Gittin — Blatt 63b
1Wahrscheinlich doch, wenn er ‘da hast du’ gesagt hat, nach R. Nathan. – Nein, wenn er ‘bring’ gesagt hat, nach Rabbi. –
2Komm und höre: Daher kann der Ehemann, wenn er zu ihm gesagt hat: ich will nicht, daß du ihn für sie empfängst, sondern, daß du ihn bringst und ihr gibst, wenn er es wünscht, zurücktreten. Nur wenn er gesagt hat, er wolle es nicht, wenn er aber nicht gesagt hat, er wolle es nicht, so kann er, wenn er es wünscht, nicht zurücktreten.
3Wahrscheinlich doch, wenn er ‘da hast du’ gesagt hat, nach R. Nathan. – Nein, wenn er ‘bring’ gesagt hat, nach Rabbi. –
4Komm und höre: [Wenn er gesagt hat:] bring diesen Scheidebrief meiner Frau, so kann er, wenn er es wünscht, zurücktreten; wenn aber: da hast du diesen Scheidebrief für meine Frau, so kann er, wenn er es wünscht, nicht zurücktreten. Derjenige, welcher sagt, daß er, wenn er ‘bring’ gesagt hat, falls er es wünscht, zurücktreten könne, ist ja R. Nathan, und er lehrt, daß er, wenn er ‘da hast du’ gesagt hat, wenn er es wünscht, nicht zurücktreten könne. Hieraus ist somit zu entnehmen, daß ‘da hast du’ wie ‘erwirb’ gelte. Schließe hieraus.
5Es wurde gelehrt: [Wenn sie gesagt hat:] empfange für mich meinen Scheidebrief, [und er sagt:] deine Frau sagte mir, daß ich für sie ihren Scheidebrief empfange, und dieser zu ihm sagt: bring ihn und gib ihr, so wird er, wie R. Abba im Namen R. Honas im Namen Rabhs sagt, sein Vertreter und ihr Vertreter, und sie benötigt der Ḥaliça. –
6Demnach ist es Rabh zweifelhaft, ob ‘bring’ wie ‘erwirb’ gelte oder nicht wie ‘erwirb’ gelte, dagegen aber wurde gelehrt, [daß, wenn jemand zu einem gesagt hat:] bring jenem die Mine, die ich ihm schulde, er, wie Rabh sagt, haftpflichtig sei, und wenn er zurück treten will, es nicht mehr könne!? –
7Da ist es ein Zweifel bei einer Geldangelegenheit, der erleichternd zu entscheiden ist, hierbei aber ist es ein Zweifel in einer kanonischen Angelegenheit, der erschwerend zu entscheiden ist.
8Rabh sagt, die Frau könne keinen Vertreter bestellen, ihren Scheidebrief aus der Hand des Vertreters ihres Ehemannes in Empfang zu nehmen; R. Ḥanina aber sagt, die Frau könne einen Vertreter bestellen, ihren Scheidebrief aus der Hand des Vertreters ihres Ehemannes in Empfang zu nehmen. –
9Was ist der Grund Rabhs? – Wenn du willst, sage ich: wegen der Herabsetzung des Ehemannes;
10wenn du aber willst, sage ich: wegen eines später erworbenen Hofes. –
11Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? – Ein Unterschied besteht zwischen ihnen in dem Falle, wenn sie zuvorgekommen ist und einen Vertreter vorher bestellt hat.
12Einst sandte jemand seiner Frau einen Scheidebrief und der Vertreter traf sie sitzen und kneten. Da sprach er zu ihr: Da hast du deinen Scheidebrief. Sie erwiderte: Behalte ihn in deiner Hand. Hierauf sagte R. Naḥman: Wenn nach R. Ḥanina zu entscheiden wäre, würde ich hierbei eine Entscheidung treffen.
13Raba sprach zu ihm: Wieso könntest du, selbst wenn nach R. Ḥanina zu entscheiden wäre, hierbei eine Entscheidung treffen, der Vertreter kehrte ja nicht zum Ehemanne zurück!?
14Sie ließen R. Ami fragen, und er ließ ihnen erwidern: Der Vertreter kehrte nicht zum Ehemanne zurück. R. Ḥija b. Abba sagte: Wir wollen über die Sache nachdenken.
15Als sie hierauf R. Ḥija b. Abba wiederum fragten, erwiderte er: So oft fahren sie mit ihrem Fragen fort! Wie sie darüber im Zweifel sind, so sind wir darüber im Zweifel.
16Es ist dies eine Inzestangelegenheit, und bei einer [zweifelhaften] Inzestangelegenheit benötigt sie der Ḥaliça.
17Einst ereignete sich ein solcher Fall, und R. Jiçḥaq, Sohn des Šemuél b. Martha, benötigte sie eines [anderen] Scheidebriefes und der Ḥaliça. – Beides!? – Eines [anderen] Scheidebriefes bei Lebzeiten, der Ḥaliça nach seinem Tode.
18Einst war eine Frau, die Naphatha hieß, die Zeugen aber schrieben Taphatha. Da entschied R. Jiçḥaq, Sohn des Šemuél b. Martha: Die Zeugen haben ihren Auftrag vollzogen.
19Rabba wandte ein: Hat er denn zu ihnen gesagt, daß sie einen Fetzen schreiben und ihr geben sollen!? Vielmehr, sagte Rabba, nur wenn die Zeugen einen gültigen Scheidebrief geschrieben haben und er abhanden gekommen ist, haben sie ihren Auftrag vollzogen.
20R. Naḥman wandte ein: Hat er denn zu ihnen gesagt, daß sie ihn schreiben und in den Beutel tun sollen!? Vielmehr, sagte R. Naḥman, sie müssen schreiben und ihn übergeben, auch hundertmal.
21Raba fragte R. Naḥman: Wie ist es, wenn [er gesagt hat:] schreibt und gebt ihn einem Vertreter; hat er sie entbunden, oder berücksichtigte er nur ihre Bemühung?
22Rabina fragte R. Aši: Wie ist es, [wenn er gesagt hat: der Vertreter] soll ihn ihr bringen? – Dies bleibt unentschieden.
23R. ŠIMO͑N B. GAMLIE͑L SAGT, AUCH WENN SIE GESAGT HAT: NIMM FÜR MICH MEINEN SCHEIDEBRIEF, KÖNNE ER, WENN ER ES WÜNSCHT, NICHT ZURÜCKTRETEN. Die Rabbanan lehrten: ‘Nimm für mich’, ‘erhalte für mich’, ‘er sei für mich in deiner Hand’, sind sämtlich Ausdrücke der Empfangsnahme.
24WENN EINE FRAU [ZU EINEM] GESAGT HAT: EMPFANGE FÜR MICH MEINEN SCHEIDEBRIEF, SO BENÖTIGT SIE ZWEIER ZEUGENPARTIEN: ZWEI [ZEUGEN], DIE BEKUNDEN, DASS SIE ES VOR IHNEN GESAGT HAT, UND ZWEI, DIE BEKUNDEN, DASS ER IHN VOR IHNEN EMPFANGEN UND ZERRISSEN HAT. DIESELBEN KÖNNEN DIE ERSTE UND AUCH DIE ANDERE SEIN,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.