Gittin — Blatt 65b

1gültig aber sei der Scheidebrief erst dann, wenn du in Matha Meḥasja bist.

2NACH R. ELEA͑ZAR IST ES IHR SOFORT VERBOTEN. Selbstverständlich, sie gab ihm ja nur einen Hinweis!? –

3In dem Falle, wenn sie zu ihm gesagt hat: geh nach Osten, denn er ist im Osten, und er nach Westen gegangen ist. Man könnte glauben, [es sei zu berücksichtigen,] er ist ja nicht im Westen, so lehrt er uns, [daß zu berücksichtigen ist,] er kann ihn unterwegs getroffen und ihm den Scheidebrief gegeben haben.

4Von dem Falle, wenn jemand zu seinem Vertreter gesagt hat, daß er für ihn einen E͑rub aus Datteln bereite, und dieser ihn aus Feigen bereitet hat, aus Feigen, und dieser ihn aus Datteln bereitet hat, lehrt das Eine, der E͑rub sei gültig, ein Anderes aber, der E͑rub sei ungültig!?

5Rabba erwiderte: Das ist kein Einwand; eines nach den Rabbanan und eines nach R. Elea͑zar. Eines nach den Rabbanan, welche sagen, er achtete darauf, und eines nach R. Elea͑zar, welcher sagt, er gab ihm einen Hinweis.

6R. Joseph erklärte: Beide nach den Rabbanan; das eine, wenn mit seinem, und das eine, wenn mit fremdem.

7Abajje sprach zu ihm: Es wird gelehrt, wenn jemand zu seinem Vertreter gesagt hat, daß er für ihn einen E͑rub in einem Schranke niederlege, und er ihn in einem Taubenschlage niedergelegt hat, in einem Taubenschlage, und er ihn in einem Schranke niedergelegt hat, sei der E͑rub (nach einer Lehre) gültig, und ein Anderes lehrt, er sei ungültig. Was ist hierbei zwischen seinem und fremdem zu unterscheiden!? –

8Hierbei handelt es sich ebenfalls um Früchte im Schranke und Früchte im Taubenschlage.

9WENN JEMAND GESAGT HAT: SCHREIBT EINEN SCHEIDEBRIEF UND GEBT IHN MEINER FRAU, SCHEIDET SIE [VON MIR], SCHREIBT EINEN BRIEF UND GEBT IHR,

10SO SCHREIBE MAN IHN UND GEBE IHR; WENN ABER: ENTLASSET SIE, VERSORGT SIE, VERFAHRT MIT IHR NACH GEBÜHR, VERFAHRT MIT IHR, WIE ES SICH GEHÖRT, SO HAT ER NICHTS GESAGT.

11GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Sagte er: schickt sie fort, laßt sie fort, treibt sie fort, so schreibe man [einen Scheidebrief] und gebe ihr, wenn aber: entlaßt sie, versorgt sie, verfahrt mit ihr nach Gebühr, verfahrt mit ihr, wie es sich gehört, so hat er nichts gesagt.

12Es wird gelehrt: R. Nathan sagte: [Sagte er:] entlaßt sie, so sind seine Worte gültig, wenn aber: entlassen, so hat er nichts gesagt. Raba sagte: R. Nathan ist Babylonier und unterscheidet zwischen ‘entlaßt sie’ und ‘ist entlassen’, unser Autor aber ist Jerušalemite und unterscheidet nicht.

13Sie fragten: Wie ist es, [wenn er gesagt hat:] bringt sie hinaus, verlaßt sie, löst sie, laßt sie, wirkt für sie, verfahrt mit ihr nach Gesetz? –

14Eines davon ist zu entscheiden, denn es wird gelehrt: [Sagte er:] verfahrt mit ihr nach Gesetz, verfahrt mit ihr nach Gebühr, verfahrt mit ihr, wie es sich gehört, so hat er nichts gesagt.

15VORMALS SAGTEN SIE, WENN JEMAND, DER IN HALSEISEN HINAUSGEFÜHRT WIRD, SAGT: SCHREIBT MEINER FRAU EINEN SCHEIDEBRIEF, SO SCHREIBE MAN IHN UND GEBE IHR; SPÄTER BESTIMMTEN SIE ES AUCH VON EINEM ZUR SEE UND MIT EINER KARAWANE AUSREISENDEN. R. ŠIMO͑N ŠEZORI SAGT, DIES GELTE AUCH VOM LEBENSLÄNGLICH [KRANKEN].

16GEMARA. Geniba wurde in Halseisen hinausgeführt, und als er abgeführt wurde, verfügte er, daß man R. Abina von seinem Weine in Nehar Panja vierhundert Zuz gebe. Da sagte R. Zera:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.