Gittin — Blatt 65a

1ihre Bestimmungen denen der Tora gleichgestellt. –

2Und jener!? – Nur bei Dingen, die in der Tora wurzeln, sagen wir, die Rabbanan haben ihre Bestimmungen denen der Tora gleichgestellt, nicht aber bei Dingen, die nicht in der Tora wurzeln.

3R. Ivja wandte ein: Man kann bei [der Auslösung] des zweiten Zehnten eine List anwenden, und zwar: man sage zu seinem erwachsenen Sohne, seiner erwachsenen Tochter, seinem hebräischen Sklaven oder seiner hebräischen Sklavin: da hast du Geld und löse dir den zweiten Zehnten aus; er esse ihn dann ohne [Entrichtung des] Fünftels.

4Von welcher Sklavin wird hier gesprochen; hat sie zwei Haare bekommen, so hat sie ja bei ihm nicht zu bleiben, doch wohl, wenn sie keine zwei Haare hat!? – Hier wird vom rabbanitischen Zehnten der Jetztzeit gesprochen. –

5Gibt es denn in der Jetztzeit eine hebräische Sklavin, es wird ja gelehrt, [das Gesetz vom] hebräischen Sklaven habe nur dann Geltung, wenn das Gesetz vom Jobeljahre Geltung hat!? – Vielmehr, bei einem undurchlochten Pflanzentopfe, wobei dies rabbanitisch ist.

6Raba sagte: Es gibt drei Arten von Minderjährigen. Wenn er ein Steinchen fortwirft und eine Nuß behält, so kann er für sich erwerben, nicht aber für andere, und dem entsprechend ist bei einer solchen Minderjährigen die Antrauung gültig hinsichtlich der Weigerungserklärung.

7Kleiner Kinder Kauf und Verkauf von beweglichen Sachen ist gültig, und dem entsprechend benötigt eine solche Minderjährige auf Grund der Antrauung durch ihren Vater der Scheidung.

8Hat er das zum Geloben erforderliche Alter erlangt, so ist sein Gelübde gültig und seine Heiligung gültig, und dementsprechend benötigt eine solche Minderjährige der Ḥaliça. [Unbewegliche] Güter seines Vaters verkaufen kann er erst mit zwanzig Jahren.

9WENN EINE MINDERJÄHRIGE [ZU EINEM] GESAGT HAT: EMPFANGE FÜR MICH MEINEN SCHEIDEBRIEF, SO IST DER SCHEIDEBRIEF ERST DANN RECHTSKRÄFTIG, WENN ER IN IHRE HAND GEKOMMEN IST, DAHER KANN DER EHEMANN, WENN ER ES WÜNSCHT, ZURÜCKTRETEN; MINDERJÄHRIGE KÖNNEN NÄMLICH KEINEN VERTRETER BESTELLEN.

10WENN IHM ABER DER VATER GESAGT HAT: GEH, EMPFANGE FÜR MEINE TOCHTER IHREN SCHEIDEBRIEF, SO KANN JENER, WENN ER ES WÜNSCHT, NICHT ZURÜCKTRETEN.

11WENN JEMAND GESAGT HAT: GIB MEINER FRAU DIESEN SCHEIDEBRIEF AN JENEM ORTE, UND ER IHN IHR AN EINEM ANDEREN ORTE GEGEBEN HAT, SO IST ER UNGÜLTIG; WENN ABER: SIE BEFINDET SICH AN JENEM ORTE, UND ER IHN IHR AN EINEM ANDEREN ORTE GEGEBEN HAT, SO IST ER GÜLTIG.

12WENN EINE FRAU GESAGT HAT: EMPFANGE FÜR MICH MEINEN SCHEIDEBRIEF AN JENEM ORTE, UND ER IHN FÜR SIE AN EINEM ANDEREN ORTE EMPFANGEN HAT, SO IST ER UNGÜLTIG, UND NACH R. ELEA͑ZAR GÜLTIG; WENN ABER: BRING MIR MEINEN SCHEIDEBRIEF VON JENEM ORTE, UND ER IHN IHR VON EINEM ANDEREN ORTE GEBRACHT HAT, SO IST ER GÜLTIG.

13GEMARA. Weshalb streitet R. Elea͑zar nicht im Anfangsatze, wohl aber im Schlußsatze? –

14Er, bei dem die Scheidung mit seinem Willen erfolgt, achtet darauf, sie, bei der die Scheidung gegen ihren Willen erfolgt, gibt ihm nur einen Hinweis.

15WENN SIE ZU EINEM GESAGT HAT:] BRING MIR MEINEN SCHEIDEBRIEF, SO DARF SIE HEBE ESSEN, BIS DER SCHEIDEBRIEF IN IHRE HAND GEKOMMEN IST; WENN ABER: EMPFANGE FÜR MICH MEINEN SCHEIDEBRIEF, SO IST IHR DAS ESSEN VON HEBE SOFORT VERBOTEN. [SAGTE SIE:] EMPFANGE FÜR MICH AN JENEM ORTE MEINEN SCHEIDEBRIEF, SO DARF SIE HEBE ESSEN, BIS DER SCHEIDEBRIEF JENEN ORT ERREICHT; NACH R. ELEA͑ZAR IST ES IHR SOFORT VERBOTEN.

16GEMARA. Immerhin ist der Scheidebrief gültig, und im Anfangsatze heißt es, daß er ungültig seil? –

17In dem Falle, wenn sie zu ihm gesagt hat: empfange für mich den Scheidebrief in Matha Meḥasja, oft aber triffst du ihn auch in Babel. Sie meinte es wie folgt: nimm ihn von ihm wo du ihn auch triffst,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.