Gittin — Blatt 58b
1Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Šemuél: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte: Wenn er es von der Frau und darauf vom Ehemanne gekauft hat, so ist der Kauf gültig, wenn aber vom Ehemanne und darauf von der Frau, so ist der Kauf ungültig, es sei denn, daß sie ihm eine Bürgschaft geschrieben hat. –
2Dies wäre somit eine Widerlegung der Lehre Rabhs!? – Rabh kann dir erwidern: unter Bürgschaft ist ein Verkaufsschein zu verstehen.
3Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand [ein Feld] von einem Plünderer gekauft, drei Jahre in Gegenwart des Eigentümers nießbraucht und dann weiter an einen anderen verkauft hat, so hat der Eigentümer keinen Anspruch an den zweiten Käufer. –
4In welchem Falle, erwidert [der Käufer:] jener hat es von dir gekauft, so sollte dies auch vom ersten gelten, und erwidert er nicht: jener hat es von dir gekauft, so sollte dies auch vom anderen nicht gelten!?
5R. Šešeth erwiderte: Tatsächlich, wenn er dies nicht erwidert, jedoch tritt man in einem solchen Falle für Erben und Käufer ein;
6von jenem aber gilt dies nur dann, wenn er selbst dies erwidert, sonst aber nicht.
7Die Rabbanan lehrten: Wenn es wegen einer Schuld oder durch gewöhnliche Wegnahme erfolgt ist, so gilt dies nicht als Plünderung. Die Wegnahme seihst ist nach zwölf Monaten gültig. –
8Du sagtest ja aber, daß dies nicht als Plünderung gelte!? – Er meint es wie folgt: die Plünderung selbst ist erst nach zwölf Monaten gültig.
9R. Joseph sagte: Es ist uns überliefert, daß es in Babylonien keine Wegnahme gebe. – Wir sehen ja aber, daß es solche wohl gibt!? – Sage vielmehr: das Gesetz von der Wegnahme hat in Babylonien keine Geltung. – Aus welchem Grunde? – Da Gerichte vorhanden sind und er nicht gegen ihn geklagt hat, so hat er wohl Verzicht geleistet.
10Gidel b. Rei͑laj übernahm Land von den Grundbesitzern gegen die Grundstückssteuer und zahlte das Geld für zwei oder drei Jahre im Voraus. Hierauf kam der Eigentümer und sprach zu ihm: Das erste Jahr, wofür du [die Steuer] bezahlt hast, hast du es missbraucht, jetzt will ich sie bezahlen und es nießbrauchen.
11Als sie hierauf zu R. Papa kamen, wollte er ihm eine Einweisungsurkunde auf die Grundbesitzer geben, da sprach R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, zu R. Papa: Demnach verfährst du hierbei, wie bei der Plünderung!? Vielmehr, sagte R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, dieser hat sein Geld auf das Rehgeweih gelegt.
12DIES IST DIE ERSTE [FASSUNG DER] MIŠNA; DAS SPÄTERE GERICHT BESTIMMTE, DASS, WENN JEMAND VON EINEM PLÜNDERER KAUFT, ER EIN VIERTEL AN DEN EIGENTÜMER ZAHLE. Rabh sagt, ein Viertel in Grundbesitz oder in Bargeld; Šemuél aber sagt, ein Viertel in Grundbesitz, das ist ein Drittel in Bargeld. –
13Worin besteht ihr Streit? – Einer ist der Ansicht, er habe es um ein Viertel billiger gekauft, und einer ist der Ansicht, er habe es um ein Fünftel billiger gekauft.
14Man wandte ein: Dies ist die erste [Fassung der] Mišna; das spätere Gericht bestimmte, daß, wenn jemand von einem Plünderer kauft, er ein Viertel an den Eigentümer zahle, und der Eigentümer die Oberhand habe; wenn er will, verlange er Grundbesitz, und wenn er will, verlange er Bargeld. Dies nur dann, wenn [der Eigentümer] es nicht zurückkaufen kann, wenn er es aber zurückkaufen kann, so geht er jedem anderen vor.
15Rabbi setzte ein Gerichtskollegium ein und es stimmte ab, daß, wenn es zwölf Monate im Besitze des Plünderers war, jeder, der es zuerst gekauft hat, es erworben habe, jedoch ein Viertel in Grundbesitz oder in Bargeld an den Eigentümer zahle!?
16R. Aši erwiderte: Diese Lehre bezieht sich auf den Fall, wenn das Geld bereits in seine Hände gekommen ist. Rabh sagte:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.