Gittin — Blatt 55a
1Womit ist es hierbei anders als beim Falle R. Amis? – Bei jenem kann man annehmen, er habe sich wie R. Jirmeja geirrt, hierbei aber, wo er seinen ganzen Lohn verliert und dies dennoch sagt, spricht er wohl die Wahrheit.
2R. JOḤANAN B. GUDGADA BEKUNDETE, DASS EINE VON IHREM VATER VERHEIRATETE TAUBSTUMME DURCH EINEN SCHEIDEBRIEF GESCHIEDEN WERDE.
3DASS EINE AN EINEN PRIESTER VERHEIRATETE MINDERJÄHRIGE JISRAÉLITIN HEBE ESSEN DÜRFE, UND WENN SIE GESTORBEN IST, IHR MANN SIE BEERBE.
4DASS, WENN JEMAND EINEN GERAUBTEN BALKEN IN EIN GEBÄUDE EINGEBAUT HAT, [DER BERAUBTE] FÜR DIESEN ERSATZ NEHMEN MÜSSE, ALS VORSORGE FÜR DIE BUSSFERTIGEN.
5DASS EIN GERAUBTES SÜNDOPFER, WENN DIES DEN LEUTEN UNBEKANNT IST, SÜHNE SCHAFFE, AUS VORSORGE FÜR DEN ALTAR.
6GEMARA. Raba sagte: Aus der Bekundung des R. Joḥanan b. Gudgada [geht hervor], daß, wenn jemand zu Zeugen gesagt hat: seht den Scheidebrief, den ich ihr geben will, und darauf zu ihr sagt: nimm diesen Schuldschein, sie geschieden sei. R. Joḥanan b. Gudgada sagt, ihr Wissen sei nicht nötig, ebenso ist auch hierbei ihr Wissen nicht nötig. –
7Selbstverständlich!? – Man könnte glauben, da er zu ihr gesagt hat: nimm diesen Schuldschein, so habe er ihn aufgehoben, so lehrt er uns, daß, wenn er ihn aufheben wollte, er dies den Zeugen gesagt haben würde; vielmehr sagte er es ihr nur aus Gêne.
8DASS EINE MINDERJÄHRIGE JISRAÉLITIN. Demnach darf eine Taubstumme davon nicht essen; aus welchem Grunde? – Es wird berücksichtigt, ein Taubstummer könnte davon einer Taubstummen zu essen geben. –
9Mag er doch, es ist ja ebenso, als würde ein Minderjähriger Aas essen!? –
10Es wird berücksichtigt, ein Taubstummer könnte davon einer Vollsinnigen zu essen geben. –
11Soll er sie doch rabbanitische Hebe essen lassen!? – Es wird berücksichtigt, er könnte sie Hebe der Tora essen lassen.
12DASS, WENN JEMAND EINEN GERAUBTEN BALKEN EINGEBAUT HAT. Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand einen Balken geraubt und ihn in ein Gebäude eingebaut hat, so muß er, wie die Schule Šammajs sagt, das ganze Gebäude niederreißen und den Balken seinem Eigentümer zurückgeben; die Schule Hillels sagt, [der Beraubte] kann nur den Wert des Balkens beanspruchen, als Vorsorge für die Bußfertigen.
13DASS EIN GERAUBTES SÜNDOPFER &C. U͑la sagte: Nach der Tora sühnt ein solches nicht, einerlei ob es bekannt oder unbekannt ist,
14denn durch die Desperation allein erwirbt man nicht, nur sagten sie deshalb, daß es, wenn dies unbekannt ist, sühne, um die Priester nicht zu betrüben.
15Die Jünger sprachen zu U͑la: Wir haben ja aber gelernt: als Vorsorge für den Altar!? Dieser erwiderte: Wenn die Priester betrübt sind, so ergibt es sich, daß der Altar vernachlässigt wird.
16R. Jehuda aber sagte: Nach der Tora sühnt ein solches, einerlei ob es bekannt oder unbekannt ist, denn durch die Desperation allein erwirbt man wohl,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.