Gittin — Blatt 51a
1oder nur präzisiert, auch wenn sie nicht genannt ist? –
2Komm und höre: Es wurde gelehrt: Wenn jemand gestorben ist und zwei Töchter und einen Sohn hinterlassen hat, und nachdem die erste zuvorgekommen ist und das Zehntel der Güter empfangen hat, die zweite aber dazu noch nicht gekommen ist, der Sohn gestorben ist,
3so hat die andere, wie R. Joḥanan sagt, darauf verzichtet. R. Ḥanina sprach zu ihm: Sie sagten sogar, daß man es ihnen für die Versorgung abnehme, nicht aber für ihren Unterhalt, und du sagst, die andere habe verzichtet!?
4Die Versorgung ist ja präzisiert, nicht aber schriftlich genannt, und sie wird ihnen abgenommen. –
5Anders verhält es sich bei der Versorgung; da dies bekannt ist, so gilt sie als schriftlich genannt.
6R. Hona b. Manoaḥ wandte ein: Sind sie gestorben, so werden ihre Töchter von freien Gütern ernährt,
7diese aber auch von veräußerten Gütern, weil sie als Gläubiger gilt!? –
8Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn sie es ihr aus der Hand zugeeignet haben. –
9Demnach sollte es auch von den [übrigen] Töchtern gelten!? – Er hat es ihr nur für jene und nicht für diese zugeeignet. –
10Wieso dies!? – Für die Tochter seiner Frau, die bei der Zueignung vorhanden war, ist die Zueignung wirksam, für seine eigene Tochter, die bei der Zueignung nicht vorhanden war, ist die Zueignung nicht wirksam. –
11Gilt dies etwa nicht auch von dem Falle, wenn beide bei der Zueignung vorhanden waren, wenn er nämlich von ihr geschieden war und sie wieder heiratete!? –
12Vielmehr, für seine Tochter, die ihren Unterhalt durch eine Bestimmung des Gerichtes zu erhalten hat, ist die Zueignung nicht wirksam, für die Tochter seiner Frau, die ihren Unterhalt durch keine Bestimmung des Gerichtes zu erhalten hat, ist die Zueignung wirksam. –
13Sollte jene deshalb im Nachteil sein!? – Vielmehr, da seine Tochter ihren Unterhalt durch eine Bestimmung zu erhalten hat, so ließ er sie vielleicht hierfür Sachen einhaschen. –
14Komm und höre: R. Nathan sagte: Nur dann, wenn der Kauf des anderen vor der Melioration des ersten erfolgt ist,
15wenn aber die Melioration des ersten vor dem Kaufe des anderen erfolgt ist, so kann er sie auch von veräußerten Gütern einfordern. Demnach erfolgt dies aus dem Grunde, weil [der Anspruch] nicht älter ist!? –
16Hierüber streiten Tannaím, denn es wird gelehrt: Man kann die verzehrten Früchte, die Melioration von Grundstücken und den Unterhalt für Frau und Töchter nicht von veräußerten Gütern einfordern, als vorsorgende Institution, weil sie nicht schriftlich genannt sind.
17R. Jose sprach: Wieso als vorsorgende Institution, sie sind ja nicht präzisiert!?
18WER EINEN FUND ABLIEFERT, BRAUCHT NICHT ZU SCHWÖREN. R. Jiçḥaq sagte: [Wenn jener sagt:] du hast zwei mir gehörende zusammen gebundene Beutel gefunden, und dieser sagt: ich habe nur einen gefunden, so muß er schwören; [wenn aber jener sagt:] du hast zwei mir gehörende zusammengebundene Rinder gefunden, und dieser sagt: es war nur eines, so braucht er nicht zu schwören.
19Dies aus dem Grunde, weil Rinder sich voneinander losreißen, Geldbeutel aber nicht. Wenn jener sagt:]
20du hast zwei mir gehörende zusammengebundene Rinder gefunden, und dieser sagt: ich habe sie gefunden und dir eines bereits zurückgegeben, so muß er schwören. –
21Hält denn R. Jiçḥaq nicht von der Lehre, wer einen Fund abliefert, brauche nicht zu schwören, als vorsorgende Institution!? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.