Gittin — Blatt 51b
1Er ist der Ansicht des R. Elie͑zer b. Ja͑qob, denn es wird gelehrt: R. Elie͑zer b. Ja͑qob sagte: Zuweilen kann es vorkommen, daß jemand wegen seiner eigenen Aussage schwören muß. Wenn beispielsweise [jemand zu einem sagt:] dein Vater hatte bei mir eine Mine und die Hälfte bei mir verzehrt, so muß er schwören; er muß somit wegen seiner eigenen Aussage schwören.
2Die Weisen sagen, er gleiche dem Wiederbringer eines Fundes und sei frei. –
3Ist denn R. Elie͑zer b. Ja͑qob nicht der Ansicht, wer einen Fund abliefert, sei frei!? Rabh erwiderte: Wenn ein Minderjähriger ihn gemahnt hat. –
4Ist denn [die Mahnung] eines Minderjährigen von Bedeutung, wir haben gelernt, daß man wegen der Forderung eines Tauben, eines Blöden und eines Minderjährigen nicht schwöre!? –
5Unter Minderjähriger ist ein Erwachsener zu verstehen, und er nennt ihn deshalb einen Minderjährigen, weil er hinsichtlich der Angelegenheiten seines Vaters als Minderjähriger gilt. –
6Wieso nennt er dies demnach seine Aussage, die Mahnung geht ja von einem anderen aus!? – Die Mahnung eines anderen und sein eigenes Geständnis. –
7Auch in allen anderen Fällen handelt es sich ja um die Mahnung eines anderen und sein eigenes Geständnis!? – Vielmehr, sie streiten über die Lehre Rabbas, denn Rabba sagte: Die Tora sagte deshalb, wer einen Teil der Forderung eingesteht, müsse schwören, weil es feststehend ist, daß niemand sich seinem Gläubiger gegenüber erkühne.
8Er möchte die ganze Schuld ableugnen, nur tut er dies deshalb nicht, weil er sich seinem Gläubiger gegenüber nicht erkühnt; daher möchte er sie vollständig eingestehen, nur tut er dies deshalb nicht, weil er einen Aufschub erzielen will, indem er denkt: sobald ich Geld habe, bezahle ich sie ihm. Daher sagte der Allbarmherzige, man schiebe ihm einen Eid zu, damit er die ganze Schuld eingestehe.
9R. Elie͑zer b. Ja͑qob ist der Ansicht, er erkühne sich weder gegen ihn selbst noch gegen seinen Sohn, somit gilt er nicht als Wiederbringer eines Fundes, die Rabbanan aber sind der Ansicht, nur gegen ihn selbst erkühne er sich nicht, wohl aber gegen seinen Sohn, und da er sich nicht erkühnt hat, so gilt er als Wiederbringer eines Fundes.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.