Gittin — Blatt 49a

1hier wird von dem Falle gesprochen, wenn das Gute des Geschädigten dem Schlechten des Schädigers gleicht; R. Jišma͑él ist der Ansicht, die Zahlung erfolge mit dem [Guten] des Geschädigten, und R. A͑qiba ist der Ansicht, mit dem des Schädigers. –

2Was ist der Grund R. Jišma͑éls? – Unten heißt es Feld und oben heißt es Feld, wie oben unter Feld das des Geschädigten zu verstehen ist, ebenso ist unten unter Feld das des Geschädigten zu verstehen.

3R. A͑qiba aber erklärt: Das beste seines Feldes soll er bezahlen, dessen, der bezahlt. –

4Und R. Jišma͑él!? – Man berücksichtige die Wortanalogie und man berücksichtige den Schriftvers. Man berücksichtige die Wortanalogie, wie wir erklärt haben; man berücksichtige den Schriftvers, in dem Falle, wenn der Schädiger Gutes und Schlechtes besitzt, und sein Schlechtes nicht soviel wert ist, wie das Gute des Geschädigten; er muß ihm dann mit [seinem] Guten bezahlen.

5«R. Aqiba sagt, die Schrift will damit nur sagen, daß Schädigungen mit Gutem zu bezahlen seien, und um so mehr gilt dies beim Heiligen.»

6Was heißt: und um so mehr gilt dies beim Heiligen? Wollte man sagen, wenn ein uns gehörendes Rind ein dem Heiligtume gehörendes Rind niedergestoßen hat, so sagt ja der Allbarmherzige: das Rind seines Nächsten, nicht aber das Rind des Heiligtums.

7Und wollte man sagen, wenn jemand eine Mine für den Tempelreparaturfonds gelobt hat, daß nämlich der Schatzmeister kommen und vom Guten einfordern könne,

8so kann ja dieser nicht mehr sein als ein Gläubiger, und ein Gläubiger erhält vom Mittelmäßigen. Wolltest du erwidern, R. A͑qiba sei der Ansicht, auch jeder andere Gläubiger erhalte gleich dem Geschädigten vom Guten, so ist zu entgegnen: wohl jeder andere Gläubiger, weil er auch bei Schädigungen im Vorteil ist, während das Heiligtum bei Schädigungen im Nachteil ist!? –

9Tatsächlich, wenn ein uns gehörendes Rind ein dem Heiligtume gehörendes Rind nieder gestoßen hat, und R. A͑qiba ist der Ansicht des R. Šimo͑n b. Menasja. Es wird nämlich gelehrt: R. Šimo͑n b. Menasja sagte: Wenn das Rind des Heiligtumes das Rind eines Gemeinen niedergestoßen hat, so ist es ersatzfrei, und wenn das Rind eines Gemeinen das Rind des Heiligtumes niedergestoßen hat, so muß er sowohl gewarnt als auch ungewarnt den ganzen Schaden ersetzen. –

10Woher weißt du demnach, daß sie über den Fall streiten, wenn das Gute des Geschädigten dem Schlechten des Schädigers gleicht, vielleicht sind beide der Ansicht, daß mit dem [Guten] des Geschädigten zu zahlen sei, und sie führen den Streit des R. Šimo͑n b. Menasja und der Rabbanan:

11R. A͑qiba ist der Ansicht des R. Šimo͑n b. Menasja und R. Jišma͑él ist der Ansicht der Rabbanan!? –

12Wieso hieße es demnach: die Schrift will damit nur!? Und wieso hieße es ferner: und um so mehr beim Heiligen!? Und ferner sagte R. Aši,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.