Gittin — Blatt 5a

1wenn etwa der Fall, wenn er taubstumm ist, so kann ja ein Taubstummer keinen Scheidebrief überbringen, denn wir haben gelernt, jeder sei zulässig, einen Scheidebrief zu überbringen, ausgenommen ein Tauber, ein Blöder und ein Minderjähriger,

2erwiderte R. Joseph, hier werde von dem Falle gesprochen, wenn er ihn ihr gegeben hat, als er noch hörend war, und bevor er noch sagen konnte: er ist vor mir geschrieben und vor mir unterzeichnet worden, taubstumm geworden ist. Einleuchtend ist dies nach Raba, gegen Rabba ist dies ja aber ein Einwand!? –

3Hier wird von der Zeit gesprochen, nachdem sie es gelernt haben. – Demnach sollte es auch von dem Falle gelten, wenn er es kann!? – Es ist zu berücksichtigen, es könnte wieder zu einem Verstoße kommen. –

4Demnach sollte dies auch in dem Falle berücksichtigt werden, wenn er es nicht kann!? – Daß ein Hörender taubstumm wird, ist selten, und bei Seltenem haben die Rabbanan dies nicht berücksichtigt. –

5Auch bei einer Frau ist es ja selten, dennoch wird gelehrt, daß eine Frau ihren Scheidebrief selber bringen dürfe, nur müsse sie sagen: er ist vor mir geschrieben und vor mir unterzeichnet worden!? – Um bei der Überbringung keinen Unterschied zu machen. –

6Demnach sollte dies auch vom Ehemanne gelten, während doch gelehrt wird, daß, wenn er selbst seinen Scheidebrief gebracht hat, er nicht zu sagen brauche: er ist vor mir geschrieben und vor mir unterzeichnet worden!? –

7Die Rabbanan bestimmten ja deshalb, daß er sagen müsse: er ist vor mir geschrieben und vor mir unterzeichnet worden, weil der Ehemann ihn anfechten und ungültig machen könnte, und wenn er selber ihn in der Hand hält, wieso sollte er ihn anfechten!? –

8Komm und höre: Šemuél fragte R. Hona: Müssen, wenn zwei einen Scheidebrief aus dem Überseelande bringen, diese sagen: er ist vor uns geschrieben und vor uns unterzeichnet worden, oder brauchen sie es nicht? Dieser erwiderte: Sie brauchen es nicht; sind sie denn nicht glaubhaft, wenn sie sagen: er ließ sich in unserer Gegenwart von ihr scheiden!?

9Einleuchtend ist dies nach Raba, gegen Rabba aber ist dies ja ein Einwand!? – Hier wird von der Zeit gesprochen, nachdem sie es gelernt haben. –

10Demnach sollte dies auch von einem gelten!? – Es ist zu berücksichtigen, es könnte wieder zu einem Verstoße kommen. –

11Demnach sollte dies auch bei zweien berücksichtigt werden!? – Daß zwei einen Scheidebrief überbringen, ist selten, und bei Seltenem haben die Rabbanan dies nicht berücksichtigt. –

12Auch bei einer Frau ist es ja selten, dennoch haben wir gelernt, daß die Frau ihren Scheidebrief selber bringen dürfe, nur müsse sie sagen: er ist vor mir geschrieben und vor mir unterzeichnet worden!? – Um bei der Überbringung keinen Unterschied zu machen. –

13Demnach sollte dies auch vom Ehemanne gelten, während doch gelehrt wird, daß, wenn er selber seinen Scheidebrief gebracht hat, er nicht zu sagen brauche: er ist vor mir geschrieben und vor mir unterzeichnet worden!? – Die Rabbanan bestimmten ja deshalb, daß er sagen müsse: er ist vor mir geschrieben und vor mir unterzeichnet worden, weil der Ehemann ihn anfechten und ungültig machen könnte, und wenn er selber ihn in der Hand hält, wieso sollte er ihn anfechten!? –

14Komm und höre: Wenn jemand einen Scheidebrief aus dem Überseelande gebracht, ihn ihr gegeben, aber nicht gesagt hat: er ist vor mir geschrieben und vor mir unterzeichnet worden, so ist er, wenn er durch die Unterschriften bestätigt wird, gültig, wenn aber nicht, ungültig. Die Benötigung zu sagen: er ist vor mir geschrieben und vor mir unterzeichnet worden, ist nicht für sie erschwerend, sondern erleichternd.

15Einleuchtend ist dies nach Raba, gegen Rabba aber ist dies ja ein Einwand!? – Hier wird von der Zeit gesprochen, nachdem sie es gelernt haben. –

16Du sagtest ja aber, es sei zu berücksichtigen, es könnte wieder zu einem Verstoße kommen!? – Wenn sie bereits geheiratet hat. – Wieso begründet er demnach: die Benötigung zu sagen: er ist vor mir geschrieben und vor mir unterzeichnet worden, ist nicht für sie erschwerend, dies erfolgt ja aus dem Grunde, weil sie bereits geheiratet hat!? –

17Er meint es wie folgt: man könnte glauben, es erfolge für sie erschwerend und er entferne sie, so ist die Benötigung zu sagen: er ist vor mir geschrieben und vor mir unterzeichnet worden, nicht für sie erschwerend, sondern erleichternd.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.