Gittin — Blatt 71b

1wir haben ja gelernt: Wenn zwei taube Brüder mit zwei hörenden Schwestern, mit zwei tauben Schwestern oder mit zwei Schwestern, von denen eine hörend und die andere taub ist, verheiratet sind, und ebenso, wenn zwei taube Schwestern mit zwei hörenden Brüdern, mit zwei tauben Brüdern oder mit zwei Brüdern, von denen einer hörend und der andere taub ist, verheiratet sind, so sind sie befreit von der Ḥaliça und der Schwagerehe;

2sind sie [einander] fremd, so müssen sie sie nehmen, und wenn sie wollen, lassen sie sich von ihnen scheiden. –

3Das richtigste ist vielmehr, wie zuerst erklärt worden ist.

4R. Joḥanan sagte: Die Genossen des R. Šimo͑n b. Gamlie͑l streiten gegen ihn.

5Abajje sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Ist sie blöde geworden, so kann er sie nicht fortschicken, ist er taub oder blöde geworden, so kann er sie nie fortschicken. Das ‘nie’ ist wohl zu verstehen, auch wenn er sich schriftlich verständigen kann.

6R. Papa sagte: Wenn R. Joḥanan uns dies nicht gelehrt hätte, so könnte man glauben, R. Šimo͑n b. Gamlie͑l erkläre die Ansicht des ersten Autors, und das ‘nie’ sei zu verstehen, auch wenn man sieht, daß er verständig ist.

7Oder aber, wegen einer Lehre R. Jiçḥaqs, denn R. Jiçḥaq sagte: Nach der Tora kann eine Blöde geschieden werden, wie dies auch bei einer Vernünftigen gegen ihren Willen der Fall ist,

8nur sagten sie deshalb, daß sie nicht geschieden werden könne, damit sie nicht preisgegeben werde.

9WENN MAN JEMAND GEFRAGT HAT, OB MAN SEINER FRAU EINEN SCHEIDEBRIEF SCHREIBE, UND ER ERWIDERT HAT: SCHREIBT, UND MAN DEN SCHREIBER BEAUFTRAGT, UND ER IHN GESCHRIEBEN HAT, DIE ZEUGEN, UND SIE IHN UNTERSCHRIEBEN HABEN, SO IST DER SCHEIDEBRIEF, OBGLEICH MAN IHN GESCHRIEBEN, UNTERSCHRIEBEN, IHM GEGEBEN UND ER IHN IHR GEGEBEN HAT, NICHTIG; NUR WENN ER ZUM SCHREIBER GESAGT HAT: SCHREIBE, UND ZU DEN ZEUGEN: UNTERSCHREIBT.

10GEMARA. Nur aus dem Grunde, weil er nicht ‘gebt’ gesagt hat, wenn er aber ‘gebt’ gesagt hat, so gebe man, nach R. Meír, welcher sagt, Worte können einem Vertreter übergeben werden,

11dagegen aber heißt es im Schlußsatze: nur wenn er zum Schreiber gesagt hat: schreibe, und zu den Zeugen: unterschreibt, nach R. Jose, welcher sagt, Worte können einem Vertreter nicht übergeben werden;

12der Anfangsatz nach R. Meír und der Schlußsatz nach R. Jose!? – Allerdings, der Anfangsatz nach R. Meír und der Schlußsatz nach R. Jose.

13Abajje sagte: Alles nach R. Meír, und hier wird von dem Falle gesprochen, wenn er nicht ‘gebt’ gesagt hat. – Demnach sollte es heißen: nur wenn er ‘gebt’ gesagt hat!? –

14Vielmehr, hier wird von dem Falle gesprochen, wenn er es nicht zu dreien gesagt hat. – Demnach sollte es heißen: nur wenn er es zu dreien gesagt hat!? –

15Vielmehr, alles nach R. Jose, und hier wird von dem Falle gesprochen, wenn er nicht ‘sagt’ gesagt hat. – Demnach sollte es heißen:

16nur wenn er ‘sagt’ gesagt hat!?

17Und ferner, pflichtet denn R. Jose hinsichtlich des Falles bei, wenn er ‘sagt’ gesagt hat, wir haben ja gelernt, wenn der Schreiber geschrieben und ein Zeuge [unterschrieben] hat, sei er gültig, und hierzu sagte R. Jirmeja, dies sei zu verstehen, wenn [auch] der Schreiber unterschrieben hat; und ferner sagte R. Ḥisda, diese Lehre vertrete die Ansicht

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.