Gittin — Blatt 53b
1etwas gewogen hat, sei es tauglich!? – Das ist kein Einwand; das eine, wenn damit
2selbst, und das andere, wenn als Gegengewicht. – Wenn damit selbst, so hat er ja damit eine Handlung ausgeübt und sollte, wenn die unsichtbare Schädigung als Schädigung gilt, auch beim menschlichen Gerichte schuldig sein!? – Vielmehr, beide, wenn als Gegengewicht, dennoch besteht hier kein Widerspruch; das eine, wenn er seine Aufmerksamkeit abgewandt hat, und das andere, wenn er seine Aufmerksamkeit nicht abgewandt hat.
3R. Papa wandte ein: Wenn jemand eine Münze geraubt hat und sie verrufen worden ist, Hebe, und sie unrein geworden ist, Gesäuertes, und das Pesaḥfest darüber verstrichen ist, so kann er zu jenem sagen: da hast du deines.
4Wenn du nun sagst, die unsichtbare Schädigung gelte als Schädigung, so ist dieser ja ein Räuber und sollte Ersatz leisten!? – Eine Widerlegung.
5Es wäre anzunehmen, daß hierüber Tannaím streiten: Wenn jemand unrein macht, bemischt oder libiert, einerlei ob versehentlich oder vorsätzlich, so ist er schuldig – so R. Meír; R. Jehuda sagt, versehentlich sei er frei, vorsätzlich sei er schuldig.
6Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem: einer ist der Ansicht, die unsichtbare Schädigung gelte als Schädigung, und einer ist der Ansicht, sie gelte nicht als Schädigung.
7R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Alle sind der Ansicht, die unsichtbare Schädigung gelte nicht als Schädigung, und hierbei streiten sie, ob man bei Versehen wegen des Vorsatzes maßregle; einer ist der Ansicht, man maßregle bei Versehen wegen des Vorsatzes, und einer ist der Ansicht, man maßregle nicht bei Versehen wegen des Vorsatzes. –
8Ich will auf einen Widerspruch hinweisen, in dem R. Meír sich mit sich selbst befindet, und auf einen Widerspruch, in dem R. Jehuda sich mit sich selbst befindet. Es wird gelehrt: Wenn jemand versehentlich am Sabbath gekocht hat, so darf er es essen, wenn aber vorsätzlich, so darf er es nicht essen – so R. Meír. R. Jehuda sagt, wenn versehentlich, dürfe er es nach dem Šabbath essen, wenn vorsätzlich, dürfe er es niemals essen.
9R. Joḥanan der Schuster sagt, wenn versehentlich, dürfen andere es nach dem Šabbath essen, er selbst aber nicht, wenn vorsätzlich, dürfe man es niemals essen, weder er selbst noch andere. Somit befindet sich R. Meír mit sich selbst in einem Widerspruche und R. Jehuda mit sich selbst in einem Widerspruche!? –
10R. Meír befindet sich nicht in einem Widerspruche mit sich selbst, denn nur bei einem rabbanitischen [Verbote] maßregelt er, nicht aber bei einem der Tora. –
11Das Libieren ist ja [ein Verbot] der Tora, und er maßregelt hierbei!? – Hierbei maßregelt er wegen der Schwere des Götzendienstes. –
12R. Jehuda befindet sich ebenfalls nicht in einem Widerspruche mit sich selbst, denn nur bei einem rabbanitischen [Verbote] maßregelt er nicht, bei einem der Tora aber maßregelt er wohl. – Das Libieren ist ja [ein Verbot] der Tora und er maßregelt nicht!? – Wegen der Schwere des Götzendienstes unterläßt man dies. –
13Ich will auf einen Widerspruch hinweisen, in dem R. Meír sich bei einem [Verbote] der Tora mit sich selbst befindet. Es wird gelehrt: Wenn jemand versehentlich am Šabbath gepflanzt hat, so lasse er [die Pflanzung] bestehen, wenn vorsätzlich, so entwurzle er sie; wenn im Siebentjahre, so muß er sie, einerlei ob versehentlich oder vorsätzlich, entwurzeln – so R. Meír.
14R. Jehuda sagt, wenn im Siebentjahre versehentlich, so lasse er sie bestehen, wenn vorsätzlich, so entwurzle er sie; wenn am Šabbath, so muß er sie, einerlei ob versehentlich oder vorsätzlich, entwurzeln!? –
15Nach deiner Auffassung ist ja diese [Lehre] an sich schwierig; merke, das eme ist nach der Tora und das andere ist nach der Tora [verboten], welchen Unterschied gibt es nun zwischen Šabbath und Siebentjahr!?
16Vielmehr wird da der Grund ausdrücklich gelehrt; R. Meír sagte: Ich sage deshalb, wenn es am Šabbath versehentlich erfolgt ist, sei [die Pflanzung] zu erhalten, wenn vorsätzlich, zu entwurzeln, und wenn im Siebentjahre, einerlei ob versehentlich oder vorsätzlich, zu entwurzeln, weil die Jisraéliten nach dem Siebentjahre zählen,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.