Gittin — Blatt 71a

1Vielmehr, Früchte.

2R. Kahana sagte im Namen Rabhs: Wenn ein Tauber sich schriftlich verständigen kann, so schreibe man seiner Frau einen Scheidebrief und gebe ihn ihr. R. Joseph sprach: Was lehrt er uns damit, es wurde ja bereits gelehrt, daß, wenn er stumm geworden ist und auf die Frage, ob man seiner Frau einen Scheidebrief schreibe, mit dem Kopfe nickt, man ihn dreimal prüfe, und wenn er auf nein verneinend und auf ja bejahend antwortet, man ihn schreibe und ihr gebe!?

3R. Zera erwiderte ihm: Du sprichst von einem Stummen, bei diesem verhält es sich anders. Es wird nämlich gelehrt: Wer sprechen und nicht hören kann, heißt Tauber, wer hören und nicht sprechen kann, heißt Stummer; beide gelten in jeder Hinsicht als vernünftig.

4Woher, daß, wer sprechen und nicht hören kann, Tauber, und wer hören und nicht sprechen kann, Stummer heiße? – Es heißt: ich bin wie ein Tauber, der nicht hört, und wie ein Stummer, der seinen Mund nicht öffnet. Wenn du willst, sage ich: wie die Leute zu sagen pflegen: ihm sind die Worte genommen worden.

5R. Zera sagte: Wenn ich einen Einwand erheben wollte, so würde ich folgenden Einwand erheben. Es wird gelehrt, [die Worte:] wenn er nicht sagt, schließen einen Stummen aus, der nicht sagen kann; weshalb denn, er kann es ja schriftlich sagen!?

6Abajje erwiderte ihm: Du sprichst von der Zeugenaussage; anders verhält es sich bei der Zeugenaussage, denn der Allbarmherzige sagt, daß sie aus ihrem Munde komme, nicht aber schriftlich.

7Man wandte ein: Wie man ihn so hinsichtlich eines Scheidebriefes prüft, so prüfe man ihn bei Geschäftsangelegenheiten, Zeugenaussagen und Erbschaftssachen. Hier wird dies von der Zeugenaussage gelehrt!?

8R. Joseph b. Minjomi erwiderte im Namen R. Šešeths: Bei der Zeugenaussage für eine Frau, wobei die Rabbanan es erleichtert haben. –

9Er lehrt es ja von Erbschaftssachen!? R. Abahu erwiderte: Bei der Erbschaft seines erstgeborenen Sohnes. –

10Er lehrt es ja von Geschäftsangelegenheiten, doch wohl fremder!? – Nein, seiner.

11Man wandte ein: Man verlasse sich auf Zeichen, Mienen und Niederschrift eines Tauben nur bei beweglichen Sachen, nicht aber bei Ehescheidungen!? –

12Hierüber streiten Tannaím, denn es wird gelehrt: R. Šimo͑n b. Gamlie͑l sagte, dies gelte nur von einem ursprünglich Tauben, wenn er aber hörend war und taub geworden ist, so schreibe er und andere unterschreiben. –

13Gilt dies etwa nicht von einem ursprünglich Tauben, [es wird ja gelehrt,] wie er sie durch Zeichen genommen hat, so scheide er sich von ihr durch Zeichen!? –

14Bei seiner Ehefrau ist dem auch so, hier aber wird von seiner Eheschwägerin gesprochen. –

15Von was für einer Eheschwägerin, wollte man sagen, die ihm von seinem tauben Bruder zugefallen ist, so kann sie ja, wie sie durch Zeichen genommen worden ist, durch Zeichen geschieden werden!? – Vielmehr, die ihm von seinem hörenden Bruder zugefallen ist.

16Wenn du aber willst, sage ich: tatsächlich, die ihm von seinem tauben Bruder zugefallen ist, und zwar ist bei einem tauben Bruder ein hörender berücksichtigt worden. –

17Demnach sollte dies auch bei seiner Frau berücksichtigt werden!? – Eine Schwägerin kann wohl mit einer Schwägerin verwechselt werden, nicht aber kann eine Frau mit einer Schwägerin verwechselt werden. –

18Ist denn bei einem tauben [Bruder] ein hörender zu berücksichtigen,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.