Gittin — Blatt 48b

1nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.

2Eine Barajtha, denn es wird gelehrt: Der Erstgeborene erhält vom Felde, das im Jobeljahre zurück in den Besitz seines Vaters kommt, einen doppelten Anteil.

3Abajje sagte: Es ist uns überliefert, daß der Ehemann hinsichtlich der Güter seiner Frau einer Vollmacht benötige.

4Dies jedoch nur dann, wenn [der Prozeß] die Früchte nicht betrifft, wenn er aber auch die Früchte betrifft, so kann er, da er über die Früchte prozessieren kann, auch über die Sache selbst prozessieren.

5GESCHÄDIGTE WERDEN MIT GUTEM BEZAHLT, GLÄUBIGER MIT MITTELMÄSSIGEM UND DIE MORGENGABE DER FRAU MIT SCHLECHTEM. R. MEÍR SAGT, AUCH DIE MORGENGABE MIT MITTELMÄSSIGEM.

6MAN KANN VON VERÄUSSERTEN GÜTERN NICHT EINFORDERN, WENN FREIE VORHANDEN SIND, SELBST WENN SIE AUS SCHLECHTEM BESTEHEN.

7VON DEN GÜTERN DER WAISEN IST ZAHLUNG NUR VOM SCHLECHTEN EINZUFORDERN.

8MAN KANN DIE VERZEHRTEN FRÜCHTE , DIE MELIORATION VON GRUNDSTÜCKEN

9UND DIE ALIMENTE FÜR FRAU UND TÖCHTER NICHT VON VERÄUSSERTEN GÜTERN EINFORDERN, ALS VORSORGENDE INSTITUTION.

10WER EINEN FUND ABLIEFERT, BRAUCHT NICHT ZU SCHWÖREN , ALS VORSORGENDE INSTITUTION.

11GEMARA. Wieso als vorsorgende Institution, dies hat ja nach der Tora zu erfolgen, denn es heißt: das beste seines Feldes und das beste seines Weinberges soll er bezahlen!?

12Abajje erwiderte: Dies nach R. Jišmaél, welcher sagt, daß nach der Tora [das Feld] des Geschädigten zu schätzen sei; er lehrt uns, daß als vorsorgende Institution das des Schädigers zu schätzen sei. –

13Was ist dies für eine Lehre R. Jišmáéls? – Es wird gelehrt: Das beste seines Feldes und das beste seines Weinberges soll er bezahlen, das beste des Feldes des Geschädigten und das beste des Weinberges des Geschädigten – so R. Jišmáél; R. Aqiba sagt, die Schrift will damit nur sagen, daß Schädigungen mit Gutem zu bezahlen seien, und um so mehr gilt dies beim Heiligen. –

14Nach R. Jišma͑él ist also, wenn [das Vieh] ein fettes [Beet] abgefressen hat, für ein fettes zu bezahlen, und wenn es ein mageres abgefressen hat, ebenfalls für ein fettes zu bezahlen!? R. Idi b. Abin erwiderte: Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn es eines von den Beeten abgefressen hat, und man nicht weiß, ob ein mageres oder ein fettes; es ist dann mit Gutem zu bezahlen.

15Raba entgegnete: Wenn man wüßte, daß es ein mageres abgefressen hat, so wäre nur ein mageres zu bezahlen, wieso ist nun, wenn man es nicht weiß, ein fettes zu bezahlen, wer vom anderen fordert, hat ja den Beweis anzutreten!? Vielmehr, erklärte R. Aḥa b. Ja͑qob,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.