Gittin — Blatt 52a

1WENN WAISEN BEI EINEM HAUSHERRN UNTERGEBRACHT SIND, ODER WENN IHR VATER IHNEN JEMAND ALS VORMUND BESTELLT HAT, SO MUSS ER IHRE FRÜCHTE VERZEHNTEN.

2DER VORMUND, DEN DER VATER DER WAISEN BESTELLT HAT, MUSS SCHWÖREN, DEN DAS GERICHT BESTELLT HAT, BRAUCHT NICHT ZU SCHWÖREN. ABBA ŠAÚL SAGT, ES VERHALTE SICH ENTGEGENGESETZT.

3GEMARA. Ich will auf einen Widerspruch hin weisen: Ihr, nicht aber Gesellschafter; ihr, nicht aber Quotenpächter; ihr, nicht aber Vormünder; ihr, es darf niemand die Hebe absondern von dem, was nicht ihm gehört!?

4R. Ḥisda erwiderte: Das ist kein Widerspruch; das eine, wenn zum Essen, und das andere, wenn zum Zurücklegen.

5Es wird auch gelehrt: Vormünde dürfen zum Essen die Hebe und den Zehnten absondern, nicht aber zum Zurücklegen; sie dürfen für sie Vieh, Sklaven, Sklavinnen, Häuser, Felder und Weinberge zum Essen verkaufen, nicht aber zum Zurücklegen; sie dürfen für sie Früchte, Weine, Öle und Mehl zum Essen verkaufen, nicht aber zum Zurücklegen.

6Sie fertigen für sie Feststrauß, Bachweide, Festhütte, Çiçith und alles andere, wofür es eine Grenze gibt, dies schließt die Posaune ein. Sie kaufen für sie eine Torarolle, Tephillin, Mezuzoth und alles andere, wofür es eine Grenze gibt, dies schließt die [Ester]rolle ein.

7Nicht aber dürfen sie für sie Almosen aussetzen, Gefangene auslösen, oder sonst etwas, wofür es keine Grenze gibt, dies schließt die Tröstung der Leidtragenden ein.

8Vormünde dürfen nicht über die Güter der Waisen prozessieren, weder zuungunsten noch zugunsten. – Weshalb nicht zugunsten!? – Vielmehr, zuungunsten, in der Absicht, daß es zugunsten erfolge.

9Vormünde dürfen ferner nicht ein entferntes [Feld] verkaufen und ein nahes einlösen, ein schlechtes verkaufen und ein gutes einlösen, weil es verheert werden könnte.

10Vormünde dürfen nicht Felder verkaufen und dafür Sklaven kaufen, wohl aber dürfen sie Sklaven verkaufen und dafür Felder kaufen; R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, auch nicht Sklaven verkaufen und dafür Felder kaufen, weil es vielleicht nicht unangefochten bleibt.

11Vormünde dürfen keine Sklaven freilassen, wohl aber an andere verkaufen und jene sie freilassen. Rabbi sagte: Ich sage, auch [der Sklave] selber kann seinen Wert zahlen und frei werden, denn es ist ebenso, als würde er ihn an ihn selber verkaufen.

12Zuletzt muß er mit ihnen abrechnen; R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, er brauche dies nicht. Frauen, Sklaven und Minderjährige dürfen nicht als Vormünde eingesetzt werden; wenn aber der Vater der Waisen sie eingesetzt hat, so stand es ihm frei.

13Einst wollte ein Vormund in der Nachbarschaft R. Meírs Felder verkaufen und Sklaven kaufen, R. Meír aber ließ dies nicht zu. Hierauf zeigte man ihm im Traume: ich will niederreißen, du aber willst bauen. Er achtete jedoch nicht darauf, indem er sagte: Träume nützen nicht und schaden nicht.

14Einst waren zwei Leute, die der Satan aufeinander hetzte, denn jeden Vorabend [des Šabbaths] zankten sie miteinander. Als R. Meír dahinkam, hielt er sie drei Vorabende zurück, bis er Frieden zwischen ihnen stiftete. Da hörte er ihn rufen: Wehe, R. Meír jagte mich aus meinem Hause!

15In der Nachbarschaft des R. Jehošua͑ b. Levi war ein Vormund, der Grundstücke verkaufte und Ochsen kaufte, und dieser sagte ihm dazu nichts. Er ist der Ansicht R. Joses, denn es wird gelehrt: R. Jose sagte: Nie im Leben nannte ich meine Frau Frau und meinen Ochsen Ochs, sondern meine Frau Haus und meinen Ochsen Feld.

16Einst nahm eine Greisin, bei der Waisen untergebracht waren, einen Ochsen, den sie hatten, und verkaufte ihn für sie. Da kamen ihre Verwandten zu R. Naḥman und sprachen zu ihm: Wie kam sie dazu, ihn zu verkaufen!? Er erwiderte ihnen: Unsere Lehre lautet: wenn Waisen bei einem Hausherrn untergebracht sind. –

17Er ist ja im Preise gestiegen. – Er ist im Besitze des Käufers im Preise gestiegen. – Sie haben ja das Geld noch nicht erhalten!?

18Da erwiderte er ihnen: Wenn dem so ist, so ist hierauf die Lehre des R. Ḥanilaj b. Idi im Namen Šemuéls zu beziehen. R. Ḥanilaj b. Idi sagte nämlich im Namen Šemuéls, Güter der Waisen gleichen denen des Heiligtums, die nur durch das Geld erworben werden.

19Den Wein des verwaisten Rabbana U͑qaba zogen [die Käufer] an sich zum Preise von vier [Zuz das Faß], und er stieg auf sechs. Als sie hierauf zu R. Naḥman kamen, sprach er zu ihnen: Hierauf ist die Lehre des R. Ḥanilaj b. Idi im Namen Šemuéls zu beziehen, R. Ḥanilaj b. Idi sagte nämlich im Namen Šemuéls, Güter der Waisen gleichen denen des Heiligtums, die nur durch das Geld erworben werden.

20Hat [der Käufer] Früchte der Waisen an sich gezogen, so ist, wenn sie im Preise gestiegen sind, hierauf die Lehre des R. Ḥanilaj b. Idi zu beziehen; wenn sie aber im Preise gesunken sind, so darf das Recht eines Gemeinen dem Rechte des Heiligtums nicht überlegen sein.

21Haben die Waisen Früchte [anderer] an sich gezogen, so darf, wenn sie im Preise gestiegen sind, das Recht eines Gemeinen dem Rechte des Heiligtums nicht überlegen sein, und auf den Fall, wenn sie im Preise gesunken sind, glaubten sie, die Lehre des R. Ḥanilaj b. Idi zu beziehen, aber

22R. Šiša, Sohn des R. Idi, sprach zu ihnen: Dies wäre ein Nachteil für sie, denn, wenn sie Früchte brauchen, würde niemand sie ihnen geben, bis sie das Geld gezahlt haben.

23Haben Waisen Geld auf Früchte gezahlt, so darf, wenn sie im Preise gesunken sind, das Recht eines Gemeinen dem Rechte des Heiligtums nicht überlegen sein, und auf den Fall, wenn sie im Preise gestiegen sind, glaubten sie die Lehre des R. Ḥanilaj b. Idi zu beziehen, aber

24R. Šiša, Sohn des R. Idi, sprach zu ihnen: Dies wäre ein Nachteil für sie,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.