Gittin — Blatt 5b
1Dies erfolgt aus dem Grunde, weil der Ehemann ihn anfechten und ungültig machen könnte, und wenn der Ehemann ihn nicht anficht, wieso sollten wir ihn anfechten!?
2Hierüber streiten auch R. Joḥanan und R. Jehošua͑ b. Levi; einer sagt, weil sie nicht wissen, daß es auf ihren Namen erfolgen müsse, und einer sagt, weil Zeugen zur Bestätigung selten sind.
3Es ist zu beweisen. daß R. Jehošua͑ b. Levi es ist, welcher erklärt, weil sie nicht wissen, daß es auf ihren Namen erfolgen müsse. Einst brachte R. Šimo͑n b. Abba einen Scheidebrief vor R. Jehošua͑ b. Levi und fragte ihn, ob er sagen müsse: er ist vor mir geschrieben und vor mir unterzeichnet worden, oder nicht.
4Dieser erwiderte: Du brauchst es nicht; sie sagten es nur für die früheren Generationen, die nicht wußten, daß es auf ihren Namen erfolgen müsse, nicht aber gilt dies für die späteren Generationen, die wissen, daß es auf ihren Namen erfolgen müsse. Schließe hieraus. –
5Glaubst du, auch Rabba ist ja der Ansicht Rabas!? Ferner sagten wir ja, man berücksichtige, es könnte wieder zu einem Verstoße kommen!?
6Vielmehr war mit R. Šimo͑n b. Abba noch jemand anwesend, und nur wegen der Bedeutung R. Šimo͑ns wird er nicht genannt.
7Es wurde gelehrt: Vor wieviel [Personen] übergebe er ihn ihr? R. Joḥanan und R. Ḥanina [streiten hierüber]; einer sagt, vor zwei, und einer sagt, vor drei.
8Es ist zu beweisen, daß R. Joḥanan es ist, der vor zwei sagt. Einst brachte Rabin b. R. Ḥisda einen Scheidebrief vor R. Joḥanan, und dieser sprach zu ihm: Geh, gib ihm ihr vor zwei [Personen] und sprich zu ihnen: er ist vor mir geschrieben und vor mir unterzeichnet worden. Schließe hieraus.
9Es wäre anzunehmen, daß ihr Streit in folgendem bestehe: derjenige, der vor zwei sagt, ist der Ansicht, weil sie nicht wissen, daß es auf ihren Namen erfolgen müsse, und derjenige, der vor drei sagt, ist der Ansicht, weil Zeugen zur Bestätigung selten sind. –
10Glaubst du? Wenn R. Jehošua͑ b. Levi der Ansicht ist, weil sie nicht wissen. daß es auf ihren Namen erfolgen müsse, so ist ja R. Joḥanan der Ansicht, weil Zeugen zur Bestätigung selten sind, und hierbei sagt er, vor zwei!?
11Und ferner ist ja auch Rabba der Ansicht Rabas!?
12Vielmehr sind alle der Ansicht, es seien Zeugen zur Bestätigung erforderlich, und ihr Streit besteht darin, ob der Überbringer Zeuge und der Zeuge Richter sein könne. Derjenige, der vor zwei sagt, ist der Ansicht, der Überbringer könne Zeuge und der Zeuge Richter sein, und derjenige, der vor drei sagt, ist der Ansicht, der Überbringer könne wohl Zeuge, nicht aber der Zeuge Richter sein. –
13Wir wissen ja aber, daß bei rabbanitischen Bestimmungen der Zeuge Richter sein könne!? –
14Vielmehr, hierbei besteht ihr Streit in folgendem: einer ist der Ansicht, da eine Frau zur Überbringung eines Scheidebriefes zulässig ist, so könnte es vorkommen, daß, wenn eine Frau den Scheidebrief überbringt, man sich auf diese verlassen würde,
15und der andere ist der Ansicht, von einer Frau weiß man es, und man verläßt sich auf sie nicht.
16Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Johanan: Wenn jemand einen Scheidebrief aus dem Überseelande gebracht, ihn ihr übergeben und nicht gesagt hat: er ist vor mir geschrieben und vor mir unterzeichnet worden, so muß er sie entfernen und das Kind ist ein Hurenkind – so R. Meír.
17Die Weisen sagen, das Kind sei kein Hurenkind. Er verfahre vielmehr wie folgt: er nehme ihn ihr ab und gebe ihn ihr wiederum vor zwei [Personen] und spreche: er ist vor mir geschrieben und vor mir unterzeichnet worden. –
18Sollte sie denn, weil er nicht gesagt hat: er ist vor mir geschrieben und vor mir unterzeichnet worden, nach R. Meír entfernt werden und das Kind ein Hurenkind sein!? –
19Freilich, R. Meír vertritt hierbei seine Ansicht. R. Hamnuna sagte nämlich im Namen U͑las, R. Meír sei der Ansicht, wenn jemand vom Gepräge abweicht, das die Weisen bei der Scheidung geprägt haben, sei [die Frau] zu entfernen und das Kind Hurenkind.
20Bar Hedja wollte einen Scheidebrief überbringen und kam dieserhalb zu R. Aḥi, der über Scheidungsangelegenheiten gesetzt war. Da sprach er zu ihm: Du mußt bei jedem Buchstaben zugegen sein. Als er hierauf zu R. Ami und R. Asi kam, sprachen sie zu ihm: Du brauchst dies nicht.
21Wenn du aber sagst, du willst erschwerend verfahren, so machst du frühere Scheidebriefe suspekt.
22Einst überbrachte Rabba b. Bar Ḥana einen Scheidebrief, der zur Hälfte vor ihm und zur Hälfte nicht vor ihm geschrieben worden war. Da kam er zu R. Elea͑zar, und dieser sprach zu ihm: Selbst wenn nur eine Zeile auf ihren Namen geschrieben worden ist, ist weiter nichts nötig. R. Aši sagte:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.