Gittin — Blatt 49b

1es gebe eine ausdrückliche Lehre: Das beste seines Feldes und das beste seines Weinbergs soll er bezahlen, das beste des Feldes des Geschädigten und das beste des Weinbergs des Geschädigten – so R. Jišma͑él; R. A͑qiba sagt, das beste des Feldes des Schädigers und das beste des Weinbergs des Schädigers.

2Rabina erklärte: Tatsächlich vertritt unsere Mišna die Ansicht R. A͑qibas, welcher sagt, daß nach der Tora das [Feld] des Schädigers zu schätzen sei, und zwar nach R. Šimo͑n, der den Grund der Schrift erklärt. Hier wird somit der Grund angegeben: aus welchem Grunde werden Geschädigte mit Gutem bezahlt? Als vorsorgende Institution.

3Es wird nämlich gelehrt: R. Šimo͑n sagte: Weshalb sagten sie, daß Geschädigte mit Gutem zu bezahlen seien? Wegen der Räuber und der Plünderer; damit ein Mensch sich sage: wozu sollte ich rauben, wozu sollte ich plündern, morgen beschlagnahmt das Gericht meine Güter und nimmt mir das beste Feld ab, indem es sich stützt auf das, was geschrieben steht: das beste seines Feldes und das beste seines Weinbergs soll er bezahlen. Daher sagten sie, Geschädigte werden mit Gutem bezahlt.

4Weshalb sagten sie, Gläubiger werden mit Mittelmäßigem bezahlt? Damit nicht jemand, der bei seinem Nächsten ein schönes Feld oder ein schönes Haus sieht, sage: ich will mich herandrängen und ihm [Geld] borgen, damit ich es ihm für meine Schuld abnehmen kann. Daher sagten sie, Gläubiger werden mit Mittelmäßigem bezahlt. –

5Demnach sollte es mit Schlechtem erfolgen!? – Dann würdest du die Tür vor den Geldbedürftigen verschließen.

6Die Morgengabe mit Schlechtem – so R. Jehuda; R. Meír sagt, mit Mittelmäßigem. R. Šimo͑n sagte: Weshalb sagten sie, die Morgengabe sei mit Schlechtem zu bezahlen? Weil mehr als der Mann heiraten will, die Frau geheiratet zu werden wünscht.

7Eine andere Erklärung: die Frau wird entfernt mit ihrem Willen und gegen ihren Willen, der Mann aber entfernt sie nur mit seinem Willen. –

8Wozu ist die andere Erklärung nötig? – Man könnte glauben, wie die Rabbanan für sie die Morgengabe angeordnet haben, wenn er sie entfernt, ebenso sei eine Morgengabe für ihn anzuordnen, wenn sie fortgeht, so ist zu erwidern: die Frau wird entfernt mit ihrem Willen und gegen ihren Willen, der Mann aber entfernt sie nur mit seinem Willen, denn er kann ihr den Scheidebrief vorenthalten.

9DIE MORGENGABE DER FRAU MIT SCHLECHTEM. Mar Zuṭra, Sohn des R. Naḥman, sagte: Nur von den Waisen, von ihm aber erhält sie Mittelmäßiges. –

10Bei Waisen gilt dies ja nicht nur von der Morgengabe, sondern auch von allem anderen, denn wir haben gelernt, von Gütern der Waisen sei Zahlung nur vom Schlechten einzufordern; doch wohl von ihm selbst!? –

11Tatsächlich von den Waisen, und von der Morgengabe ist dies besonders zu lehren nötig; man könnte glauben, daß man es für sie aus Wohlwollen erleichtert habe, so lehrt er uns.

12Raba sagte: Komm und höre: R. Meír sagt, auch die Morgengabe mit Mittelmäßigem. Von wem: wollte man sagen, von den Waisen, so wird doch wohl R. Meír von der Lehre halten, daß man sich von Gütern der Waisen nur mit Schlechtem bezahlt machen könne; doch wohl von ihm, wonach die Rabbanan der Ansicht sind, mit Schlechtem. –

13Nein, tatsächlich von den Waisen, anders ist es aber bei der Morgengabe wegen des Wohlwollens.

14Abajje sprach: Komm und höre: Geschädigte werden mit Gutem bezahlt, Gläubiger mit Mittelmäßigem und die Morgengabe mit Schlechtem. Von wem: wollte man sagen, von Waisen, so gilt dies ja nicht nur von der Morgengabe, sondern auch von jenen; doch wohl von ihm!?

15R. Aḥa b. Ja͑qob erwiderte: Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn jemand für die Schädigung seines Sohnes, für die Schuld seines Sohnes und für die Morgengabe seiner Schwiegertochter Bürgschaft geleistet hat.

16Jeder erhält das, was er zu beanspruchen hat: Geschädigte und Gläubiger, deren Forderung bei Lebzeiten [des Sohnes bestanden hat], erhalten auch von diesem das, was ihnen bei Lebzeiten [des Sohnes] zukam, die Morgengabe dagegen, die erst nach dem Tode fällig und somit von den Waisen einzufordern ist, ist auch von diesem so zu bezahlen, wie nach dem Tode. –

17Sollte doch der Umstand maßgebend sein, daß der Bürge für die Morgengabe nicht haftbar ist!? – Bei der Übernahme. –

18Einleuchtend ist dies nach demjenigen, welcher sagt, der Übernehmende sei haftbar, auch wenn der Schuldner keine Güter hat, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, wenn dieser solche hat, sei er haftbar, und wenn dieser keine hat, sei er nicht haftbar!? –

19Wenn du willst, sage ich: wenn er hatte und sie verheert worden sind,

20und wenn du willst, sage ich: für seinen Sohn verpflichtete er sich.

21Es wurde gelehrt: Der Bürge für die Morgengabe ist nach aller Ansicht nicht haftbar,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.