Gittin — Blatt 50b
1unter Waisen, von denen sie sprechen, sind Erwachsene zu verstehen, und selbstverständlich Minderjährige, sowohl hinsichtlich des Schwures als auch hinsichtlich des Schlechten.
2MAN KANN VON VERÄUSSERTEN GÜTERN NICHT EINFORDERN, WENN FREIE VORHANDEN SIND. R. Aḥadboj b. Ami fragte: Wie verhält es sich bei verschenkten:
3ist dies eine Vorsorge der Rabbanan, wegen der Schädigung der Käufer, somit gilt dies nicht von verschenkten, da eine Schädigung der Käufer nicht zu berücksichtigen ist, oder aber gilt dies auch von verschenkten, denn hätte er von ihm nicht einen Nutzen, würde er ihm kein Geschenk gemacht haben, somit gilt dies als Schädigung der Käufer?
4Mar Qašiša, Sohn des R. Ḥisda, sprach zu R. Aši: Komm und höre: Wenn ein Sterbenskranker gesagt hat, daß man jenem zweihundert Zuz, jenem dreihundert [Zuz] und jenem vierhundert [Zuz] gebe, so sage man nicht, wer in der Urkunde zuerst genannt ist, habe den Gewinn. Daher ist, wenn auf ihn ein Schuldschein präsentiert wird, von allen einzufordern.
5Wenn er aber gesagt hat, daß man zweihundert Zuz jenem, nachher jenem und nachher jenem gebe, so hat, wer zuerst in der Urkunde genannt ist, einen Gewinn. Daher ist, wenn auf ihn ein Schuldschein präsentiert wird, vom letzten einzufordern, und wenn seines nicht reicht, vom vorletzten, und wenn auch seines nicht reicht, vom vorvorletzten einzufordern.
6Und selbst wenn der erste Mittelmäßiges und der letzte Schlechtes hat, ist [die Schuld] vom Schlechten einzufordern, nicht aber vom Mittelmäßigen. Hieraus ist somit zu entnehmen, daß die Rabbanan diese Vorsorge auch bei der Schenkung getroffen haben. –
7Hier wird von Gläubigem gesprochen. – Es heißt ja aber: daß man gebe!? – Daß man ihm für seine Schuld gebe. –
8Sollte man doch sehen, wessen Schein älter ist!? – Wenn keine Scheine vorhanden sind. – Es heißt ja aber: wer in der Urkunde zuerst genannt ist!? – In der Vermächtnisurkunde.
9Wenn du willst, sage ich: auch wenn hier von einer Schenkung gesprochen wird, ist nichts zu beweisen, denn unter ‘ist vom letzten einzufordern’ ist zu verstehen, nur der letzte erleide den Schaden.
10Wenn du aber willst, sage ich: wenn sie alle das gleiche haben.
11MAN KANN &C. DIE VERZEHRTEN FRÜCHTE NICHT EINFORDERN. Aus welchem Grunde? U͑la erwiderte im Namen des Reš Laqiš: Weil sie nicht schriftlich genannt sind.
12R. Abba sprach zu U͑la: Der Unterhalt für Frau und Töchter gilt ja als schriftlich genannt, und dennoch lehrt er, daß er nicht eingefordert werden könne!?
13Dieser erwiderte: Von diesem ist von vornherein angeordnet worden, daß er freien [Gütern] gegenüber als schriftlich genannt und veräußerten gegenüber als nicht genannt gelten solle.
14Ebenso erklärte auch R. Asi im Namen R. Joḥanans: Weil sie nicht schriftlich genannt sind. R. Zera sprach zu R. Asi: Der Unterhalt für Frau und Töchter gilt ja als schriftlich genannt, und dennoch lehrt er, daß er nicht eingefordert werden könne!? Dieser erwiderte: Von diesem ist von vornherein angeordnet worden, daß er freien [Gütern] gegenüber als schriftlich genannt und veräußerten gegenüber als nicht genannt gelten solle.
15R. Ḥanina erwiderte: Weil sie nicht präzisiert sind.
16Sie fragten: Muß nach R. Ḥanina [die Forderung] präzisiert und schriftlich genannt sein
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.