Gittin — Blatt 4b

1und diese wissen es, und einer ist der Ansicht, weil Zeugen zur Bestätigung selten sind, und auch in diesem Falle sind sie selten. –

2Rabba erklärt es nach seiner Ansicht, und Raba erklärt es nach seiner Ansicht. Rabba erklärt es nach seiner Ansicht; alle sind der Ansicht, weil sie nicht wissen, daß es auf ihren Namen erfolgen müsse, und sie streiten, ob beim Hinbringen das Herbringen zu berücksichtigen sei:

3der erste Autor ist der Ansicht, man berücksichtige nicht beim Hinbringen das Herbringen,

4und die letzten Rabbanan sind der Ansicht, man berücksichtige beim Hinbringen das Herbringen.

5Raba erklärt es nach seiner Ansicht; alle sind der Ansicht, weil Zeugen zur Bestätigung selten sind, nur erklären die letzten Rabbanan die Worte des ersten Autors. –

6Wir haben gelernt: Wer einen aus einer Provinz nach einer anderen im Überseelande bringt, muß sagen: er ist vor mir geschrieben und vor mir unterzeichnet worden. Wenn aber in derselben Provinz im Überseelande, so ist dies nicht nötig. Einleuchtend ist es nach Raba, gegen Rabba aber ist dies ja ein Einwand!? –

7Folgere nicht: in derselben Provinz im Überseelande ist dies nicht nötig, sondern: aus einer Provinz nach einer anderen im Jisraéllande ist dies nicht nötig. –

8Dies lehrt er ja ausdrücklich: wenn jemand einen Scheidebrief im Jisraéllande bringt, so braucht er nicht zu sagen: er ist vor mir geschrieben und vor mir unterzeichnet worden!? – Wenn nur diese Lehre vorhanden wäre, so könnte man glauben, dies gelte nur von dem Falle, wenn es bereits erfolgt ist, nicht aber von vornherein, so lehrt er uns.

9Manche lehren diesen Einwand wie folgt: Aus einer Provinz nach einer anderen im Jisraéllande ist es nicht nötig.

10Einleuchtend ist dies nach Raba, gegen Rabba aber ist dies ja ein Einwand!? – Folgere nicht: aus einer Provinz nach einer anderen im Jisraéllande ist dies nicht nötig, sondern: in derselben Provinz im Überseelande ist dies nicht nötig. –

11Sollte er doch, wenn dies demnach aus einer Provinz nach einer anderen im Jisraéllande nötig ist, lehren: wenn jemand [einen Scheidebrief] aus einer Provinz nach einer anderen bringt, und nichts weiter!? –

12Tatsächlich ist es aus einer Provinz nach einer anderen im Jisraéllande nicht nötig, denn da verkehren Wallfahrer, und [Zeugen] sind häufig. –

13Allerdings zur Zeit wo der Tempel besteht, wie ist es aber zur Zeit, wo der Tempel nicht besteht!? – Da permanente Gerichtshöfe vorhanden sind, so sind solche häufig. –

14Wir haben gelernt: R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, auch wenn aus einer Hegemonie nach einer anderen. Hierzu sagte R. Jiçḥaq: Im Jisraéllande gab es eine Stadt namens A͑sasjon, die zwei Hegemonien hatte, die es miteinander genau nahmen, daher wurde dies von zwei Hegemonien bestimmt.

15Einleuchtend ist dies nach Raba, gegen Rabba aber ist dies ja ein Einwand!? – Rabba ist auch der Ansicht Rabas. –

16Welchen Unterschied gibt es demnach zwischen ihnen!? – Ein Unterschied besteht zwischen ihnen in dem Falle, wenn zwei [einen Scheidebrief] gebracht haben,

17ferner auch hinsichtlich derselben Provinz im Überseelande. –

18Wir haben gelernt: Wenn jemand einen Scheidebrief aus dem Überseelande gebracht hat und nicht sagen kann: er ist vor mir geschrieben und vor mir unterzeichnet worden, so ist er, wenn Zeugen unterzeichnet sind, durch die Unterschrift zu bestätigen. Und auf unsere Frage, was unter ‘nicht sagen kann’ zu verstehen sei,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.