Gittin — Blatt 53a
1ist ja dasselbe was bemischen. –
2Und jener!? – [Der Ersatz] ist nur eine Buße, und von einer Bußzahlung ist nichts zu folgern. –
3Wozu sind all diese Fälle nach demjenigen nötig, nach dem hinsichtlich einer Bußzahlung von einer Bußzahlung zu folgern ist!? –
4Sie sind nötig. Würde er es nur vom Unreinmachen gelehrt haben, so könnte man glauben, wenn es Hebe ist, weil er es vollständig vernichtet hat, und wenn es Profanes ist, weil man Profanes im Jisraéllande nicht der Verunreinigung aussetzen darf, nicht aber gelte dies von der Bemischung.
5Und würde er es nur von der Bemischung gelehrt haben, so könnte man glauben, weil dies nicht selten ist, nicht aber gelte dies vom Unreinmachen, das selten ist.
6Und würde er es nur vom Unreinmachen und von der Bemischung gelehrt haben, so könnte man glauben, weil er keiner schwereren Strafe verfällt,
7nicht aber gelte dies vom Libieren, wobei er einer schwereren Strafe verfällt, so lehrt er uns, nach R. Jirmeja. –
8Wozu sind all diese Fälle nötig nach der Lehre des Vaters R. Abins, nach der sie es anfangs nur vom Unreinmachen und vom Libieren sagten und später die Bemischung hinzufügten!? –
9Sie sind nötig. Würde er es nur vom Unreinmachen gelehrt haben, so könnte man glauben, weil er keiner schwereren Strafe verfällt, nicht aber gelte dies vom Libieren, wobei er einer schwereren Strafe verfällt.
10Und würde er es nur vom Libieren gelehrt haben, so könnte man glauben, weil er es vollständig vernichtet, nicht aber gelte dies vom Unreinmachen, wobei er es nicht vollständig vernichtet.
11Und würde er nur von diesen beiden gelehrt haben, so könnte man glauben, weil der Schaden bedeutend ist, nicht aber gelte dies von der Bemischung, wobei der Schaden unbedeutend ist. Daher sind sie alle nötig.
12Ḥizqija sagte: Nach der Tora ist er sowohl versehentlich als auch vorsätzlich haftbar, denn die unsichtbare Schädigung gilt als Schädigung,
13und nur deshalb sagten sie, versehentlich sei er ersatzfrei, damit er es ihm mitteile. –
14Demnach sollte dies auch bei Vorsatz gelten!? – Wie sollte er, wenn er ihn zu schädigen beabsichtigt, es ihm nicht mitteilen!?
15R. Joḥanan aber sagte: Nach der Tora ist er sowohl versehentlich als auch vorsätzlich ersatzfrei, denn die unsichtbare Schädigung gilt nicht als Schädigung, und nur deshalb sagten sie, vorsätzlich sei er haftbar, damit nicht jemand das Reine eines anderen unrein mache, indem er sich sagt, er sei ersatzfrei. –
16Wir haben gelernt: Wenn Priester im Tempel [ein Opfer] vorsätzlich verwerflich gemacht haben, so sind sie haftbar. Hierzu wird gelehrt: als vorsorgende Institution.
17Wenn du nun sagst, die unsichtbare Schädigung gelte als Schädigung, so müßte es ja heißen, sie seien versehentlich ersatzfrei, als vorsorgende Institution!? –
18Das sagt er auch: Nur wenn vorsätzlich, haftbar, wenn aber versehentlich, frei, als vorsorgende Institution.
19R. Elea͑zar wandte ein: Wer das Entsündigungswasser oder die Entsündigungskuh zur Arbeit verwendet, ist beim menschlichen Gerichte frei und beim himmlischen Gerichte schuldig. Wenn du nun sagst, die unsichtbare Schädigung gelte als Schädigung, so sollte er auch beim menschlichen Gerichte schuldig sein!?
20Er erhob diesen Einwand, und er selbst erklärte es auch: wenn er die Kuh in den Stall gebracht hat, damit sie sauge und dresche, oder wenn er mit dem Entsündigungswasser etwas gewogen hat. –
21Raba sagte ja aber, wenn man mit dem Entsündigungswasser
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.