre und eines inbetreff der folgenden Lehre: Wenn jemand sein Feld im Jobeljahre verkauft hat, so ist, wie Rabh sagt, der Verkauf gültig und es kehrt zurück, und wie Šemuél sagt, der Verkauf überhaupt ungültig.

17Von einem [Falle sagte er], der Verkauf sei aufgehoben, und von einem, der Verkauf sei nicht aufgehoben; ich weiß aber nicht, von welchem.

18R. Joseph sagte: Wir wollen dies feststellen; wenn in der Barajtha gelehrt wird, wenn jemand seinen Sklaven nach dem Auslande verkauft, werde er frei und benötige eines Freibriefes vom zweiten Herrn, so hat ihn wohl der zweite Herr erworben und der Verkauf ist nicht aufgehoben; demnach sagte Šemuél vom anderen Falle, daß der Verkauf ungültig und das Geld zurückzuzahlen sei.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.