Gittin — Blatt 52b
1denn man könnte zu ihnen sagen: euer Weizen ist im Söller verbrannt.
2Haben andere den Waisen Geld auf Früchte gezahlt, so darf, wenn sie im Preise gestiegen sind, das Recht eines Gemeinen dem Rechte des Heiligtums nicht überlegen sein, und auf den Fall, wenn sie im Preise gesunken sind, glaubten sie die Lehre des R. Ḥanilaj b. Idi zu beziehen, aber
3R. Šiša, Sohn des R. Idi, sprach zu ihnen: Dies wäre ein Nachteil für sie, denn, wenn sie Geld brauchen, würde niemand es ihnen geben, bis sie die Früchte geliefert haben.
4R. Aši sagte: Ich und R. Kahana unterschrieben eine Urkunde der Mutter des verwaisten Zee͑ra, die zur Zahlung von Kopfsteuern [Grundstücke] ohne Ausbietung verkaufte. Die Nehardee͑nser sagten nämlich: Für Kopfsteuer, Unterhalt und Begräbniskosten verkaufe man ohne vorherige Ausbietung.
5Der Färber A͑mram war Vormund von Waisen; da kamen die Verwandten zu R. Naḥman und sprachen: Er kleidet und hüllt sich vom [Vermögen] der Waisen. Dieser erwiderte: Damit seine Worte respektiert werden. –
6Er ißt und trinkt, wohl ihres, denn er ist nicht begütert. – Er hat vielleicht einen Fund gemacht. – Er richtet Schaden an. Da erwiderte er ihnen: Bringt mir Zeugen, daß er Schaden anrichte, so entsetze ich ihn; unser Genosse R. Hona sagte im Namen Rabhs, wenn ein Vormund Schaden anrichtet, entsetze man ihn. Es wurde nämlich gelehrt: Wenn ein Vormund Schaden anrichtet, so ist er, wie R. Hona im Namen Rabhs sagt, zu entsetzen, und wie sie in der Schule R. Šilas sagen, nicht zu entsetzen. Die Halakha ist, man entsetze ihn.
7DER VORMUND, DEN DER VATER DER WAISEN BESTELLT HAT, MUSS SCHWÖREN. Aus welchem Grunde? – Wenn er keinen Nutzen davon hat, wird er nicht Vormund, und wegen des Schwures verweigert er es nicht.
8DEN DAS GERICHT BESTELLT HAT, BRAUCHT NICHT ZU SCHWÖREN. Er tut dies nur aus Zuvorkommenheit gegen das Gericht, und wenn man ihm einen Schwur auf erlegt, verweigert er es.
9ABBA ŠAÚL SAGT, ES VERHALTE SICH ENTGEGENGESETZT. Wenn das Gericht ihn bestellt hat, maß er schwören, denn für die Befriedigung, daß er in den Ruf eines ehrenhaften Mannes kommt, dem das Gericht Vertrauen schenkt, verweigert er dies wegen des Schwures nicht.
10Wenn der Vater der Waisen ihn bestellt hat, braucht er nicht zu schwören, denn er tut dies nur aus gegenseitiger Freundschaft, und wenn man ihm einen Schwur auferlegt, verweigert er es. R. Ḥanan b. Ami sagte im Namen Šemuéls: Die Halakha ist wie Abba Šaúl.
11Es wurde gelehrt: R. Elie͑zer b. Ja͑qob sagte: Beide müssen schwören. Die Halakha ist wie er.
12R. Taḥlipha aus dem Westen lehrte vor R. Abahu: Der Vormund, den der Vater der Waisen bestellt hat, muß schwören, weil er bezahlt ist. Da sprach dieser zu ihm: Hast du einen Kab geholt und ihm zugemessen? Sage vielmehr: weil er einem bezahlten gleicht.
13WENN JEMAND UNREIN MACHT, BEMISCHT ODER LIBIERT, SO IST ER, WENN VERSEHENTLICH, ERSATZFREI, UND WENN VORSÄTZLICH, HAFTBAR.
14GEMARA. Es wurde gelehrt: Unter ‘libiert ‘ ist zu verstehen, wie Rabh sagt, wenn er wirklich ‘libiert’, und wie Šemuél sagt, wenn er beimischt. –
15Weshalb erklärt derjenige, der ‘beimischt’ erklärt, nicht ‘libiert’? – Er kann dir erwidern: beim Libieren verfällt er der schwereren Strafe. –
16Und jener!? – Nach R. Jirmeja, denn R. Jirmeja sagte, die Aneignung erfolge beim Hochheben und das Leben verwirke er erst beim Libieren. –
17Weshalb erklärt derjenige, der ‘libiert’ erklärt, nicht ‘beimischt’? – Er kann dir erwidern: beimischen
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.