Gittin — Blatt 66b

1oder zu dreien: SCHREIBT MEINER FRAU EINEN SCHEIDEBRIEF UND GEBT IHN IHR, SO MÜSSEN SIE SELBST SCHREIBEN UND IHR GEBEN. WENN JEMAND ZU DREIEN GESAGT HAT: GEBT MEINER FRAU EINEN SCHEIDEBRIEF, SO KÖNNEN SIE AUCH ANDERE BEAUFTRAGEN, IHN ZU SCHREIBEN, WEIL ER SIE ZU EINEM GERICHTE BESTELLT HAT – SO R. MEÍR.

2FOLGENDE LEHRE BRACHTE R. ḤANINA AUS ONO AUS DEM GEFÄNGNISSE: ES IST MIR ÜBERLIEFERT, DASS, WENN JEMAND ZU DREIEN GESAGT HAT: GEBT MEINER FRAU EINEN SCHEIDEBRIEF, SIE ANDERE BEAUFTRAGEN KÖNNEN, IHN ZU SCHREIBEN, DA ER SIE ZU EINEM GERICHTE BESTELLT HAT.

3R. JOSE SAGTE: WIR SPRACHEN ZUM BOTEN: AUCH UNS IST ES ÜBERLIEFERT, DASS SELBST WENN JEMAND ZUM HOHEN GERICHTE IN JERUŠALEM GESAGT HAT: GEBT MEINER FRAU EINEN SCHEIDEBRIEF, SIE LERNEN UND IHN SELBER SCHREIBEN UND IHR GEBEN MÜSSEN.

4WENN JEMAND ZU ZEHN [PERSONEN] GESAGT HAT: GEBT MEINER FRAU EINEN SCHEIDEBRIEF, SO MUSS EINER SCHREIBEN UND ZWEI UNTERSCHREIBEN; WENN ABER: IHR ALLE SCHREIBT, SO MUSS EINER SCHREIBEN UND ALLE UNTERSCHREIBEN. DAHER IST, WENN EINER VON IHNEN GESTORBEN IST, DER SCHEIDEBRIEF NICHTIG.

5GEMARA. R. Jirmeja b. Abba sagte: Aus der Schule Rabhs sandten sie an Šemuél: Lehre uns der Meister, wie es denn sei, wenn jemand zu zweien gesagt hat: schreibt meiner Frau einen Scheidebrief und gebt ihn ihr, und diese einen Schreiber zu schreiben beauftragt und ihn unterschrieben haben? Er ließ ihnen erwidern: Sie muß fort; die Sache muß jedoch noch durchstudiert werden. –

6Was heißt: die Sache muß noch durchstudiert werden? Wollte man sagen, weil es Worte sind, und ihm zweifelhaft war, ob Worte einem Vertreter übergeben werden können oder nicht,

7so sagte ja Šemuél im Namen Rabbis, die Halakha sei wie R. Jose, welcher sagt, daß Worte nicht einem Vertreter übergeben werden können!? –

8Vielmehr, folgendes war Šemuél fraglich: ist unter ‘schreiben’ ihre Unterschrift oder die Niederschrift des Scheidebriefes zu verstehen? –

9Sollte er dies aus unserer Mišna entscheiden: wenn jemand zu zweien gesagt hat: gebt meiner Frau einen Scheidebrief, oder zu dreien: schreibt meiner Frau einen Scheidebrief und gebt ihn ihr, so müssen sie selbst schreiben und ihr geben!? –

10Diese selbst ist ihm fraglich: ist unter ‘schreiben’ ihre Unterschrift oder die Niederschrift des Scheidebriefes zu verstehen? – Selbstverständlich die Niederschrift des Scheidebriefes, denn der Schlußsatz lehrt: R. Jose sagte: Wir sprachen zum Boten: Auch uns ist es überliefert, daß, selbst wenn er zum hohen Gerichte in Jerušalem gesagt hat: gebt meiner Frau einen Scheidebrief, sie lernen und ihn selber schreiben und ihr geben müssen.

11Einleuchtend ist dies, wenn du sagst, die Niederschrift des Scheidebriefes, wenn du aber sagst, die Unterschrift, so gibt es ja kein Gericht, [dessen Mitglieder] nicht zu unterschreiben verstehen!? – Freilich, dies kann bei neuen Gerichtsmitgliedern vorkommen. –

12Wenn man annimmt, unter ‘schreiben’ sei die Unterschrift zu verstehen, während die Niederschrift des Scheidebriefes [durch andere] zulässig ist, [so ist ja einzuwenden,] Šemuél sagte ja im Namen Rabbis, die Halakha sei wie R. Jose, welcher sagt, Worte können einem Vertreter nicht übergeben werden!? –

13Ich will dir sagen, wenn wir annehmen, daß unter ‘schreiben’ die Unterschrift zu verstehen ist, so ist es hinsichtlich der Niederschrift ebenso, als würde er ‘sagt’ gesagt haben, und R. Jose pflichtet hinsichtlich des Falles bei, wenn er ‘sagt’ gesagt hat. – Pflichtet denn R. Jose hinsichtlich des Falles bei, wenn er ‘sagt’ gesagt hat, wir haben ja gelernt, wenn ihn der Schreiber geschrieben und ein Zeuge [unterschrieben] hat, sei er gültig, und hierzu sagte R. Jirmeja, dies sei zu verstehen, wenn der Schreiber unterschrieben hat,

14und ferner sagte R. Ḥisda, diese Lehre vertrete die Ansicht R. Joses, welcher sagt, Worte können einem Vertreter nicht übergeben werden.

15Wenn man nun sagen wollte, R. Jose pflichte hinsichtlich des Falles bei, wenn er ‘sagt’ gesagt hat, so kann ja ein Verderb entstehen, denn es kann vorkommen, daß er zu zweien gesagt hat:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.