Gittin — Blatt 64a

1ODER EINER VON DER ERSTEN UND EINER VON DER ANDEREN MIT EINEM [DRITTEN] VEREINIGT.

2GEMARA. Es wurde gelehrt: Wer ist, wenn der Ehemann sagt: zur Aufbewahrung, und der Vertrauensmann sagt: zur Scheidung, glaubhaft? R. Hona sagt, der Ehemann sei glaubhaft, und R. Ḥisda sagt, der Vertrauensmann sei glaubhaft.

3R. Hona sagt, der Ehemann sei glaubhaft, denn wenn man sagen wollte, daß er ihn ihm zur Scheidung gegeben hat, so würde er ihn ihr gegeben haben. R. Ḥisda sagt, der Vertrauensmann sei glaubhaft, denn jener selbst traute ihm.

4R. Abba wandte ein: Das Geständnis des Prozeßbeteiligten gilt wie hundert Zeugen, und der Vertrauensmann ist glaubwürdiger als beide; wenn der eine so und der andere so sagt, so ist der Vertrauensmann glaubhaft!? –

5Anders verhält es sich bei einer Geldangelegenheit, da darauf Verzicht geleistet werden kann. –

6Es wird ja aber gelehrt, dasselbe gelte auch bei Urkunden!? – Bei Verkehrsurkunden. – Es wird ja aber gelehrt, dasselbe gelte auch von Verkehrsscheinen!? –

7Wird denn beides neben einander gelehrt!? –

8Wir haben gelernt: Wenn eine Frau [zu einem] gesagt hat: nimm für mich meinen Scheidebrief in Empfang, so benötigt sie zweier Zeugenpartien: zwei [Zeugen], die bekunden, daß sie es vor ihnen gesagt hat, und zwei, die bekunden, daß er ihn vor ihnen in Empfang genommen und zerrissen hat. Wozu denn, sollte man doch dem Vertrauensmanne glauben!? –

9Kommt denn der Scheidebrief aus seiner Hand, daß man ihm glauben sollte!? –

10Allerdings, daß sie es gesagt hat, wozu aber, daß er ihn in Empfang genommen hat!? Raba erwiderte: Hier ist die Ansicht R. Elea͑zars vertreten, welcher sagt, die Trennung erfolge durch die Zeugen der Übergabe. –

11Wozu, daß er ihn zerrissen hat!? R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Dies wurde zur Zeit der Religionsverfolgung gelehrt.

12Rabba sagte: R. Hona pflichtet bei, daß sie, wenn sie sagt, der Vertrauensmann habe ihr gesagt, jener habe ihn ihm zur Scheidung gegeben, glaubhaft sei. – Ist denn der Fall möglich, daß der Vertrauensmann selbst nicht glaubhaft, sie aber glaubhaft ist!? –

13Vielmehr, wenn sie sagt, er habe ihn ihm in ihrer Gegenwart zur Scheidung gegeben, so ist sie glaubhaft, denn wenn sie wollte, könnte sie sagen, der Ehemann habe ihn ihr selber gegeben.

14Wenn der Ehemann sagt: zur Scheidung, und der Vertrauensmann ebenfalls sagt: zur Scheidung, und sie sagt, er habe ihn ihr gegeben und er sei ihr abhanden gekommen, so ist dies, wie R. Joḥanan sagt, eine Inzestangelegenheit, und bei einer Inzestangelegenheit sind mindestens zwei [Zeugen] erforderlich. –

15Weshalb denn, man sollte doch dem Vertrauensmanne glauben!? – Kommt denn der Scheidebrief aus seiner Hand, daß man ihm glauben sollte!? –

16Sollte man doch dem Ehemanne glauben, denn R. Ḥija b. Abin sagte im Namen R. Joḥanans, wenn der Ehemann sagt, er habe sich von seiner Frau geschieden, sei er glaubhaft!? – Sagt er denn, er habe sich geschieden!? –

17Sollte man doch sagen, es sei feststehend, daß ein Beauftragter seinen Auftrag ausführe!? R. Jiçḥaq sagte nämlich: Wenn jemand zu seinem Beauftragten gesagt hat, daß er gehe und für ihn irgend eine Frau antraue, und der Beauftragte gestorben ist, so sind ihm alle Frauen der Welt verboten, denn es gilt als feststehend, ein Beauftragter führe seinen Auftrag aus. –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.