Gittin — Blatt 50a
1der Übernehmende einer Schuld ist nach aller Ansicht haftbar, und über den Bürgen für eine Schuld und den Übernehmenden der Morgengabe streiten sie; einer ist der Ansicht, er sei haftbar, auch wenn der Schuldner keine Güter hat, und einer ist der Ansicht, wenn dieser solche hat, sei er haftbar, und wenn dieser keine hat, sei er nicht haftbar.
2Die Halakha ist, daß sie alle haftbar sind, auch wenn [der Schuldner] keine [Güter] hat, ausgenommen der Bürge für die Morgengabt, der nicht haftbar ist,
3selbst wenn jener solche hat, denn er hat nur ein Gebot ausgeübt und ihr keinen Schaden zugefügt.
4Rabina sprach: Komm und beachte den Grund dieser Institution: mehr als der Mann heiraten will, wünscht die Frau geheiratet zu werden. Wenn man nun sagen wollte, nur von den Waisen, so erfolgt dies ja wegen der Waisen!? Dies ist eine Widerlegung der Lehre Mar Zuṭras. Eine Widerlegung.
5Mar Zuṭra, Sohn des R. Naḥman, sagte im Namen R. Naḥmans: Wenn ein Schuldschein auf Waisen präsentiert wird, so kann mit diesem, selbst wenn es darin ‘von Gutem’ heißt, nur von Schlechtem eingefordert werden.
6Abajje sagte: Dies ist auch zu beweisen: ein Gläubiger erhält sonst von Mittelmäßigem, von Waisen aber von Schlechtem.
7Raba sprach zu ihm: Was soll dies; ein Gläubiger hat nach der Tora von Schlechtem zu erhalten, nach einer Lehre U͑las, denn U͑la sagte: Nach der Tora hat ein Gläubiger von Schlechtem zu erhalten, denn es heißt: draußen sollst du stehen bleiben und der Mann &c. [herausbringen], und man pflegt ja das Schlechteste unter seinen Geräten herauszubringen, nur bestimmten sie, daß ein Gläubiger von Mittelmäßigem erhalte, um nicht vor den Geldbedürftigen die Tür zu verschließen. Allerdings beließen es die Rabbanan bei Waisen bei der Bestimmung der Tora,
8hierbei aber, wo er auch nach der Tora von Gutem zu erhalten hat, erhalt er auch von Waisen von Gutem. –
9Gegen Raba [ist ja einzuwenden:] Abram aus Ḥozäa lehrte ja, daß man sich von Gütern der Waisen nur mit Schlechtem bezahlt machen könne, sogar für Schädigungen, und für Schädigungen ist ja nach der Tora mit Gutem zu zahlen!? –
10Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn das Gute des Geschädigten dem Schlechten des Schädigenden gleicht.
11Dies nach R. Jišma͑él, welcher sagt, nach der Tora sei [das Feld] des Geschädigten zu schätzen, und nur als vorsorgende Institution ordneten die Rabbanan an, daß man das des Schädigenden schätze; bei Waisen aber beließen es die Rabbanan bei der Bestimmung der Tora. –
12Dem ist ja aber nicht so, R. Elea͑zar aus Nejota lehrte ja, daß man sich von Gütern der Waisen nur mit Schlechtem bezahlt machen könne, selbst wenn es Gutes ist, und unter ‘selbst wenn es Gutes ist’, ist wohl zu verstehen, selbst wenn es im Schuldschein ‘von Gutem’ heißt!? –
13Nein, darunter sind die Ränder vom Guten zu verstehen. Dies nach Raba,
14denn Raba sagte: Wenn er Schlechtes beschädigt hat, so muß er mit Gutem ersetzen, wenn die Ränder von Gutem, so muß er mit Mittelmäßigem ersetzen. Bei Waisen aber haben es die Rabbanan bei der Bestimmung der Tora belassen.
15VON GÜTERN DER WAISEN IST ZAHLUNG NUR VOM SCHLECHTEN EINZUFORDERN. R. Aḥadboj b. Ami fragte: Sind unter Waisen, von denen sie sprechen, nur Minderjährige zu verstehen oder auch Erwachsene? Ist dies eine Vorsorge, die die Rabbanan getroffen haben, und die Rabbanan haben diese nur für Minderjährige getroffen, nicht aber für Erwachsene,
16oder aber, weil der Gläubiger nicht damit rechnet, daß der Schuldner sterben und sein Vermögen den Waisen zufallen kann, um als Türschluß gelten zu können, somit gilt dies auch von Erwachsenen. –
17Komm und höre: Abajje der Ältere lehrte: Unter Waisen, von denen sie sprechen, sind Erwachsene zu verstehen, und um so mehr gilt dies von Minderjährigen. –
18Vielleicht gilt dies nur vom Schwure, da auch ein Erwachsener bei Angelegenheiten seines Vaters einem Minderjährigen gleicht, nicht aber hinsichtlich des Schlechten.
19Die Halakha ist,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.